Prof.
Dr. jur. David, FG RGL, FB RP, Universität Dortmund
Grundlagen des
Umwelt-, Planungs- und Baurechts I
– Vorlesungsmaterialien (Teil
II) - Städtebaurecht
Gliederungsübersichten,
Problemaufrisse, Beispielsfälle, Dokumente, Literatur-, Gesetzes und
Rechtsprechungsverweise
(Die Vorlesung wendet sich an Studierende des
Studiengangs Raumplanung. Sie erspart nicht eigenes Studium, insbesondere
einschlägiger Literatur, Rechtsvorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsdokumente.
Sie hat einen einführenden Übersichtscharakter, der die Integration
der rechtlichen Rahmenbedingungen in planerische Zusammenhänge, wie
sie sich zu anderen Studienfächern und in der Planungspraxis finden,
ermöglichen soll. Es wird deshalb mit Gliederungsübersichten
gearbeitet , mit deren Hilfe der Vorlesungsstoff behandelt wird, der zudem
an Hand von Beispielen aus der raumplanerischen Praxis erläutert wird.
Die Vorlesung ist querschnittsorientiert, d.h. versucht rechtliche Probleme
im Zusammenhang zu den berührten fachlichen Aspekte zu behandeln und
dabei auch die verschiedenen berührten rechtlichen Materien miteinander
zu verknüpfen, um die Studierende auf die künftig von ihnen als
Raumplanern zu erbringenden Integrationsleistung vorzubereiten.)
Einfachgesetzliche Grundlagen des Städtebaurechts und deren Systematik
Die "klassische" Bauleitplanung
Entwicklungs- und Ordnungsauftrag der Bauleitplanung
Zweistufigkeit der Bauleitplanung
Bindung des B-Plans an die FNP
Planungsrecht und Planungspflicht der Gemeinde
Durchsetzbarkeit der gemeindlichen Planungspflicht
Abwanderung von Planungsbefugnissen auf andere Planungsträger
Planungsverfahren FNP / BPlan
Planungsverfahren der Bauleitplanung unter Berücksichtigung paralleler Verfahrens- und materieller Prüfungserfordernisse
Wirksamkeitsvoraussetzungen §§ 214- 216 BauGB
Erforderlichkeit der Bauleitplanung
Bindung an die Ziele der RO
Typenzwang der BauNVO
Maß der baulichen Nutzung
Abwägung
Phasen der Abwägung
Abwägungsgebot - die einzelnen Anforderungen
Konfliktbewältigung und planerische Zurückhaltung
Gebot der Rücksichtnahme
Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung
UVP in der Bauleitplanung
Vertragslösungen in der Bauleitplanung (public private partnership)
Städtebauliche Verträge - § 11 BauGB
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan - § 12 BauGB
Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung
Veränderungssperre - § 14 BauGB
Teilungsgenehmigung
Gemeindliches Vorkaufsrecht
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben - §§ 29 ff. BauGB
Innenbereich (§ 34 BauGB)
Außenbereich (§ 35 BauGB)
Einfachgesetzliche
Grundlagen des Städtebaurechts und deren Systematik
Baugesetzbuch (BauGB)
+
die auf Grundlage des BauGB erlassenen Verordnungen
oBaunutzungsverordnung
(BauNVO)
oWertermittlungsverordnung
(WertV)
oPlanzeichenverordnung
(PlanZV)
Baugesetzbuch i.d.F.v. 27.8.97 (BauGB '98), geändert u.a. durch
das Artikelgesetz (Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie,
der UVP Richtlinie und weiterer EG Richtlinien zum Umweltschutz v.27.8.2001
BGBl. I 1950), letztmalig durch Art. 3 G.v. 15.12.2001, BGBl I 3762)
Beachte: Die letzten Änderungen sind noch nicht vollständig
in den nachfolgenden Text eingearbeitet.
Systematik der Normen in funktionaler Hinsicht
oPlanzielbestimmungen
(finale Planungsrechtsnormen)
oPlanmittelbestimmungen
(instrumentale Planungsrechtsnormen)
oPlanungsverfahrensbestimmungen
(prozedurale Planungsrechtsnormen)
Die "klassische"
Bauleitplanung
|
|
Entwicklungs-
und Ordnungsauftrag der Bauleitplanung
oAngebotsplanung
oAuffangplanung
oEntwicklungsplanung
Zweistufigkeit
der Bauleitplanung
oFlächennutzungsplan
(vorbereitender Bauleitplan)
oBebauungsplan
(verbindlicher Bauleitplan)
Planungsrecht
und Planungspflicht der Gemeinde
-
Grundsätzliche Planungskompetenz der Gemeinden
für die Bauleitplanung (§§ 1 I/III, 2 I 1 BauGB),
aber:
-
staatliche Genehmigungsbefugnisse bezüglich
der kommunalen Bauleitplanung (FNP und nicht FNP basierte B-Pläne)
-
sonst für aus dem FNP entwickelte B-Pläne
keine Genehmigung oder Anzeige bundesrechtlich mehr erforderlich (§§
6,10 BauGB)
-
Verbindlichkeit der Ziele der Raumordnung und Landesplanung
(§ 1 IV BauGB)
-
Abweichende Zuständigkeitsregelung (§ 203
BauGB)
-
Übertragbarkeit kommunaler Planungsbefugnisse
auf kommunale Zusammenschlüsse / Regionalverbände; Gemeinsame
FNPlanung (§§ 204 / 205 BauGB; vgl. auch Experimentierklausel
in § 9 Abs.6 ROG)
-
Vorrang von Fachplanungen gegenüber der Bauleitplanung
(§ 38 BauGB)
-
Beteiligung Träger öffentlicher Belange
(§ 4 BauGB)
Durchsetzbarkeit
der gemeindlichen Planungspflicht
-
aufsichtsbehördliche Befugnisse
-
kein individueller Anspruch auf Aufstellung eines
B-Planes
aber:
o
u.U. Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
o
Entschädigungsproblematik bei behördlicher Untätigkeit
o
Problematik der faktischen Bausperre
o
Einflüsse von Zusagen, Vereinbarungen
o
Absprachen bezüglich der Ausübung der kommunalen Planungskompetenz
Abwanderung von Planungsbefugnissen
auf andere Planungsträger
-
Planungsverbände nach § 205 BauGB (Gemeinden
und sonstige öffentliche Planungsträger)
z.B.
Umlandverband Frankfurt, Stadtverband Saarbrücken
freiwilliger Verband § 205 I
Zwangsverband § 205 I,II
Planungsverbände nach Zweckverbandsrecht (arg.
§ 205 IV)
gemeinsame Flächennutzungsplanung ( § 204
I)
abweichende Zuständigkeitsregelung durch RVO
(§ 203 I)
Übertragung gesamter. Aufgaben der Gemeinden
nach BauGB auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften u.ä. gesetzlicher
Zusammenschlüsse
z.B.
R.-Pfälzische Verbandsgemeinden, Baden-Württenbergische Verwaltungsgemeinschaften
dagegen:
Niedersachsen:
Gesamtgemeinden sind freiwillige Zusammenschlüsse / Bayerische Verwaltungsgemeinschaften
nur zuständig für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises,
jedoch mit Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden
befaßend. Schleswig-Holsteinische Ämter sind keine gesetzlichen
Zusammenschlüsse, sondern durch Entscheidung des Innenministers errichtet.
Planungsverfahren FNP/
BPlan( i.e.S.)
-
Vorgeordnet: Ziele der Raumplanung
-
In der Gemeinde vorhandene informelle (Stadt-) Entwicklungsplanung
-
(in § 1 V BBauG 76, entfallen), aber: §
140 Nr. 4 BauGB (Rahmenplanung zur Vorbereitung und Durchführung einer
Sanierung); mehrere Typen für Teilräume; (Stadtteilspläne)
oder für Sachbereiche (Versorgungs-, Freiflächen-, Gestaltungsplan);
§ 1 Abs.5 Nr.10 von der Gemeinde beschlossene sonstige städtebauliche
Planung)
-
Flächennutzungsplan / Bebauungsplan
I. Planungsphase i.e.S.
1. Informelles Stadium
Beachte: Im Hinblick auf die Beachtung
der Umweltbelange in der Abwägung nach § 1 a BauGB ist ggfls.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung ( vgl. Änderung des BauGB
durch das sog. ArtikelG v.27.8.2001) und u.U. eine Prüfung nach der
FFH-Richtlinie parallel zum oder im Zusammenhang mit dem Verfahrensablauf
des Bauleitplanungsverfahrens i.e.S. durchzuführen.
-
Initiierung von seiten des Rates oder der Verwaltung
-
Erarbeitung von Skizzen, Entwürfen gegebenenfalls
eines auslegungsfähigen Entwurfes
2.
Formelles Stadium (Beachte Besonderheiten im vereinfachten Verfahren nach
§ 13 BauGB)
-
Beschlußfassung über die Aufstellung des
B-Planes sowie ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses, §
2 I 2 BauGB (nicht zwingend vorgeschrieben, ist aber Zulässigkeitsvoraussetzung
für Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB, Zurückstellung
von Baugesuchen nach § 15 Abs. 1 BauGB, Aussetzungsbefugnis nach §
22 Abs. 6 Satz 3 BauGB sowie für Zulassung von Vorhaben nach §
33 BauGB)
-
Vorgezogene / frühzeitige Bürgerbeteiligung,
§ 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB, entbehrlich im Falle des § 3 Abs. 1
Satz 2 sowie im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
-
Öffentliche Auslegung des B-Plan-Entwurfes (förmliche
Bürgerbeteiligung), vgl. Anforderungen in § 3 Abs. 2 BauGB (in
der Praxis zuvor sogenannter Offenlegungsbeschluß)
-
(in der Praxis zumeist zeitgleich mit Offenlegung,
vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 ) Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 BauGB sowie grenzüberschreitende Unterrichtung
gem. § 4a BauGB
-
Eingang von Anregungen und Bedenken
-
Prüfung der Anregungen und Bedenken, bei Änderung
des ausgelegten Entwurfs entweder erneute öffentliche Auslegung nach
§ 3 Abs. 3 oder vereinfachtes Verfahren entsprechend § 13 Nr.
2 BauGB
-
Aufbereitung durch die Verwaltung zu einer Ratsvorlage
-
Befassung des Rates, Abwägung!
-
Beschlußfassung durch Rat, bei B-Plan Satzungsbeschluß
(§ 10 I BauGB ), bei FNP einfacher Ratsbeschluß
II. Genehmigungs- / Anzeigephase
(§§ 6, 10 II BauGB)
-
Vorlage bei kreisangehörigen Gemeinden: auf
dem Dienstwege! Über den Landkreis Genehmigung mit Auflagen, evtl.
Beitrittsbeschluß des Rates erforderlich.
-
Beachte: Aus dem FNP entwickelte B-Pläne bundesrechtlich.
nicht mehr genehmigungs- oder anzeigepflichtig, aber landesrechtliche Einführung
eines Anzeigeverfahrens aufgrund von § 246 Abs. 1a BauGB möglich
-
Aufsichtlich geforderten Änderung muß
die Gemeinde ggfls. durch Beschluß beitreten, d.h. den Plan in seiner
geänderten Fassung billigen.
III. Wirksamwerden / Inkrafttreten
-
Ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des
FNP (§ 6 Abs.5 BauGB) oder des B-Planes (10 Abs. 3 BauGB)
-
nicht anzeige- oder genehmigungspflichtige BPläne
treten mit ortsüblicher Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in
Kraft, § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB
-
Eintritt der Genehmigungswirkung auch durch Fristablauf,
d.h. wenn die Aufsichtsbehörde nicht tätig wird.
