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Prof.Dr.jur. David, FG RGL, FB RP, Universität Dortmund
Grundlagen des Umwelt-, Planungs- und Baurechts I –
Teil IV Umweltrecht
Gliederungsübersichten, Problemaufrisse, Beispielsfälle,
Dokumente, Literatur-, Gesetzes und Rechtsprechungsverweise
(Die Vorlesung wendet sich an Studierende des Studiengangs Raumplanung.
Sie erspart nicht eigenes Studium, insbesondere einschlägiger Literatur,
Rechtsvorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsdokumente. Sie hat einen
einführenden Übersichtscharakter, der die Integration der rechtlichen
Rahmenbedingungen in planerische Zusammenhänge, wie sie sich zu anderen
Studienfächern und in der Planungspraxis finden ermöglichen soll.
Es wird deshalb mit Gliederungsübersichten gearbeite , mit deren Hilfe
der Vorlesungsstoff behandelt wird, der zudem an Hand von Beispielen aus
der raumplanerischen Praxis erläutert wird. Die Vorlesung ist querschnittsorientiert,
d.h. versucht rechtliche Probleme im Zusammenhang zu den berührten
fachlichen Aspekte zu behandeln und dabei auch die verschiedenen berührten
rechtlichen Materien miteinander zu verknüpfen, um die Studierende
auf die künftig von ihnen als Raumplanern zu erbringenden Integrationsleistung
vorzubereiten.)
Aufgaben des Umweltschutzes
Umweltbegriff
Aufgaben der Umweltschutzgesetzgebung
Aufgaben des Umweltschutzes
nicht nur punktuelle Gefahrenabwehr, sondern u.U. auch struktur-
und entwicklungspolitische Aufgabenstellung (auch mit Begriffen, wie Umweltpflege
oder Umweltvorsorge erfaßt)
Umweltbegriff
restriktiv, nur die natürlichen Lebensgrundlagen ( Boden,
Wasser, Luft, Biossphäre), die Wechselbeziehungen untereinander und
im Verhältnis zum Menschen
anthropozentrischer Bezug, umfaßt auch deen "Nachweltschutz",
jedoch sind Tiere und Pflanzen nicht als mit eigener subj.Rechtspersönlichkeit
ausgestattet anzusehen
Aufgaben der Umweltschutzgesetzgebung
Ermöglichung von Umweltschutz
Ausgleich konfligierender öffentlicher Belange (umweltintern unterneinander
und mit umweltschutzexternen Belangen, wie z.B. wirtschaftliche Entwicklung,
technolog.Fortschritt, sozialer Sicherheit)
rechliche sturkturierte Begriffe durch Kollisionen mit Grundrechten
oder Verfassungsprinzipien, wie Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeitsprinzip,
Sozialstaats oder Bundesstaatsprinzip.
Differenzierung u.U. auch unter Regionalisierungsaspekten, z.B. räumliche
Differenzierung von Umweltqualitätszielen
technischer Umweltschutz zur Festlegung von Umweltzielen, Umweltstandards,
Grenz- und Richtwerten etwa im Rahmen von Technikfolgenabschätzungen
oder Umweltfolgen/Umweltverträglichkeits- Prüfungen/abschätzungen)
Bereiche
der Umweltpolitik
Bodenschutz
Gewässerschutz
Luftreinhaltung
Natur-
und Landschaftsschutz
Abfallentsorgung
Strahlenschutz
Lärmbekämpfung
Schutz vor Chemikalien
Umweltrechtsmaterien
-
Umweltstrafrecht
-
Umweltprivatrecht
-
öffentliches Umweltrecht
Instrumente
-
Rechtliche Instrumentarien zur direkten Verhaltenssteuerung
-
Gebote,Verbote,Duldungs-Unterlassungs-Leistungspflichten
-
Rechtliche Instrumentarien zur indirekten Verhaltenssteuerung
-
Ökonomische Anreize
-
Umweltabgaben
-
Ausgleichzahlungen
-
Umweltzertifikate
-
Umweltabsprachen
-
"Selbstbeschränkungsabkommen"
-
planerische Instrumente
-
eigenständige/integrierte Umweltplanung
-
raumbezogene Umweltschutzplanung (Gesamt- und Fachplanung)
-
Plancharakter von Planfeststellungsbeschlüssen und Schutzgebietsausweisungen
?