Wirksamkeitsvoraussetzungen
§§ 214- 216 BauGB ( früher: §§ 155 a-c
BBauG)
-
Einschränkung des Grundsatzes, daß rechtswidrige
städtebauliche Satzungen und FNP nichtig sind.
-
§ 214 I BauGB abschliessende Aufzählung
der für die Wirksamkeit beachtlichen Verfahrens- und Formmängel
-
§ 214 II BauGB Unbeachtlichkeit für bestimmte
verfahrensmäßige Mängel im Verhältnis B-Plan - FNP
-
§ 214 III Erheblichkeit von Abwägungsmängeln,
wenn offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß
-
§ 215 I BauGB Unbeachtlichkeit:
-
aller verfahrensmäßigen und formellen
Mängel nach § 214 I BauGB mit Ablauf der Jahresfrist (Geltendmachung
gegenüber der Gemeinde)
-
von Abwägungsmängeln innerhalb von 7 Jahren
nach Bekanntmachung
-
Voraussetzung: Hinweis bei Inkraftsetzung auf diese
Rechtsfolgen (§ 215 II)
-
Behebungsmöglichkeit für Fehler durch Wiederholung
des Verfahren (§ 215 a BauGB)
-
strittig, inwieweit Beschränkung des verwaltungsgerichtlichen.
Rechtsschutzes verfassungsrechtlich zulässig (Art. 19 IV, 20 III,
14 I GG)
-
ähnlich Problematik der Präklusion von
Einwendungen im Planfeststellungsverfahren; es müssen schwerwiegende
und offensichtliche Fehler unbefristet geltend gemacht werden dürfen
(strittig!)
Erforderlichkeit
der Bauleitplanung
-
§ 1 Abs.3 BauGB eröffnet weites planerisches
Ermessen, anders Fachplanung, wo Vorhaben "vernünftiger Weise geboten"
sein muß
-
enteignungsrechtliche Vorwirkung: im Gegensatz
zur Fachplanung, wo Planfeststellungsbeschluß Grundlage für
eine spätere Enteignung bildet, entscheidet B-Plan (z.B. Festsetzung
einer öffentlichen Grünfläche) nur über die künftige
Nutzung, während die Entscheidung über Eigentumsentziehung, d.h.
ob das öffentliche Interesse die Enteignung erfordert, erst künftig
in einem Enteignungsverfahren erfolgt.
-
Rechtfertigunganforderungen bei einem B-Plan weit
gröber als bei der Planfeststellung.Insofern auch nur Überprüfung
des B-Plans auf grobe und offensichtliche Mißgriffe; freilich in
der Abwägung erhebliche Anforderung, etwa bezüglich der Berücksichtigung
verletzter Eigentumsbelange
-
kein Anspruch auf Plangewährleistung (z.B. Einleitung
eines B-Plan-Verfahrens oder Fortführung eines eingeleiteten Verfahren,
§ 2 Abs.3 BauGB; Entschädigung bei Änderung nur im Rahmen
der §§ 39 ff. BauGB)
-
Richterliche Überprüfung kaum erfolgreich,
wenn planerische Zielsetzung einigermaßen hinreichend dargelegt.
Bindung
an die Ziele der RO
-
Verbindlichkeit der Ziele der RO setzt Bestimmtheit
oder Bestimmbarkeit voraus
-
Landesplanung bindet je nach Konkretisierungsgrad
der Aussage
-
sie hat jedenfalls keine bodenrechtliche Funktion
-
die landesplanerischen Entscheidungen sind grundsätzlich
auf der Stufe der Bauleitplanung einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung
zugänglich
-
Bindung der Bauleitplanung an die Ziele ist strikt,
d.h. keine Relativierung durch Einbeziehung in die Abwägung
-
Zielkategorien
-
raumstrukturelle Festsetzungen (z.B. Einkaufszentren
nur in Oberzentren)
-
Vorranggebiete (regionaler Grünzug; Bach als
Biotopverbund zwischen Altstromrinnen)
-
Eignungsgebiete (Standort für Windkraftanlagen)
-
Standort für Infrastruktur (Müllverbrennungsanlage;
Verkehrsknotenpunkt)
-
Anpassungspflicht der Gemeinde:
allein
Aufstellung eines Regionalplans macht entgegenstehenden B-Plan nicht unwirksam.
-
kein landesplanerisches Planungsgebot; auch nicht
über die Kommunalaufsicht durchsetzbar
Planungsverfahren
der Bauleitplanung unter Berücksichtigung paralleler Verfahrens- und
materieller Prüfungserfordernisse
Verfahren der Bauleitplanung |
Parallele Verfahren und
Materielle Aspekte
|
Materielle Aspekte |
-
Vorgeordnet: Ziele der RO
Eigentliche Planungsphase
-
Informelles Stadium
-
Formelles Stadium
-
Aufstellungsbeschluß m.Begründung
-
Frühz.Bürgerschaftl.Beteiligg
(u.U.Beteiligung der komm. Bezirksvertretung)
-
Sicherung der Bauleitplanung
-
Veränderungssperre
-
Teilungsgenehmigung
-
Vorkaufsrecht
-
Entwurfserstellung
-
Auslegungsbeschluß m.Begründung
-
Einholung von Anr.+.Bedenken
-
Verarbeitung der A+B
-
Erstellung der Ratsvorlage
-
Abwägung
-
Zusammenst.des A-materials u. Progn.
-
Einstellung n. Lage. d. Dinge
-
Gewichtung
-
Ausgleich widerstreitender. Interessen
-
Satzungsbeschluß m.Begründung
Genehmigungs-/Anzeigephase
Wirksamwerden des B-Planes |
UVP
(sog. Projekt-UVP)
FFH-Verträglichkeitsprüfung
Bürgerbeteiligung u. Öffentlichkeitsunterrichtung
n. UVP- Recht
Vertragslösungen/
Public private partnership
Umweltbericht
(Umsetzung der
sog. Plan-UVP
ins deutsche Recht
erfolgt derzeit)
|
Bindung an die Ziele der RO
Erforderlichkeit der Bauleitplanung
Beachtung der Höchstvorgaben der BauNutzVO
Abwägung allgemein
Abwägung im besonderen von Umweltbelangen §
1a BauGB
-
Fachplanerische Darstellungen in Abfall-,Wasser-,Natursch.
etc:Plänen
-
Beachtung der Eingriffsregelung
-
Umweltverträglichkeitsprüfung
-
Verträglichkeitsprüfung nach der FFH
Gebot der Rücksichtnahme
Sonderregelung f. vorhabensbezogene B-Pläne
|
Bindung
des B-Plans an die FNP
-
"Entwicklung" aus dem FNP
-
zunehmender Spielraum
-
sonst Änderung des FNP, evtl. im Parallel-Verfahren
-
Zusammenhang der §§ 8,10,214 BauBG
selbständiger B-Plan
Typenzwang der
BauNVO
-
Grundsätzlich sind die von der BauNVO zur Verfügung
gestellten Baugebietstypen von der Bauleitplanung zu verwenden; gewisse
Ausnahme: Sondergebiete
-
Prinzipiell ist die allgemeine Zweckbestimmung einzuhalten.
-
"Etikettenschwindel", wenn statt der eigentlich gewollten
(z.B. bes. Wohngebiet, obwohl eigentlich Dorf-, Misch- oder Kerngebiet)
Nutzung ein andere gewählt wird und entsprechend modifizierte Festsetzungen
getroffen werden.
-
für die Einordnung einzelner Betriebe gilt "typisierende
Betrachtung"; andererseits kann ein Betrieb "atypisch" sein und trotz erforderlicher
immissionsschutzrechtlicher Genehmigung in einem Gewerbegebiet zulässig
sein.
1. Schwierigkeit, generalisierende
Typisierungen vorzunehmen:
-
Unschärfe des Begriffs des "Wohnens" (Frage
der Abgrenzung gegenüber sozialen Einrichtungen; bauplanungsrechtlich
kein "Milieuschutz" gegen Zuzug unerwünschter Bevölkerungsgruppen)
-
Gewerbebetriebe
-
"nicht störende Gewerbebetriebe" (in Kleinsiedlungs.
und Allg. Wohngebieten zulässig)
-
"nach der besonderen Eigenart des Gebietes mit der
Wohnnutzung vereinbare Gewerbebetriebe" (in bes. Wohngebieten zulässig)
-
"nicht wesentlich störendes G." (in Dorf-, Misch-
und Kerngebiete zulässig)
-
"nicht erheblich belästigende G." (in Gewerbegebiete,
die solche G. aufnehmen sollen)
-
"G., die in anderen Baugebieten unzulässig sind
(in Industriegebieten, die solche Betriebe aufnehmen sollen)
-
Landwirtschaft (Def. in § 201 BauGB; in
Dorfgebieten zulässig)
2. Abgrenzung von bes.
Wohngebiete und Kerngebieten
-
bes. Wohngebiete setzen voraus, daß nach den
tats. Verhältnissen wohnfremde Nutzungen ausschließen, ein reines
oder allgemeines Wohngebiet anzunehmen. Ausweisung erfordert Bestandsermittlung.
Fortentwicklung der Wohnnutzung ist zu sichern.
-
Kerngebiete nicht in jeden Ortskern zulässig,
sondern nur in großstädtischen Zentren. Wohnstandorte dort nur
bedingt. Vergnügungsstätten, Einkaufszentren, großfl. Einzelhandel
dort zulässig (falls nicht ausdrücklich ausgeschlossen) und allenfalls
nach 7 Jahren ohne Entschädigungsfolgen abänderbar
-
Sondergebiete: Kriterium ist der wesentliche Unterschied
in der Zweckbestimmung zu den von der BauNVO vorgesehen Gebietstypen.
Fälle
z.B.: Zulässigkeit nur von weinbaubezogener Nutzung und nicht von
allgemein landwirschaftlicher Aktivität wie in einem Dorfgebiet; Sondergebiete
für Möbeleinzelhandel, Büro- und Verwaltungsgebäude;
detaillierte Regelung betreffend Verkaufsflächen für großfl.
Einzelhandel möglich.
3. Differenzierungsmöglichkeiten
im Rahmen des § 1 Abs. 4- 10 BauNVO
-
erforderlich die städtebauliche Begründetheit
-
Regelungsmöglichkeiten
-
Ausschluß generell zulässiger Nutzungen
(z.B. Vergnügungsstätten, aber kein Porno-Kino)
-
vertikale / horizontale Gliederung (z.B. Wohnnutzung
ab 1.OG in bestimmten Teilen des Plangebietes)
-
planungsrechtliche Absicherung bestehender Nutzungen,
und zwar auch an sich dort unzulässiger Anlagen, z.B. Gewerbebetriebe
in Gemengelage
(Problematik
der städtebaulichen Vertretbarkeit faktischer Nutzungen), die städtebaulichen
Ordnungsvorstellung eigentlich widersprechen, jedoch gleichwohl städtebaulich
vertretbar sein können, z.B. Zimmerei umgeben von Wohnnutzung, strittig,
ob städtebauliche Vertretbarkeit ein Verschlechterungsgebot oder gar
ein Verbesserungsgebot impliziert; bebauungsplanmäßige Zulassung
einer Betriebserweiterung nur abwägungskonform, wenn bodenrechtliche
Spannungen wenigsten gemindert oder jedenfalls ausgeglichen werden.
Fall: (Haltern, OVG NW U.v.13.3.97) B-Plan
zur Überplanung eines Gewerbegeb. mit bereits angesiedelten großfl.
Einzelhandelsbetrieb zum Nebenzentrum unter Absicherung vorhandener Betrieb
einschl. einer Mischgebiets- unverträgliche Kfz Werkstatt.; Sicherung
gegen Umkippen zu einem Sondergebiet.
Maß der baulichen
Nutzung
GRZ-GFZ-Z-H
-
grundsätzlich Obergrenzen einzuhalten
-
GRZ / GFZ grundsätzlich nicht nur den Bauflächen,
sondern auch den nicht überbaubaren Flächen zugewiesen, wenn
nicht anders bezeichnet
-
Ausweisung von unterschiedlichen Geschossen berg-
und talseitig unzulässig; Ergebnis muß durch Höhenfestsetzung
erreicht werden.
-
Gebäudehöhe: Bezugpunkt etwa Höhenlage
der Grenze zw. Straße und Baugrundstück
-
unzulässig: Bezugnahme auf Nachbarbebauung;
Lösung über eindeutige Höhenfestlegung oder städteb.
Vertrag / zivilrechtl. Vertrag
-
Festlegung der Zahl der Vollgeschosse ( Z)
oder der Höhe baulicher Anlagen (H) regelmäßig durch
öffentliche Belange des Orts- und Landschaftsbildes geboten.
Bauweise
und überbaubare Grundstücksflächen; sonstige nutzungsbezogene
Festsetzungen
-
offene oder geschlossene Bauweise, bzw. besondere
Bauweisen, wie Atrium- oder Gartenhof-Häuser
-
u.U. kann auch die Unzulässigkeit von bauordnungsrechtlich
sonst zulässigen Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Flächen
bebauungsplanmäßig zu regeln sein.
-
Baulinien bzw. Baugrenzen zeigen die sog. Baufenster
auf.
-
Bei bebauten Grundstück bedeutet die Lage eines
Gebäudes außerhalb des Baufensters, daß insoweit lediglich
noch Bestandsschutz gewährt wird; dies ist jedoch rechtfertigungsbedürftig,
sonst u.U. Abwägungsmangel
-
sonstige Festsetzung vgl. § 9 Abs.1 Nr. 2 ff.
BauGB
-
Bauordnungsrechtliche Regelung im B-Plan, Kennzeichnungen
und nachrichtliche Übernahmen
Planung zwar gekennzeichnet
durch Gestaltungsfreiheit, jedoch ist der Planungsvorgang der Bauleitplanung
rechtsnormativ eingebettet, geprägt und begrenzt.
-
Unterscheidung dreier Arten die Gestaltungsfreiheit
beeinflussender Normen (planungssteuernder Rechtsnormen i.w.S.) in funktionaler
Hinsicht:
-
planungseröffnende Normen nach BVerwG Erfordernis
der "Planrechtfertigung" (strittig)
-
planungssteuernde Normen i.e.S.
-
planungskontrollierende Normen
-
Systematik der planungssteuernden Normen i.e.S.
-
allg. durch Subsumtion auszufüllende Rechtsnormen
("Konditionalprogramme", zwingende "Regeln")
o
Planungsleitsätze
eine Abwägung erfordernde Rechtsnormen ("Finalprogramme",
abwägungsleitende "Prinzipien")
Abwägungsdirektiven
Generelle Planungsziele (strittig)
konkrete Planungsleitlinien (strittig)
Abwägungsgrundsätze
Optimierungsgebote
1. Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange
-
Zusammenstellung des Abwägungsmaterials
-
"Grobselektion"
-
Analyse hinsichtlich "status quo" und mit Blick in
die Zukunft (Prognose)
-
Zusammenstellung des Abwägungsmaterials 2- stufig:
-
abstrakte, begriffliche Abgrenzung der abwägungserheblichen
Gesichtspunkte
-
Auswahl der darunter subsumierbaren tatsächlichen
Umstände
2. Einstellung der Belange
in die Abwägung nach "Lage der Dinge"
-
"Feinselektion"
-
konkrete Abwägungsbeachtlichkeit insbesondere:
-
bodenrechtlicher Bezug
-
generelle Schutzwürdigkeit
-
mehr als geringfügige Beeinträchtigung
-
mehr als wahrscheinliche Betroffenheit des Belangs
-
Erkennbarkeit der Betoffenheit durch den Plan
-
Prüfungspflicht der Gemeinde, gegebenenfalls
Einschaltung von Sachverständigen, z.B. bei Lärm, Altlastenverdacht;
keine Berufung auf Unkenntnis oder mangelnden Sachverstand
-
Ermittlung von Planungsalternativen (z.B. solche
die naheliegen oder im Planungsverfahren angeboten worden sind
-
Prognose:
-
Ermittlung für bestimmte Belange künftig
relevanter Sachverhalte durch Wahrscheinlichkeitsurteil über den Eintritt
künftiger Ereignisse oder den Verlauf von Sachverhalten in einem bestimmten
künftigen Zeitraum.
-
Voraussetzung: methodisch einwandfrei bzgl. der Prognosebasis
und bzgl. des gewählten Prognoseverfahrens
-
Problematik von Fehlprognosen: Maßgeblich ist
grundsätzlich der Zeitpunkt der Erstellung
3. Gewichtung der in die
Abwägung eingestellten Belange
-
Vorgang des Erkennens und des Gewichtens
-
objektive Gewichtigkeit, selten gegeben; meist nur
relativer Vorrang
-
evtl. bei verfassungsrechtl. Rechtsposition, wie
dem Eigentum.
-
Optimierungsgebote: kein absoluter Vorrang,
sondern nur in bestimmten Situationen. z.B. Trennungsgrundsätze in
§ 50 BImschG, Planungsalternativen können vor dem Hintergrund
der Gewichtung vorzugswürdig sein.
4. Ausgleich zwischen den widerstreitenden Belangen
-
eigentliche "planerische" Entscheidung:
-
Vorziehen und Zurückstellen von Belangen
-
jedoch: unter der Beachtung der objektiven Gewichte
und der Verhältnismäßigkeit
-
neuerlich: BVerwG "bilanzierende Gesamtbeurteilung"
-
Optimierungsgebote: Überwindung erfordert besondere
Argumentation
Abwägungsgebot
- die einzelnen Anforderungen
-
Abwägungsgebot als Ausfluß des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
und damit des Rechtsstaatsgebots
-
sachgerechtes Ergebnis bedeutet nicht, daß
alle Interessen in jeder Hinsicht berücksichtigt werden; prinzipiell
sind mehr oder weniger erhebliche Abstriche hinzunehmen
-
Unterscheidung von Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis
1. Zusammenstellung des
Abwägungsmaterials und Anforderungen an Prognosen
-
Erfassung der berührten privaten (insbes. Eigentum)
und öffentliche Belange
-
Belange müssen für die planende Gemeinde
erkennbar sein
-
Aussagekräftige Planunterlagen
-
faktische Aktualität
-
rechtliche Aktualität, z.b. Berücksichtigung
von Änderungen der BauNVO
-
Integration landespflegerischer Begleitplanung, Einbeziehung
anderweitiger (Fach-)planungen und Schutzausweisungen
-
Prognosen :
-
maßgeblich die einwandfreie fachliche Durchführung,
nicht wer die Prognoseerstellung in Auftrag gegeben hat
-
Bedeutung technischer Regelwerke, z.B. für den
Lärmschutz
2. Gewichtung der Belange
prinzipielle Gleichrangigkeit
"Optimierungsgebote"
fraglich, ob mit der Struktur der Abwägung
begrifflich vereinbar (z.B. § 50 BImschG, Belange von Natur und Landschaft,
§ 8 a BNatschG) Rspr. BVerwG: § 8a Abs.1 S.1 BNatschG schreibt
nicht vor, daß Belange von N+L unabhängig von ihrem Gewicht
in der konkreten Situation und dem (Gegen-)gewicht der anderen Belange
zu optimieren seien.
Maßgebend die tatsächliche. Betroffenheit
in der konkreten Situation, d.h. welche Nachteile für die Planungsbetroffenen
konkret treffen;
durch gesetzliche Vorschriften, etwa § 1
Abs.5 S.1 und 3, § 1a BauGB kann das "Abwägungsprogramm" für
bestimmte Belange verschärfte Anforderungen an die Rechtfertigung
von Abstrichen von diesen Belangen vorschreiben, damit die Abwägung
(im Ergebnis) sachgerecht ist.
3. Ausgleich der Belange
-
Vornahme des Ausgleichs ist Aufgabe der Gemeinde
-
weder Fachbehörden noch (Fach-)Ämter, noch
sonstige TÖB haben Anspruch auf uneingeschränkte Berücksichtigung
der von ihnen vertretenen Belange
-
zwingendes Recht ist zu beachten, d.h. kann nicht
"weggewogen werden"
-
Darlegung in der Begründung zum Bebauungsplan
erforderlich
Schwierigkeiten
in der Begründbarkeit sind u.U. ein Indiz, daß die Sachgerechtigkeit
nicht plausibel und nachvollziehbar gemacht werden kann, d.h. ein Abwägungsmangel
in Betracht kommt.
Konfliktbewältigung
und planerische Zurückhaltung
-
Abgrenzung der durch Bauleitplanung zu lösenden
Problemaspekte von den im nachfolgenden bau- oder immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren zu lösenden Problemaspekten
Fälle
z.B. Kraftwerkplanung, erst im Rahmen von § 15 Abs.1 S.2 BauNVO zu
lösende Probleme / Planung von Großvorhaben mit Verkehrs- und
Immissionsproblemen.
-
Je detaillierter geplant wird, desto höher die
Anforderungen an die Abwägung, d.h. soweit die Planung den Gestaltungs-
und Aktionsraum für den Vorhabensträger (bzw. die Vorhabengenehmigung,
§ 15 BauNVO) einengt, desto weitergehend sind die Anforderungen an
die Abwägung.
-
Entlastung des Planungsprozesses durch planerische
Zurückhaltung; Vermeidung überhöhter Regelungsdichte; Nachsteuerung
im Genehmigungsverfahren
Prüfkriterien:
-
Abstrakte Zulässigkeit der Festsetzung (vgl.
Katalog § 9 BauGB, weitgehender "Typenzwang")
-
Festsetzung notwendig ?
-
welche Vorteile bietet die Festsetzung? ergibt sich
der Effekt schon aus dem geltenden Recht?
-
reicht nicht Nach- und Feinsteuerung in nachfolgenden
Genehmigungsverfahren
-
Vollziehbarkeit der Festsetzung : Wird sie eingehalten?
Ist die überprüfbar? Widersprüche zwischen (Mehrfach-) Festsetzungen,
z.B. Abstandregelung + Gliederung gestaffelter Nutzungen + Schallpegelfestsetzung.
-
Interkommunales Abwägungsgebot
-
schützt nicht nur unmittelbar aneinandergrenzende
Gemeinden, z.B. bei Ausweisung von großflächigen Einkaufsmärkten
-
letztlich Gebot der Rücksichtnahme und Vermeidung
unzumutbarer Auswirkungen auf die Nachbargemeinde
-
Relevant für Vorhaben nach §§ 30,
34 und 35 BauGB
Das Gebot der Rücksichtnahme
hat seinen rechtlichen Niederschlag in § 15 Abs.1 S.2 BauNVO 90 gefunden:
Baul. Anlagen... sind unzulässig, wenn sie nach
Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen
(S.1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen
oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets
im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen
Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sind (S. 2).