-
Selbstvollzug durch den Staat( Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen,
Forschung, Fort-/Ausbildung des öff.Dienstes)
Raumbedeutsames Umweltrecht
umfaßt u.a.:
-
Gesamtplanungsrecht
-
Fachplanungsrecht
-
Planungs- und Verwaltungsvollzugsregelungen
im außerrechtlichen Bereich begründete Umstände
-
(Rechtl. Verknüpfung vielfach über Generalklausel oder über
Beweislastregelungen)
-
in technischen Regelwerken (DIN- Normen)
-
informelles Verwaltungshandeln,
z.B. Vorverhandlungen,Absprachen mit Behörden mit tatsächlichen
od. rechtlichen Wirkungen
-
tatsächl.Beweiswürdigung auf Grund von Regelungen mit Charakter
vorweggenommener Sachverständigengutachten(str. z.B.TA Luft, TA
Lärm)
Einschlägige Rechtsmaterien
-
Umweltvölkerrecht
-
Supra-nationales Recht (EG Recht)
-
Umweltverfassungsrecht
-
Einfügung einer Staatszielbestimmung 1994 betr. den Umweltschutz
durch Art. 20 a GG
kein subj.-öffentliches Recht für den Bürger, wohl aber
bedeutsam für die Auslegung von Grundrechten
Aufforderung an den Staat zu aktivem Handeln im legislativ, administrativ
etc, u.U. auch Pflicht zum Einschreiten gegen rechtswidrige Umweltbelastungen
-
Umweltstrafrecht
-
Umweltprivatrecht
-
öffentliches Umweltrecht (einschl.Planungsrecht)
-
Rechtsmaterien des besonderen Umweltrechts
insbesondere:
-
Naturschutzrecht i.e.S
-
Naturschutzrecht i.w.S. (Forstrecht, TierschutzR, PflanzenschutzR)
-
GewässerschutzR (WasserhaushaltsR, AbwasserbeseitigungR, AbwasserabgabenR,
DetergientienG)
-
Immissionsschutzrecht (einschl. Bezin-BleiG, FluglärmG )
-
GefahrstoffR (z.B. ChemikalienG)
-
Abfallentsorgungs-/ AbfallwirtschaftsR
-
Atomrecht
-
Systematik des Umweltrechts
Differenzierung nach
-
Schutzgut
-
Gefahrenart
-
nach einzelnen Lebenssachverhalten/Sachgebieten
-
aber: Umweltschutz als Querschnittsaufgabe
-
nach medialem, vitalem, kausalem, integriertem Umweltschutz
Weitere gängige Unterscheidungen:
-
Umweltschutzrecht i.e.S. / Umweltschutzrecht i.w.S.
(u.Einbez.v. benachb.Rechtsgebieten)
-
Allgemeines Umweltrecht / Besonderes Umweltrecht
-
Umweltrecht als Handlungsebene
(neben: Umweltpolitik und Umweltökonomie)
dabei:
Handlungsprinzipien:
-
Vorsorgeprinzip
-
Verursacherprinzip und
-
Kooperationsprinzip
Materielle Anforderungen seitens des Umweltrecht
inhaltliche Anforderungen seitens des Umweltrechts
-
Ziele
-
Konkretisierung von Handlungsprinzipien
-
Standards
verfahrensmäßige, instrumentelle, organisatorische Vorkehrungen
-
rechtliche Instrumentarien zur direkten Verhaltenssteuerung
-
Gebote,Verbote, Duldungs-, Unterlassungs-,
Leistungspflichten
-
Umweltverträglichkeitsprüfung
-
rechtliche Instrumentarien zur indir. Verhaltenssteuerung
-
Ökonomische Anreize, Umweltabgaben,
-
Ausgleichzahlungen, Umweltzertifikate
-
Umweltabsprachen, "Selbstbeschränkungsabkommen"
-
planerische Instrumente
-
eigenständige/integrierte Umweltplanung
-
raumbezogene Umweltschutzplanung (Gesamt- und
Fachplanung)
-
Plancharakter von Planfeststellungsbeschlüssen und Schutzgebietsausweisungen
?
-
Umweltschutz über besondere Haftungsnormen
-
Selbstvollzug durch den Staat (Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen,
Forschung, Fort-/Ausbildung des öff.Dienstes)
-
Rechtsschutzinstrumentarien
-
Umweltstrafrechtsschutz
-
Zivilrechtsschutz
-
verwaltungsverfahrensmäßiger Schutz
-
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz einschließlich des vorläufigen
oder vorbeugenden Rechtsschutzes
-
Organisation des Umweltschutzes
-
Grenzüberschreitender Umweltschutz
Raumplanung und Umweltschutz auf europäischer Ebene
Raumplanung und Umweltschutz gehören heute zum gemeinschaftsrechtlich
determinierten Aufgabenbestand der EU. Viele Details, wie es seit den 70er
Jahren dazu gekommen ist, interessieren heute eher als Details der historischen
Entwicklung , als daß sie noch konkrete Auslegungshinweise für
die aktuelle gmeinschaftliche Politik- und Rechtspraxis zu geben vermögen.