-
Rücksichtnahmegebot in der Bauleitplanung
Bezogen auf die Bauleitplanung
läßt sich das Rücksichtsnahmegebot ausdifferenzieren in
Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen
(ausgeprägt in § 50 BImschG)
o
im ländl. Bereich u.U. Alternativplanungen erforderlich
o
im städt. Bereich Nebeneinander unverträgl. Nutzung oft nicht
vermeidbar, d.h. reduzierte Richtwerte hinzunehmen (Mittelwertrechtsprechung;
ansonsten Gliederung der Gewerbegebiete nach BauNVO; Verhältnis Wohnen-
Sport od. Verkehr-Wohnen)
-
Grundsatz planerischer Vorbeugung
-
Grundsatz der Beherrschbarkeit von Immissionen (städtebauliche
Planung darf aber nicht in die Fachplanung übergreifen)
-
ferner: Zusammenhang mit dem Gebot der planerischen
Konfliktbewältigung
o
Gebot möglichster Ausschöpfung der über das Planungsrecht
gegebenen Konfliktbewältigungsmöglichkeiten
o
Gebot, möglichst nicht eine mögliche planerische Konfliktbewältigung
auf die nächste Entscheidungsebene zu verschieben. (Möglichkeit
der Gemeinde, sich zurückzuhalten, ist Teil der Gestaltungsfreiheit
der Gemeinde; die Grenze ist allerdings, wenn auf der folgenden Entscheidungsstufe
der Konflikt nicht mehr bewältigt werden kann.)
-
Rechtsprechungsgrundsätze zum Abwägungsgebot
1. Prinzipiell hat der B-Plan
die von ihm ausgelösten Konflikte zu lösen.
Allerdings hat der B-Plan auf Grund seiner konkret-individuellen
Natur dies angesichts der konkreten Sachlage zu tun. Dabei sind die allg.
Abwägungsgrundsätze zu beachten, so daß man das Prinzip
der Konfliktbewältigung nicht allzusehr verselbständigen darf.
(Sendler: nur ein formales Prinzip, eher ein Schlagwort.)
2. Die Lösung von Aufgaben erfolgt ebenen-spezifisch,
d.h. zur Bauleitplanung gehören nicht Aufgaben,
die unter überörtlichen Aspekten die RO und Landespl. trifft
oder die Einzelgenehmigungsverfahren unter spezifisch fachlichen Aspekten
getroffen werden.
(Fall: Ausweisung der Fläche für ein
Heizkraftwerk, ohne detaillierte immissionsschutzrechtliche Regelungen
zu treffen.
-
arg.: Es kann nicht Aufgabe der Bauleitplanung sein,
Änderungen des Standes der Technik ständig durch Änderung
vom B-Plänen fortzuschreiben
-
Unterschied auch zwischen B-Plan und straßenrechtlicher
Planfeststellung, die wesentlich weitere Regelungsmöglichkeiten vorsieht
3. Bei der Verlagerung von
Problemlösungen auf die nachfolgende Entscheidungsebene ist §
15 BauNVO zu beachten:
-
Die Anwendbarkeit von § 15 BauNVO setzt Vorliegen
eines wirksamen, d.h. dem Abwägungsgebot entsprechenden B-Planes voraus.
-
B-Plan regelt typischerweise nicht ein bestimmtes
Vorhaben, sondern setzt einen Rahmen, zwischen den FNP und der Genehmigungsentscheidungen.
Dabei muß dem Eigentümer noch ein Spielraum für eigene
Gestaltungsfreiheit gelassen werden, d.h. die Verwaltungsentscheidung nicht
vorweggenommen sein.
-
Je konkreter die Festsetzung im B-Plan ist, umso
geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 BauNVO:
Dieser erlaubt zwar eine "Nachsteuerung des Baugenehmigungsverfahrens,
nicht jedoch die Korrektur eines Planungsfehlers (z.B. Abwägungsfehler)"
Fälle:
Heizwerkfall BVerwG B v. 17.2.84 - AZ B 191.83,
in: DVBl 84, 343 , Buchh. §1 BBauG Nr. 26
Bewältigung von Verkehrsaufkommen bei Großprojekt,
BVerwG B.v.28.8.87 - 4N 1.86, in: BRS 47 Nr. 3
Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetrieb
im Mischgebiet, BVerwG U.v. 4.5.88 - 4C 34.86 in: BRS 48 Nr. 37
-
Rücksichtnahmegebot im Rahmen des "Einfügens"
i.S. von § 34 BauGB
Rücksichtnahmegebot ist
als Korrektiv erforderlich, da alleinige Orientierung an dem durch die
Bebauung der maßgeblichen Umgebung gesetzten Rahmen nicht zu befriedigen
vermag.
o
Konkurrenz Industrie(Gewerbe, Landwirtschaft) / Wohnen
o
Heranrückende Wohnbebauung
o
Zumutbarkeit: § 3 BImschG (BImschG hat die Grenze der Zumutbarkeit
von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen
Rücksichtnahme allgemein bestimmt. Ebenfalls ist § 5 Abs.1 BImschG
spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes für Anlagen
nach § 4 BImschG.)
o
Beim Zusammentreffen von gewerbl. und Wohnnutzung führt die Pflicht
zur gegenseitigen. Rücksichtnahme dazu, daß jede Nutzung Zugeständnisse
machen muß, die zur Bildung einer Art Mittelwert führen kann.
(BVerwG Urteil v.12.12.75 - 4 CC 71.73 in BVerwGE
50,49)
o
Vorbelastung: Hinnahme von Immission neuer gewerblicher Vorhaben, wenn
diese über vorhandene Vorbelastungen nicht hinausgehen.
o
Planungsbedürftigkeit eines Vorhabens ist ein Indiz dafür, daß
sich das Vorhaben nicht einfügt.
o
Dafür kann nicht allein auf die Größe des Grundstücks
abgestellt werden, sondern vielmehr auf die konkreten Auswirkungen eines
Vorhabens in der konkreten Umgebung.
o
Ein Vorhaben , das sich an die in der näheren Umgebung vorhandenen
Nutzung hält, fügt sich ein, sofern es nicht ausnahmsweise gegen.
das Rücksichtnahmegebot verstößt.
Eingriffsregelung im
Rahmen der Abwägung (vgl. jetzt: § 1a BauGB Abs.2 Nr.2)
In NRW gibt es eine Broschüre "Bewertung
von Eingriffen in Natur und Landschaft", MSWKS, Düss.; eine vertretbare
Handlungsanweisung, die jedoch lediglich der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials,
nicht den nachfolgenden Abwägungschritten zu Grunde gelegt werden
kann, also insbesondere Bewertungsentscheidungen präjudiziert.
-
Regelfall die "planinterne Kompensation" auf den
Baugrundstücken bzw. dem sonstigen Geltungsbereich des B-Planes
-
Der (zwingende) räumliche Zusammenhang zwischen
Eingriffs- und Ausgleichsraum ist aufgehoben worden. (§§ 200,
9 Abs.1a, 5 Abs. 2a BauGB) Damit können Vorhaben- und Planungsbegünstigte
(Eigentümer) einerseits und Ausgleichspflichtige (Eigentümer)
auseinanderfallen. Als Grundregel ist aber der Vorhabenträger ausgleichsverpflichtet
(§135 a BauGB)
-
andere Formen planexterner Kompensation: Maßnahmen
auf gemeindeeigenen Flächen, vertragliche Vereinbarung mit dem Vorhabenträger
betr. Maßnahmen, über städtebauliche Verträge: Sicherung
der Durchführung bzw. Kostenerstattung an die Gemeinde. Zuordnung
muß aber eindeutig sein, z.B. durch B-Planinhalt.
-
Problematik des "unverhältnismäßigen
Opfers" , z.B. bei pauschalen Fassaden und Dachbegrünungsfestsetzungen
etwa bei großflächigen Gewerbegebäuden auf der Eingriffsfläche
selbst Ausgleichsflächen müssen überhaupt zu Verfügung
stehen:
-
Flächen müssen aufwertungsbedürftig
und -fähig sein
-
Ausgleich muß auf Dauer gesichert sein, auch
eventuell die Unterhaltung, z.B. über vertragliche Lösungen,
etwa städtebauliche Verträge; fraglich, ob Ausgleich auch dann,
wenn jederzeit Änderung möglich ist
-
kein "unverhältnismäßiges Opfer",
z.B. von Landwirten
-
Grundsatz der Verursacherhaftung
-
Beachte: nach § 1 a Abs.2 BauGB erstreckt sich
die Abwägung sowohl auf die Vermeidung des Eingriffs als auch auf
dessen Ausgleich: Zuwachs der Bedeutung von FNP und Landschaftsplanung
für die Anwendung der Eingriffsregelung: (Ausweisung von Such-Arealen
für künftige Ausgleichsmaßnahmen; evtl. informell durch
entsprechende Hinweise in den Begründungen, etwa des FNP)
-
weite Regelungskompetenz der Gemeinde, z.B. auch
in bes. B-Plan, auch auf "Vorrat" ("Öko-Konto" Vorleistung an Ausgleich
im Hinblick auf künftige Eingriffe)
-
prinzipiell keine Ausgleichpflichten im Zusammenhang
mit der Vorhabensgenehmigung nach §§ 30,33, 34 BauG; ferner soweit
der Eingriff zeitlich bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt
ist oder zulässig war. Damit bleiben Vorhaben nach § 34 BauGB
grundsätzlich frei ; für Vorhaben nach 30, 33 BauGB bedarf es
vorangegangener Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im BPlan. Nur
für Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB greift die Eingriffsregelung
des § 8 BNatschG unmittelbar.
Die
UVP in der Bauleitplanung nach Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie
(seit 3.8.2001 geltendes Recht)
– Die wichtigsten Regelungen im Überblick
Die UVP RL 85/337/EWG, geänd. durch RL 97/11/EG
v. 3.3.97 ist -verspätet- durch das Artikelgesetz
(Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der UVP Richtlinie
und weiterer EG Richtlinien zum Umweltschutz) v. 27.8.2001 BGBl.
I 1950) umgesetzt worden und hat eine Reihe von Änderungen im BauGB
zur Folge.
Neben dieser sog. Projekt-UVP steht aktuell (2/2001)
noch die Umsetzung der sog. Plan-UVP-RL an.
Mit Fortschreiten der Ausweisung von FFH-Gebieten
sind auch die diesbezüglichen Umsetzungsnotwendigkeiten bzw. Rechtsfolgen
zu beachten, wobei - nach zunächst erfolgter Fristüberschreitung
für die Umsetzung der FFH-RL, der im Zuge der Baurechtsnovelle
'98 eingefügte § 1a Abs.1 Nr.4 BauGB dies explizit angespricht.
1. Nach wie vor gilt folgendes:
-
Die UVP stellt eine unselbständige Prüfung
der umweltrelevanten Auswirkungen dar, das heißt sie ist in das Bebauungsplanverfahren
integiert
-
Erforderlich ist die Sammlung und Gewichtung des
umweltrelevanten Abwägungsmaterials (was ohnehin zu tun wäre)
-
Verfahrensrechtliche Behandlung umweltrelevanten
AbwägungsmaterialsUVP führt nicht zwingend zu einer Harmonisierung
der berührten anderen Belange mit den Umweltbelangen und macht nicht
schlechthin Projekte wegen entgegenstehender Umweltbelange unzulässig.
-
UVP-Vorschriften enthalten keine Gewichtungsvorgaben
etc., d.h. die EG-Richtlinie wie auch das UVPG enthalten keine materiellen
Vorgaben, wie dieses Material in der abschließenden Abwägung
zu bewerten und zu gewichten ist (vgl. schon BVerwG, Urt. V. 25.1.1996,
BVerwGE 100, S. 238 ff.)
-
Projektbezug der UVP
-
Defizite in der regional- und fachplanerischen Standortsteuerung
sind in der UVP im Rahmen der Bauleitplanung nur begrenzt ausgleichbar
2.
Erweiterung des Anwendungsbereichs
Um festzustellen, ob ein B-Plan UVP-pflichtig
ist, muß folgende Normenkette beachtet werden: § 17 UVPG i.V.m.
§ 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i.V.m. den Regelungen über Regel-UVP bzw.
UVP- Vorprüfung nach § 3 Abs. 1 S. 1 bis 3 sowie §§
3 bis 3f UVPG einschließlich der Anlage 1 zum UVPG („Ob“ der
UVP ist im UVPG, das „Wie“ grdsl. im BauGB geregelt)
2.1 Grundprinzip der Neuregelung im
allgemeinen (gilt auch für Vorhaben der Fachplanungen):
-
Differenzierung zwischen:
-
Vorhaben, die generell UVP-pflichtig sind, und
-
Vorhaben, die auf Grund einer Vorprüfung des
Einzelfalls (sog. screening) UVP-pflichtig sein können
-
Maßgeblich für die generelle UVP-Pflicht
oder die Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls sind jeweils bestimmte
Vorhabensbeschreibungen mit näher festgelegten Schwellenwerten
-
Sonderregelungen bestehen für bestimmte Fälle,
in denen u. a. der Bestandsschutz eine Rolle spielt
-
Konkret bedeutet dies:
-
Es gibt Vorhaben, bei denen aufgrund der gesetzlich
festgelegten Merkmale auf jeden Fall eine UVP durchzuführen ist (§§
3b, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG, in Anlage 1 zum UVPG in Spalte 1 mit „X“ markiert),
sofern sie die dort bestimmten Merkmale bzw. Größenwerte überschreiten.
-
Es gibt Vorhaben, die aufgrund der vorgeschriebenen
Vorprüfung des Einzelfalls (sog. screening) UVP-pflichtig sein können
(§§ 3c Abs. 1, 3e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 3f UVPG, in Anlage
1 zum UVPG in Spalte 2 mit einem „A“ oder „S“ gekennzeichnet). Ein solche
Vorprüfung ist erforderlich, wenn dies in der Anlage durch das Erreichen
der Schwellenwerte etc. so vorgesehen ist.
-
Vorhaben/Projekte unterhalb der in der Anlage 1 zum
UVPG festgelegten Schwellenwerte sind nicht UVP-pflichtig.
-
Sonderregelungen für kumulierende Vorhaben,
Erweiterung eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens und Erweiterung/Änderung
eines bereits UVP-pflichtigen Vorhabens in §§ 3b, e (Beachte:
insoweit sind wiederum Ausnahmen für bestimmte B-Pläne vorgesehen)
2.2 Die Vorprüfung des Einzelfalls (§§
3c Abs. 1, 3e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 3f UVPG, Anlage 1: „A“ oder „S“)
-
Mit der (überschlägigen) Vorprüfung
des Einzelfalls wird ermittelt, ob eine vertiefte Ermittlung, Beschreibung
und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens
auf die in § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB (bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 UVPG)
wegen der Besorgnis erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens
erforderlich ist.
-
Das UVPG unterscheidet die standortbezogene und die
allgemeine Vorprüfung. Welche Prüfungsart einschlägig ist,
ergibt sich aus Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG. „A“ steht für die
allgemeine, „S“ für die standortbezogene Vorprüfung.
-
Die allgemeine Vorprüfung ist anhand der in
Anlage 2 zum UVPG beispielhaft aufgezählten Kriterien vorzunehmen.
-
Die standortbezogene Prüfung, die aufgrund der
besonderen Sensibilität des Standorts erforderlich ist, ist nur anhand
der Kriterien in Nr. 2 der Anlage 2 vorzunehmen.
2.3 UVP-pflichtige Bebauungspläne
Es lassen sich nunmehr drei Gruppen von B-Plänen
unterscheiden, die entweder generell oder nach einer erforderlichen Vorprüfung
UVP-pflichtig sein können:
-
B-Pläne, durch die Zulässigkeit eines bestimmten/konkreten
Vorhaben im Sinne der Anlage 1 (außer Nr. 18 ) zu UVPG begründet
werden soll.
Die UVP erfolgt auf Ebene des B-Plans und auf
Ebene des Zulassungsverfahrens (dort beschränkt auf zusätzliche
oder andere Umweltauswirkungen, vgl. § 17 S. 3 UVPG)
-
B-Pläne, durch die die Zulässigkeit eines
Vorhabens nach Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll
Das sind B-Pläne, die Vorhaben betreffen,
für die im Einzelgenehmigungsverfahren keine UVP-Pflicht vorgesehen
ist. Die UVP findet allein auf B-Plan-Ebene statt, vgl. § 17
S. 2 UVPG.
Unter Nr. 18 werden verschiedene „bauplanungsrechtliche
Vorhaben“ genannt , z.B. Freizeitparks, Parkplatz, Industriezone, Städtebauprojekt.
Betroffen sind, bis auf Nr. 18.8, in erster Linie B-Pläne, mit denen
der Außenbereich überplant werden soll.
Nr. 18.8 statuiert jedoch eine allgemeine Vorprüfungspflicht
bei allen B-Plänen der in Nr. 18.1 bis 18.7 genannten Art für
sonstige Gebiete.
-
B-Pläne, die Planfeststellungsbeschlüsse
über konkrete Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG ersetzen, wobei
grdsl. die UVP nur im B-Plan-Verfahren durchzuführen ist.
3. Erweiterung der inhaltlichen Anforderungen
-
Zu den im Rahmen der UVP zu ermittelnden bzw. zu
beschreibenden Umweltauswirkungen gehören jetzt auch die Wechselwirkungen
von Kultur- und Sachgütern mit anderen Gütern, vgl. Neufassung
des § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB
4. Neue verfahrensrechtliche Anforderungen
-
Umweltbericht, § 2a BauGB:
-
Die Gemeinde hat nunmehr für die UVP-pflichtigen
Vorhaben bereits für das Aufstellungsverfahren in die Begründung
einen Umweltbericht aufzunehmen, der zumindest die in § 2a BauGB beschriebenen
Angaben enthält
-
Der Umweltbericht wird damit verpflichtender Bestandteil
der Begründung des B-Plans und nimmt verfahrensmäßig als
Teil der Begründung an dem Planaufstellungsverfahren teil
-
Verfahrensrechtliche Regelungen im Bereich der Bürger-
und Trägerbeteiligung (§§ 3 bis 4a BauGB), z.B.:
-
in Zusammenhang mit dem Umweltbericht in § 3
Abs. 3 S. 1 und § 4 Abs. 2 S. 3 BauGB
-
Einführung der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung
in § 4a BauGB
-
In der Bekanntmachung der Offenlage ist nunmehr auch
anzugeben, ob eine UVP durchgeführt werden soll (§ 3 Abs. 2 S.
2 Hs. 2 BauGB). Diese Ausssage muß in allen B-Planverfahren getroffen
werden!
5. Unbeachtlichkeitsregelungen in §
214 Abs. 1, 1 a BauGB:
-
In der Bekanntmachung fehlt die Angabe nach §
3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BauGB, ob eine UVP durchgeführt werden soll (
§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB)
-
Der Umweltbericht bzw. sein Entwurf ist unvollständig,
§ 214 I 1 Nr. 2 BauGB (Beachte jedoch: Aus unvollständigem
Umweltbericht können sich (materielle) Abwägungsfehler ergeben!)
-
Das Fehlen einer vorgeschriebenen Vorprüfung
nach UVPG ist unbeachtlich, wenn erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
nicht zu besorgen gewesen wären (§ 214 Ia Nr. 1 BauGB)
-
Bei der Vorprüfung nach UVPG wurde nicht richtig
beurteilt, daß das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
haben kann (§ 214 Ia Nr. 2 BauGB), aber hier wieder materielle Abwägungsfehler
möglich
Siehe auch:
Vertragslösungen
in der Bauleitplanung (public private partnership -ppp)
Vertragslösungen, in denen etwa die Kommunen
mit Bauwilligen zusammenwirken, haben im deutschen Baurecht ein lange Tradition,
z. B. in Form von Erschließungs- oder Dispensvereinbarungen. Sie
waren immer etwas in dem Geruch, daß hier "gekungelt" werde bzw.
daß sich die öffentliche Hand Planungs- oder Verwaltungshandeln
"abkaufen"lasse, auf die die Vertragpartner nach Recht und Gesetz eigentlich
ohne weiteres und ohne Gegenleistung einen Anspruch haben. Im besonderen
Städtebaurecht, in den sog. Veranstaltungsgebieten (Entwicklungs-
und Sanierungsgebiete und die diesbezüglichen Maßnahmen) gehören
indes seit langem Vereinbarungen zwischen den Sanierungsbeteiligten i.w.S.
zum Standardinstrumentarium. Der mit der Wiedervereinigung forcierte Einsatz
des Instruments des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch die
internationale public-private-partnership- Diskussion hat die Diskussion
neu belebt. Mit der Einfügung einer Regelung des Städtebaulichen
Vertrages in § 11 BauGB ist eine hinsichtlich ihres materiellen Regelungsgehalts
etwas diffuse Regelung getroffen worden, die eher städtebaupolitische
als stringente, insbesondere über das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht
hinausgehende rechtliche Regelungswirkungen hat.
I.
Städtebauliche Verträge - § 11 BauGB
1. Anwendungsbereich
Der Gesetzgeber sieht drei Anwendungsbereiche
vor (§ 11 Abs. 1 Nr. 1-3), die in etwa mit der "Wunschliste " der
Kommunen, die sich finanziell entlasten zu wollen, korrespondieren:.
1.1 Der private Vertragspartner soll die Kosten für die Durchführung
von Maßnahmen übernehmen, die andernfalls der Kommunen bzw.
der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Aufstellungen und Umsetzungen
von Bauleitplänen zu Last fielen:
-
Übernahme von Planungs- und Gutachtenskosten
-
Bau von öffentlichen Einrichtungen auf eigenen Kosten
-
Übernahme von Bodensanierungskosten
-
Übernahme von Grundstückneuordnungskosten
Allerdings darf die Verantwortung der Gemeinde für die rechtmäßige
Aufstellung eines B-Planes bzw. die etwa notwendig werdende Änderung
des FNP nicht vertraglich abgedungen werden, d.h. die Gemeinde kann keine
diesbezüglichen Verpflichtungen übernehmen (s.auch die Formulierung
des § 12 Abs. 2 BauGB, wonach im Zusammenhang mit einem VEP nur zur
Einleitung des B-Planverfahrens verpflichtet wird.
Sonderfall: § 124 BauGB Übertragung der Vornahme der Erschließung
1.2 Die Erstattung von Kosten der Gemeinden auch über das Maß
hinaus, in dem die Gemeinde Kosten erstattungsmäßig umlegen
kann:
-
Kosten für die Erschließung in weiteren Sinne ( Grundschul-
und Kindergartenbau, Abfallbehandlungs und -beseitigungsanlagen, Erholungsinfrastruktur
-
Gutachtens- und Planungskosten von anderen öffentlichen Aufgabenträgern
als der Gemeinde
Grenze: die Erstattung von allgemeinen Verwaltungskosten ist nicht
vertraglich überwälzbar
1.3 Vereinbarungen, die zugunsten der öffentlichen Hand (Kommune)
bestimmte Verpflichtungen des Privaten festlegen, die durchweg mit diesem
Inhalt ihm nicht ohne weiteres, etwa über Bedingungen oder Auflagen,
auferlegt werden könnten:
-
Bestimmte baugestalterische oder nutzungsmäßige Ausgestaltung
-
Sicherung der Nutzung durch bestimmte (soziale) Nutzerkategorien (Behinderte,
bestimmte Wohnberechtigte)
-
Sicherung der Veräußerung nur an bestimmter Erwerberkategorien
-
Bestimmte Bepflanzungmodalitäten etc.