Es ist hier nicht der Ort, auf die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts
allgemein und betr. europäischer Raumplanung und Umweltschutz im besonderen
im Detail einzugehen. Aber es sei doch festgestellt, daß größere
Überarbeitungen der Gemeinschaftsverträge, deren Meilensteine
etwa die Einheitliche Europäische Akte von 1987, der Vertrag von Maastricht
(sog.Unionsvertrag von 1992), der Amsterdamer Vertrag von 1997 und schließlich
der am 26.1.2001 unterzeichnete Vertrag von Nizza nicht nur generell die
gemeinschaftsrechtlichen Strukturen vernändert haben, sondern auch
von eheblichem Einfluß auf die gegenwärtige Ausgestaltung von
Raumplanung/Raumordnung/Raumentwicklung und Umweltschutz als euopäische/gemeinschaftliche
Aufgaben- und Rechtsgebiete sind, wobei die konkreten Rechtsentwicklung
sich inbesodere auf den konkreten Regelungsebenen von (gemeinschaftsrechtlicher)
Richtlinien und Verordnungen äußern, die inzwischen durch das
Mitbeteilungsverfahren des Europäishen Parlament und anderer Gemeinschaftsorgane
als der Kommission und des Ministerrates eine breite politische Abstimmungsbasis
finden. Die ursprüngliche Rolle des Europarates ( als Dachorganisation
etwas von europäischen Fachministerknnferenzen, wie etwa der Europäischen
Raumordnungsministerkonferenz, hat im Laufe der Zeit indes stark abgenommen.
Im Augenblick erhält die Diskussion eine neuen Stellenwert durch die
Absichten, durch einen Verfassungskonvent eine Europäische Verfassung
ausarbeitehn zu lassen, wenngleich Raumplanung und Umweltschutz hierbei
eher implizite Relevanz haben, indes nicht im Brennpunkt der Diskussion
stehen.
Die Verfestigung zur politischen und gemeinschafts-rechtlich determinierten
Aufgabe hat sich für die Raumplanung und den Umweltschutz in unterschiedlichen
Bahnen vollzogen.
Dabei ist äußerst verwirrend ist, daß die Raumordnung
im Rahmen der Umweltregelungen des EG-Vertrages ( Art. 175 Abs.2 2.Spiegelstrich)
angesprochen wird, während Raumordnung im engeren deutschen Sinne
insbesondere als Raumentwicklungspolitik im Rahmen des wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenhalts (Köhäsion) in den Art. 158 ff. EGV
angesprochen wird Die begriffliche Verwirrung resultiert z.T. aus Übersetzungsschwierigkeiten
für die französischen bzw. englischen Referenzbegriffe, aber
auch aus vielfältigen Interessen, eine klare Begrifflichkeit sowohl
aus deutscher Sicht, als auch aus der Sicht anderer Mitgliedstaaten (etwa
Frankreich, Großbritannien, Niederlande etc.) und auch der verschiedenen
involierten europäschen Organe ( Kommission, Europäisches Parlament,
Wirtschafts- und Sozialausschuß , Rat der Regionen) zu vermeiden.
Für die Umweltkompetenzen ist der kodifkatorische Weg über
die Vorgängervorschrift des heutigen Art. 308 EGV, einer Kompetenz
für unvorhergesehene Fälle, gelaufen, die aber durch die inzwischen
erfolgte ausdrüklich Aufgabenkodifizierung, etwa in Art. 2 , 3 und
174 ff. EGV entbehrlich geworden ist, weil dadurch eine umfassende und
ausreichende Regelungsbasis eröffnet ist, die sich auch in der Vielzahl
der zwischenzeitlich erlassenen umweltrelevanten Rechtsakte, insbesonder
Richtlinien (z.B.. zur UVP, FFH, Abfall etc.)und Verordnungen , niedergeschlagen
hat.
Für die Raumentwicklungspolitik ist trotz einer grob vergleicharen
Kodifikationslage in Art. 2, 3 und 158 ff. EGV die rechtliche Situation
nicht ganz so eindeutig, weil die Verabschiedung des EUREK unter Beteiligung
von Europäischer Raumordnungsministerkonferenz und Kommission gewisse
Zweifel, insbesondere vor dem Hintergrund der Geltung des Subsidiaritätsprinzip
nach Art. 5 EGV läßt, ob und inwieweit hier ein Nebeneinander
von mitgliedstaatlichen und gemeinschafltichen Kompetenzen und Aufgaben
besteht und inwieweit danach die Kommission kraft Gemeinschaftsrecht souverän
befugt ist, etwa den Nach-Eurek Prozeß in den verfahrensmäßigen
Formen gemeinschaftlichen Handeln ohne zwingende formale Mitwirkung der
Mitgliedstaaten in die Hand zu nehmen. Hier bestehen politische und rechtliche
Meinungsverschiedenheiten, deren Klärung gegenwärtig nicht abgeschlossen
ist, auch wohl nicht im Rahmen der akutellen Verfassungsdiskussion eine
explizite Behandlung finden dürfte. Aus der Sicht anderer Mitgliedstaaten
liegt hier möglicherweise ein spezifisch durch die deutsche Föderalsituation
hochgespielte Institutionenfrage vor, die den Ländern jenseits der
recht schwachen Mitwirkungsmöglichkeit im Rat der Regionen über
die Beanspruchung gemeinschaftsrechtlich nicht abdingbarer mitgliedstaatlicher
Raumordnungsbefugnisse verstärkte politische Einflußmöglicheit
insoweit, etwa mit Relevanz für Regionalforderungsmodalitäten,
sichern möchten.