Kostenerstattung an Dritte Behörden, z.B. Gutachtens- oder Planungskosten
2. Rechtsnatur und Form
-
Öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des
§§ 54 ff. VwVfG.
-
Zu seiner Wirksamkeit bedarf er der Schriftform (
§ 11 III BauGB, § 57 VwVfG).
3. Grenzen der vertraglichen Regelung
-
Gesetzesbindung: Wie jeder öff.-rechtl.
Vertrag ist auch der städtebauliche Vertrag an Gesetz und Recht gemäß
Art. 20 III GG gebunden.
Verstößt er gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, ist
er gem. § 59 I VwVfG i.V.m. § 134 BGB nichtig.
-
Übermaßverbot: Gem. § 11 II
1 BauGB müssen die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen
nach angemessen sein.
-
Koppelungsverbot: Wie bei jedem öff.-rechtl.
Vertrag müssen die Leistungen, die der Private zu erbringen hat, im
sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde
stehen (§ 56 I 2 VwVfG). Zu diesem sog. Koppelungsverbot gehört
auch das in § 11 II 2 BauGB nochmals spezialgesetzlich normierte Verbot,
eine Leistung für etwas zu vereinbaren, auf das ein Anspruch besteht.
II.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan - § 12 BauGB
1. Funktion und Bedeutung
-
Zunächst für die neuen Bundesländer
geschaffen, 1993 in § 7 BauGBMaßnG fortentwickelt und bundesweit
eingeführt, seit 1.1.1998 durch das BauROG in das Dauerrecht des BauGB
übernommen.
-
Ziel dieses Planungsinstruments: für ein bestimmtes
Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zu schaffen, wobei der Vorhabenträger sich vertraglich
binnen vereinbarter Frist zur Durchführung der vereinbarten Vorhabens-
Erschließungsmaßnahme und zur teilweisen oder vollständigen
Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet.
-
Gegenstand eines vorhabenbezogenen BPlans kann die
Durchführung ein oder mehrerer konkreter städtebaulicher Vorhaben
sein, in der Regel größere Vorhaben, wie z.B. Einkaufszentren,
gewerbliche Ansiedlungen oder großflächige Wohnanlagen
-
Die Initiative zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen
BPlans geht dabei regelmäßig formal vom Investor aus, der konkrete
Vorstellungen von seinem Vorhaben haben muß.
2. Verfahrensbestandteile
2.1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan
des Investors
-
VEP ist "Kernstück" des Instruments
-
VEP bildet die Klammer zwischen dem vorhabenbezogenen
BPlan und dem Durchführungsvertrag, da er gemäß §
12 I 1 BauGB zwingender Bestandteil von beiden ist
-
Investor tritt an die Gemeinde mit Konzept heran
und muß gemäß § 12 I 1 BauGB mit ihr den VEP abstimmen
-
Erfolgt keine übereinstimmende Abstimmung des
VEP, ist das Vorhaben gescheitert
-
Für den VEP besteht keine formale Bindung
an den Katalog des § 9 I BauGB, die BauNVO und die PlanzV (vgl. §
12 III 2 Hs. 1 BauGB), z. B Festsetzung von "Flächen für Eigentumswohnungen"
möglich.
-
Das Vorhaben muß allerdings so konkret beschrieben
sein, daß eine Beurteilung nach § 30 II BauGB möglich ist,
insbesondere auch hinsichtlich der Erschließung.
-
Es können auch Festsetzungen baugestalterischer
Art aufgenommen werden, sofern die einschlägige LBauO eine Ermächtigung
i.S. von § 9 IV BauGB dafür enthält.
-
Da der VEP (ggfs. alleiniger) Bestandteil des vorhabenbezogenen
BPlans wird, muß der VEP alle materiellen-rechtlichen Anforderungen
an einen BPlan erfüllen,
wie z. B. Abwägungsgebot, Eingriffsregelung
, Zielbindung etc. .d.h.Berücksichtigung
fremder Eigentümerinteressen etc.
-
Hinsichtlich der Eingriffsregelung sind allerdings
§§ 135 a-c BauGB,d.h. die Gemeinde kann nicht zusätzlich
ihr Satzungsinstrumentarium einsetzen, um der Eingriffsregelung gerecht
zu werden; auch kann das Sicherungsintrumentarium (§ 14 ff. BauGB
nicht unbeschränkt eingesetzt werden.
2.2. Der Durchführungsvertrag
-
Öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von
§§ 54 ff. VwVfG, zugleich städtebaulicher Vertrag im Sinne
von § 11 IV BauGB
-
Er bedarf gemäß § 57 VwVfG der Schriftform.
-
Durchführungsvertrag ist Voraussetzung für
das wirksame Zustandekommen des vorhabenbezogenen BPlans.
-
Er muß spätestens vor dem Beschluß
über den vorhabenbezogenen BPlan geschlossen sein (§ 12 I 1,
III 1 BauGB)
-
Gesetzlich vorgeschriebener Mindestinhalt:
Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung
des VEP in einer bestimmten Frist und zur ganzen oder teilweisen Kostenübernahme
für Planung und Erschließung (§ 12 I 1 BauGB),
daneben andere Vereinbarungen möglich und
üblich (wie z.B. Konkretisierungen und Detailfestlegungen der Planung,
wobei Durchführungsvertrag aber in jedem Fall dem BPlan nicht widersprechen
darf; nicht bodenrechtliche Verpflichtungen)
-
Da nach § 12 I 1 BauGB der Vorhabenträger
in der Lage sein muß, das Vorhaben durchzuführen, wird im Zusammenhang
mit den Verhandlungen über den Durchführungsvertrag häufig
ein Bonitätsnachweis und die Sicherung durch Bürgschaft oder
Vertragsstrafe verlangt.
-
Rechtsposition des Vorhabenträgers im Verhältnis
zur Gemeinde ergibt sich im wesentlichen aus dem Vertrag, z. B. Schadenersatzansprüche.
-
Alle vertraglichen Regelungen müssen den allgemeinen
Bestimmungen, insbesondere des VwVfG und des BauGB, entsprechen.
-
Ein Anspruch auf Erlaß des BPlans kann also
nicht vereinbart werden (arg. ex. § 2 III BauGB).
2.3 Der vorhabenbezogene BPlan
-
Er wird verfahrensrechtlich wie jeder andere BPlan
behandelt.
-
Wichtiger Unterschied: Der Vorhabenträger kann
die Einleitung des BPlan-Verfahrens beantragen, die Gemeinde entscheidet
dann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung des
B-Planverfahrens (vgl. § 12 II BauGB); es besteht indes kein Anspruch
auf Erlaß des B-Planes.
-
Der VEP wird Bestandteil des BPlans (§ 12 III
1 BauGB).
-
Es besteht wiederum keine formale Bindung an
den Katalog zulässiger B-Plan-Ausweisungen des § 9 I BauGB, die
BauNVO und die PlanzV (vgl. § 12 III 2 Hs. 1 BauGB) (vgl. oben), indes
besteht jedoch eine Bindung daran, soweit Flächen außerhalb
des VEP nach § 12 IV BauGB einbezogen werden.
-
Alle materiell-rechtlichen Anforderungen an B-Pläne
sind zu beachten.
-
Plansicherungs- und Planverwirlichungsinsrumente
finden weitgehend keine Anwendung, vgl. § 12 III 2 BauGB.
Enteignungsbefugnisse können nur für öffentliche Nutzungszwecke,
keinesfalls aber natürlich zugunsten des beabsichtigen privaten Vorhabens
geltend gemacht werden
Instrumente
zur Sicherung der Bauleitplanung
I.
Veränderungssperre - § 14 BauGB
1. Voraussetzungen
-
Planaufstellungsbeschluß
-
eindeutige Bestimmbarkeit des Planbereiches
-
für die Ordnung der städtebaulichen Entwicklung
erforderliche Planung muß erkennbar sein; Inhalt der Planung braucht
aber noch nicht konkretisiert sein. Mindestmaß an Planung muß
erkennbar sein, um das Sicherungsbedürfnis zu rechtfertigen.
2. Zeitpunkt: jederzeit,
auch noch während eines Baugenehmigungs- oder Verwaltungsstreitverfahren
3. Rechtsform: Satzung
4. Rechtsfolge:
-
Baugenehmigungen, Vorbescheide, Zustimmungen und
Teilungsgenehmigungen sind zu versagen.
-
Ausführung von (genehmigungs-, anzeige-, zustimmungsbedürftigen)
Vorhaben ist rechtswidrig, d.h. kann untersagt, verhindert, beseitigt werden.
-
für wertsteigende Veränderung keine Anspruch
auf Entschädigung bei späterer Enteignung.
5. Ausnahmen
-
Vorliegen einer erteilten Baugenehmigung oder (mit
BauGB 1998 eingeführt:) Zulässigkeit des Vorhabens auf Grund
eines anderen baurechtlichen Verfahrens
-
bisherige Nutzung oder Unterhaltungsarbeiten werden
nicht behindert.
-
Baugenehmigungsbehörde kann mit Zustimmung der
Gemeinde Vorhaben zulassen.
-
bei vorheriger rechtswidriger Versagung der Genehmigung
nach Veränderungssperre kein Anspruch auf Genehmigung, d.h. Veränderungssperre
hat Vorrang
6. Dauer
-
2 Jahre, Verlängerung um 1 Jahr; bei besonderen
Umständen mit aufsichtbehördlicher Zustimmung Verlängerung
um ein weiters Jahr
-
nach 4 Jahren Entschädigung; evtl. Erneuerung
der Veränderungssperre
7. Faktische Bausperre
-
löst ebenfalls Entschädigungspflicht aus
-
2 Fälle der faktischen Bausperre:
1. Gemeinde verhält sich, als wenn eine rechtliche Bausperre
bestünde, oder
2. zunächst wirksame
Veränderungssperre wird nachträglich nichtig
8. Zurückstellung von
Baugesuchen § 15 BauGB
-
Surrogat für Veränderungssperre, sobald
B-Planverfahren eingeleitet ist, aber noch keine Veränderungssperre
besteht.
-
Es muß ein Sicherungsbedürfnis bestehen
-
Rechtswirkung: während Verwaltungs-, Widerspruchs-
oder Verwaltungsrechtstreit darf für eine gewisse Zeit nicht entschieden
werden, d.h. Baugesuch wird nicht, wie bei der Veränderungssperre
zurückgewiesen, sondern bleibt unbeschieden
-
Zeitraum 12 Monate; ggfls ist der Zeitraum für
die Veränderungssperre miteinzuberechnen.
1. Begriff der Teilung
Abschreibung eines Grundstücksteils und
Eintragung als selbständiges Grundstück bzw. Zuschreibung zu
einem vorhandenen Grundstück
-
Teilungsgenehmigung ist Eintragungsvoraussetzung
-
Teilung löst Kataster- und Grundbuchgebühren
aus
-
Schuldrechtl. Geschäft ist nicht genehmigungspflichtig
2. Fallgruppen
-
nach BauGB 1998 nur noch eingeschränkter Anwendungsbereich:
im räuml. Geltungsber. eines qualifizierten oder einfachen BPlanes,
soweit Gemeinde durch Satzung Genehmigungserfordernis in diesem Bereich
bestimmt
-
weggefallen: im 34er Gebiet, im Außenbereich,
im Geltungsbereich einer Veränderungssperre
Ausnahmen
Teilung
dient bestimmten (öffentl.) Zwecken (Enteignung, Bodenordnung, Sanierung,
Versorgung oder Entsorgung) oder erfolgt unter Beteiligung öffentlicher
Aufgabenträger (Bund, Länder, Gemeinden, Kirchen)
3. Genehmigungsvoraussetzungen
-
gebundene Erlaubnis, d.h. zu erteilen, wenn nicht
bestimmte Versagungsgründe vorliegen ( § 20 BauGB)
-
Teilung oder bezweckte Nutzung mit dem Inhalt des
B-Plans vereinbar
4. Zuständig: Gemeinde
soweit Bauaufsichtsbeh. bzw. Bauaufsichtbeh. mit Zust. der Gemeinde
5. Verfahren
-
nur auf Antrag, des Eigentümers oder des Käufers.
-
Genehmigungsfrist: binnen 1 Monats Entscheidung;
bei nicht fristgemäßer Ablehnung gilt die Gen. als erteilt.
-
Verlängerung um höchstens 3 Monate möglich
6. Bindungswirkung des § 21 BauGB a.F.
mit BauGB 1998 entfallen
7. Fiktive Teilungsgenehmigung
auf
Verlangen: Erteilung eines sog. Teilungszeugnisses
8. Genehmigungsfreie Grundstücksverkehrsvorgänge:
Negativattest
über Genehmigungsfreiheit bindet das Grundbuchamt
Behörde kann
Widerspruch eintragen lassen, wenn sie im Gegensatz zum Grundbuchamt den
Vorgang für genehmigungsbedürftig hält
III.
Gemeindliches Vorkaufsrecht
1. Vorkaufsfälle
nur
Grundstücke, nicht Erbbaurechte oder Wohnungseigentum
2. Arten
-
im 30er Gebiet oder im Geltungsber. eines einfachen
B-Planes: an Grundstücken, wenn im B-Plan Nutzung f. öffentliche
Zwecke (Verkehrs-, Grün-, Versorgung- oder Entsorgung) oder (mit BauGB
1998 eingefügt) für Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich
i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB vorgesehen
-
im Umlegungsgebiet, in förml. festgesetzten
Sanierungsgebiet oder Entwicklungbereich, im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
(§ 172)
-
Beschränkt sich das Vorkaufsrecht nur auf eine
Teilfläche, kann der Vorkaufsverpflichtete verlangen, den Vorkauf
auf die gesamte Fläche zu erstrecken, wenn Teilfläche nicht abgetrennt
werden kann.
-
Wohl der Allgemeinheit muß Ausübung des
Vorkaufsrechts rechtfertigen, d.h. es müssen boden-, eigentumspolitische
oder städtebauliche Ziele verfolgt werden; es reicht nicht, fiskalisch-
privatwirtschaftliche Ziele zu verfolgen.
-
Bei Ausübung ist Verwendungszweck des Grundstücks
anzugeben
-
Besonderes oder Satzungsvorkaufsrecht
-
Besondere Satzung für unbebaute Flächen
im Geltungsber. eines B-Plans oder an Flächen in Gebieten, in denen
sie besondere städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht (Bauleitplanung,
Erhaltungssatzung, Bodenordnung) und zwar zur Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung
3. Form und Verfahren
Ausübung
durch die Gemeinde durch Verwaltungsakt zugunsten eines berechtigten Dritten
(öffentl. Aufgaben und Bedarfsträger).
4. Ausschluß des
Vorkaufsrechts
-
bei Veräußerung an Verwandte und Ehegatten
-
bei Erwerb durch öffentliche Aufgabenträger
-
bei Grundstücken mit planfeststellungsbedürftigen
Anlagen
-
bei B-Plan-konform bebauten Grundstücke ohne
städteb. Mißstände und Mängel
5. Abwendungsrechte des
Erstkäufers
bei
Verpflichtung zur plankonformer Bebauung bzw. Verplichtung, städtebaul.
Mängel zu beseitigen (schriftl. Erklärung oder durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag)
6. Enteignungsersetzendes
Vorkaufsrecht
durch
Zahlung des in Falle der Enteignung zu entrichtenden (höheren oder
meist niedrigeren) Betrages (§ 28 III BauGB); unterliegt Antrag auf
gerichtliche Entscheidung nach § 217)
7. Reprivatisierungsverpflichtung
-
Gemeinde hat die erworbenen Flächen zu reprivatisieren,
vorrangig an die durch die Ausübung des Vorkaufsrechts betroffenen
Eigentümer. (§ 89)
Wird
der Enteignungszweck nicht realisiert, hat der frühere Eigentümer
ein Grunderwerbsrecht nach Art. 14 GG.
Hinweis: Die bodenordnungsrechtlichen Instrumentarien sowie das Besondere
Städtebaurecht (Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, sowie
das Recht der Stadterhaltung) sind Gegenstand der Veranstaltungen des Vorstudium
zur "Bodenordnung" und werden hier nicht behandelt; das Erschließungsrecht
ist Gegenstand der (Grundstudiums-)Veranstaltungen zu Nutzungs- und Erschließungssystemen.
Die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit von Vorhaben -
§§ 29 ff. BauGB |
|
I. Gesamtsystematik der §§
29 ff. BauGB
1. Die §§ 29 ff.
BauGB regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von einzelnen
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB.
2. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit
bildet einen Ausschnitt aus der Gesamtprüfung, die im Rahmen der Erteilung
einer Baugenehmigung vorzunehmen ist. Daneben sind ggfs. auch andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften zu prüfen wie die des Bauordnungsrechts, des Naturschutzrechts
(z. B. Eingriffsregelung bei § 35 BauGB, Verträglichkeitsprüfung
nach § 19c BNatSchG etc.)
Beachte: der Vorhabensbegriff in §
29 BauGB ist im Zuge des BauROG ´98 weitgehend von den bauordnungsrechtlichen
Genehmigungserfordernissen der Landesbauordnungen abgelöst und verselbstständigt
worden, so daß die Einhaltung der §§ 30 ff. BauGB unabhängig
von der etwaigen länderweisen Freistellung von Genehmigungserfordernissen
sichergestellt ist, vgl. unten (bauordnungsrechtliche
) Genehmigungsbedürftigkeit
3. Das BauGB unterscheidet die Zulässigkeit
von Vorhaben
-
im Planbereich (drei Bereiche: Geltungsbereich eines
qualifizierten, vorhabenbezogenen oder einfachen B-Plans) - § 30 BauGB,
-
im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und
-
im Außenbereich (§ 35 BauGB).
4 . Bei in Aufstellung
befindlichem B-Plan verbessert evtl. § 33 BauGB die Rechtslage des
Bauwilligen.
5. Gründe des Bestandsschutzes bzw. eigentumskräftig
verfestigter Anspruchspositionen können u.U. die Rechtlage nach §§
30 ff. BauGB für Reparatur, Wiederherstellungs-, Erweiterungsvorhaben
verbessern (Rspr. teilw. jetzt in §§ 34, 35 integriert bzw. ausgedehnt)
6. Bei baul. Maßnahmen des Bundes und der
Länder kann nach § 37 BauGB von den Vorschriften des BauGB abgewichen
werden, wenn die besondere öffentliche Zweckbestimmung der Anlage
dies erforderlich macht.
7. Fehlendes Einvernehmen der Gemeinde kann
durch Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (i.d.R.
höhere Verwaltungsbehörde) überwunden werden, wenn die Versagung
des Einvernehmens rechtswidrig ist, daß heißt Versagung begründet
sich nicht aus §§ 31, 33, 34 oder 35 BauGB (vgl. § 36 Abs.2
S.3 BauGB); die Regelung des § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB tritt in sofern
neben landesrechtliche Regelungen, die bereits eine Ersetzung des fehlenden
Einvernehmens im Wege der Rechtsaufsicht vorsehen.
8. Planfeststellungsvorschriften des Bundes und
der Länder gehen nach § 38 BauGB bei der rechtl. Beurteilung
entspr. baulicher Maßnahmen den Zulässigkeitsvorschr. des BauGB
vor.
Lage des Grundstücks
|
Maßgeblich für
Genehmigung sind
|
Genehmigungstatbestände
|
Art der Entscheidung
|
im Geltungsbereich eines qualifizierten
BPlans
( § 30 I BauGB )
|
Festsetzungen des B-Plans
+ Sicherung der Erschließung
|
§ 30 I BauGB (i.V.m.
BauNVO) – Regelbebauung
|
gebundene Entscheidung
|
§ 31 I BauGB (i.V.m.
BauNVO) – Ausnahmebebauung
|
Ermessensentscheidung
|
§ 31 II BauGB – Dispens/Befreiung
|
Ermessensentscheidung
|
im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen
BPlans
(§ 30 II BauGB)
|
Festsetzungen des vorhabenbezogenen
B-Plans + Sicherung der Erschließung
|
§
30 II BauGB |
gebundene Entscheidung
|
§ 31 I BauGB
|
Ermessensentscheidung
|
§ 31 II BauGB
|
Ermessensentscheidung
|
im Geltungsbereich
eines einfachen BPlans (§30 III BauGB) |
Planfestsetzungen soweit vorhanden,
i.ü. Kriterien des §§ 34, 35 BauGB
|
§ 30 III i.V.m. §
34 oder § 35 BauGB
|
gebundene Entscheidung und/oder
Ermessensentscheidung
|
§ 31 I BauGB
|
Ermessensentscheidung
|
§ 31 II BauGB
|
Ermessensentscheidung
|
im Innenbereich
(§34 BauGB) |
Kriterien des § 34 BauGB
(einschl. Sicherung der Erschließung)
maßgebend: das tatsächlich Vorhandene
|
§ 34 I – Ortsteil mit
diffuser Bebauung
|
gebundene Entscheidung
|
§ 34 II (i.V.m. BauNVO)–
Ortsteil mit BauNVO entsprechender Bebauung (Zulässigkeit nur hinsichtlich
der Art der Bebauung nach §34 II i.V.m. BauNVO, i.ü. Kriterien
des § 34 I)
|
gebundene Entscheidung
|
Ausnahme oder Befreiungstatbestand
nach § 34 II Hs. 2 i.V.m. § 31 I oder II i.V.m. (nur hinsichtlich
der Art der Bebauung)
|
Ermessensentscheidung
|
im Außenbereich
(§ 35 BauGB) |
Kriterien des § 35 BauGB
(einschl. Sicherung der Erschließung)
beeinflußt durch nicht normative Planung |
§ 35 I – privilegierte
Vorhaben
|
gebundene Entscheidung
|
§ 35 II - sonstige Vorhaben
|
str., ob gebundene Entsch.
oder Ermessensentscheidung
|
§ 35 IV - teilprivilegierte
Vorhaben
|
Ermessensentscheidung
|
§ 35 VI - Außenbereichssatzung
|
Ermessensentscheidung
|
II. Vorhaben im Sinne
des § 29 I BauGB
Die §§ 30-37 BauGB setzen stets das
Vorliegen eines Vorhabens im Sinne des § 29 I BauGB voraus.
Die §§ 30-37 BauGB gelten für
-
die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
von baulichen Anlagen*,
-
Aufschüttungen, Abgrabungen größeren
Umfangs
-
sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich
Lagerstätten.
* Es handelt sich dabei um einen eigenen bundesrechtlichen
Begriff planungsrechtlicher Natur, der sich von dem bauordnungsrechtlichen
Anlagenbegriff unterscheidet.
III. Geltungsbereich eines qualifizierten
BPlans
1. Genehmigungstatbestand des § 30 I BauGB
- Regelbebauung
1.1 Anwendungsvoraussetzung
des § 30 I BauGB
-
Vorhaben im Sinne des § 29 I BauGB
-
Vorliegen eines wirksamen BPlans (sofern BPlan nichtig,
richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 od. §
35 BauGB)
-
Vorliegen eines qualifizierten BPlans im Sinne von
§ 30 I BauGB (zumindest Festsetzungen über Art und Maß
der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen
und die örtlichen Verkehrsflächen)
1.2
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Im Geltungsbereich eines qualifizierten
B-Plans ist ein Vorhaben nach § 30 I BauGB zulässig,
-
wenn es sämtlichen Festsetzungen des BPlans
(insbesondere nach Art* und Maß der baulichen Nutzung und überbaubaren
Grundstücksflächen) nicht widerspricht
-
und die Erschließung gesichert ist.
*Hinsichtlich der Art der
baulichen Nutzung ist der BPlan in Zusammenhang mit §§ 2 ff.
BauNVO zu lesen (vgl. § 1 III 2 BauNVO). Die Vorschriften der
BauNVO geben an, welche konkreten Vorhaben in den festgesetzten Baugebieten
zulässig sind. Ein insofern prinzipiell zulässiges Vorhaben kann
jedoch im Einzelfall noch nach § 15 BauNVO unzulässig sein. §
15 BauNVO sorgt als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dafür,
daß Bauvorhaben, die zwar nach Art der baulichen Nutzung gemäß
den §§ 2- 14 BauNVO allgemein bzw. "an sich" zulässig sind,
nicht genehmigt werden müssen, wenn sie im konkreten Einzelfall der
Eigenart des Baugebiets widersprechen und/oder die Umgebung unzumutbar
stören.
2. Genehmigungstatbestand des § 31
I BauGB - Ausnahmebebauung
2.1 Unterscheidung Ausnahme/Dispens
-
Widerspricht das Vorhaben den Festsetzungen, bzw.
kommt dennoch die Zulassung auf Grund einer Ausnahme oder Befreiung (=
Dispens) nach § 31 I od. II in Betracht.
-
Ausnahme und Befreiung unterscheiden sich dadurch,
daß die Ausnahme bereits im BPlan nach Art und Umfang ausdrücklich
vorgesehen ist (planimmanentes Institut); die Befreiung ist hingegen eine
nicht im BPlan geregelte Abweichung von den Festsetzungen (planexternes
Institut)
-
Ausnahme und Befreiung kommen jedoch beide nur in
Betracht, soweit es um Festsetzungen des BPlans geht, d.h von dem Erfordernis
der gesicherten Erschließung kann in keinem Fall abgewichen werden.
-
Für Abweichungen von den Vorschriften des Bauordnungsrechts
sehen die Landesbauordnungen eigene Bestimmungen vor.
2.2
Zulässigkeitsvoraussetzungen
Nach § 31 I BauGB können solche
Ausnahmen zugelassen werden, die in dem BPlan nach Art und Umfang ausdrücklich
vorgesehen sind.
-
Die Gemeinde kann von sämtlichen Planfestsetzungen
i.S.v. § 9 BauGB Ausnahmen im BPlan zulassen
-
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt
bereits eine gesetzgeberische Wertung vor: Auch hier ist wiederum die BauNVO
heranzuziehen, die für sämtliche Baugebietstypen ausnahmsweise
zulässige Nutzungen bestimmt (jeweils Abs. 3 der §§ 2-9
BauNVO). Im Einzelfall ist wieder § 15 BauNVO zu beachten.
-
Durch die Erteilung einer Ausnahme darf der BPlan
nicht in seinen Grundzügen verändert werden, d.h. die eigentlichen
planerischen Festsetzungen nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden (vgl.
OVG Münster BRS 40 Nr. 28).
-
Vor einer Ausnahmeerteilung ist gem. § 36 I
1 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde herbeizuführen, die dieses erteilen
muß, wenn die Voraussetzungen des § 31 I BauGB vorliegen (vgl.
§ 36 II 1 BauGB).
3. Genehmigungstatbestand
des § 31 II BauGB - Dispens/Befreiung
Nach § 31 II BauGB kann von den Festsetzungen
des BPlans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und
1.) Gründe des Wohls der
Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2.) die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist oder
3.) die Durchführung
des BPlans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen
würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist
-
Die Grundzüge der Planung werden berührt,
wenn in quantitativer oder qualitativer Hinsicht eine Planänderung
erforderlich wird, etwa weil die Grundkonzeption des BPlans (z. B. Veränderungen
des Gebietscharakters) oder das spezifisch planerische Konzept (z. B. hinsichtlich
der nach §§ 1, 1a BauGB notwendigen Festsetzungen) berührt
wird.
-
Gründe des Allgemeinwohls erfordern eine Befreiung,
wenn es zur Wahrnehmung eines bestimmten Gemeinwohlinteresses (z.B. Krankenversorgung,
Sicherheitseinrichtungen) vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe
der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen.
-
Eine Abweichung ist städtebaulich vertretbar,
wenn sie sich als ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt eines
BPlans darstellt (vgl. BVerwG DVBl. 1990, 572).
-
Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte liegt
vor, wenn in bodenrechtlicher Hinsicht solche Besonderheiten gegeben sind,
die bei Durchführung des BPlans zu einem Ergebnis führen würden,
das bei Aufstellung des Plans offensichtlich nicht beabsichtigt worden
ist.
-
Zu den mit dem Vorhaben zu vereinbarenden öff.
Belangen zählt vorrangig die Planungshoheit der Gemeinde, aber auch
fiskalische Interessen gehören hierzu.
-
Die Würdigung nachbarlicher Interessen ist auch
dann vorzunehmen, wenn die in Rede stehende Festsetzung nicht nachbarschützend
ist.
-
Landesbauordnungen sehen eine Beteiligung des Nachbarn
im Baugenehmgiungsverfahren vor.
-
Durch die Vorlage einer Einverständniserklärung
des Nachbarn können die Chancen für eine Befreiung verbessert
werden.
-
Vor der Erteilung einer Befreiung ist gem. §
36 I 1 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde herbeizuführen, die dieses
erteilen muß, wenn die Voraussetzungen des § 31 II BauGB vorliegen
(vgl. § 36 II 1 BauGB).
IV.
Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen BPlans - § 30 II BauGB
1. Anwendungsvoraussetzung
-
Vorhaben im Sinne des § 29 I BauGB
-
Vorliegen eines wirksamen vorhabenbezogenen BPlans
2. Zulässigkeitsvoraussetzungen
2.1 Genehmigungstatbestand
des § 30 II BauGB
-
Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen BPlans
ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des vorhabenbezogenen
BPlans entspricht und die Erschließung gesichert ist.
-
In seinen Rechtswirkungen ist der vorhabenbezogene
BPlan damit dem qualifizierten BPlan gleichgestellt (auch wenn der vorhabenbezogene
BPlan im Einzelfall nicht alle Bestandteile eines qualifizierten BPlans
aufweisen muß, ist nicht ergänzend auf die §§ 34 und
35 BauGB abzustellen).
2.2 Genehmigungstatbestände des § 31 I und § 31 II BauGB
-
Da der vorhabenbezogene BPlan als BPlan gilt, ist
ebenfalls § 31 I und § 31 II BauGB anwendbar (zu den Voraussetzungen
siehe oben!).
-
Mit Blick auf den konkreten Vorhabenzuschnitt wird
jedoch der Bedarf für eine Befreiung grundsätzlich in Zweifel
gezogen und daher eine gründliche und besonders enge Prüfung
der Befreiungsvoraussetzungen gefordert (vgl. Battis/Krautzberger/ Löhr,
BauGB, § 31 Rn. 9)
V.
Geltungsbereich eines einfachen BPlans
Weist ein BPlan nicht die Mindestfestsetzungen
des § 30 I BauGB auf, handelt es sich um einen einfachen BPlan.
1.
Genehmigungstatbestand des § 30 III BauGB
-
Im Geltungsbereich eines einfachen B-Plans ist ein
Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des BPlans nicht widerspricht
und die Erschließung gesichert ist. Insoweit gilt der gleiche Maßstab
wie bei dem qualifizierten BPlan (insbesondere auch Anwendung der BauNVO,
vgl. oben).
-
Soweit der BPlan keine Festsetzungen enthält,
gilt ergänzend § 34 oder § 35 BauGB, je nachdem ob das Vorhaben
dem Innenbereich oder Außenbereich zuzuordnen ist.
-
Soweit § 34 oder § 35 BauGB ergänzend
zur Anwendung kommt, ist auch das Einvernehmen der Gemeinde nach §
36 I 1 BauGB erforderlich, die dieses erteilen muß, wenn die Voraussetzungen
der §§ 34 oder 35 BauGB vorliegen (vgl. § 36 II 1
BauGB).
2. Genehmigungstatbestände der § 31
I und II BauGB
-
Von den Festsetzungen des einfachen BPlans kann unter
den Voraussetzungen des § 31 I oder II BauGB eine Ausnahme oder Befreiung
zugelassen werden
-
Soweit § 34 II BauGB zur Anwendung kommt (vgl.
unten), ist über § 34 II Hs. 2 BauGB eine Ausnahme oder Befreiung
entsprechend § 31 I oder II BauGB möglich.
VI. Innenbereich (§
34 BauGB)
1.
Anwendungsvoraussetzungen
-
Vorhaben im Sinne des § 29 I BauGB
-
Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines
qualifizierten oder vorhabenbezogenen BPlans
-
Vorhaben liegt innerhalb "der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile" (§ 34 I 1 BauGB), d.h. das Grundstück muß
(1.) in einem Bebauungszusammenhang liegen , der (2.) einem Ortsteil angehört,
oder
-
das Vorhaben liegt im Geltungsbereich einer
Satzung gemäß § 34 IV BauGB
1.1 Bebauungszusammenhang
-
Ein Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn eine tatsächlich
aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden ist, die trotz ggfs. vorhandener
Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit
vermittelt (vgl. BVerwGE 31, 20).
-
Es kommt auf die tatsächlich vorhandene Bebauung
an!
-
Ob vorhandene Freiflächen bzw. Baulücken
oder sogar im Verhältnis zur Grundstücksfläche geringfügig
bebaute Grundstücke (BVerwG, ZfBR 1987, 44) den Bebauungszusammenhang
unterbrechen, ist immer im Einzelfall anhand der Verkehrsauffassung zu
beurteilen, d.h. es gibt hierfür keine einheitlichen geographisch-mathematische
Maßstäbe
-
Keine Unterbrechung kann etwa durch solche Freiflächen
hervorgerufen werden, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B.
Felsen, vgl. BVerwG DÖV 1988, 840) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung
(z.B. Sportplätze, Parks) einer Bebauung entzogen sind (vgl. BVerwGE
31, 22).
-
In der Regel endet der Bebauungszusammenhang mit
dem letzten Baukörper, jedoch kann auch hier im Einzelfall unter Umständen
eine andere Beurteilung möglich sein.
1.2 Ortsteil
-
Ein Ortsteil im Sinne von § 34 I BauGB ist jeder
Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen
Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur
ist (vgl. BVerwGE 31, 22, 26).
-
Diese Anforderung des § 34 I BauGB schließt
das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung (§
35 III 1 Nr. 7 BauGB) steht, vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB
§ 34 Rn. 7.
1.3 Innenbereichssatzungen
-
§ 34 IV BauGB ermöglicht den Gemeinden,
sog. Innenbereichssatzungen aufzustellen
-
§ 34 IV BauGB normiert drei Arten von Innenbereichssatzungen:
-
Klarstellungssatzung, § 34 IV 1 Nr. 1 BauGB
-
Entwicklungssatzung, § 34 I 1 Nr. 2 BauGB
-
Ergänzungssatzung, § 34 IV 1 Nr. 3 BauGB
-
Im Geltungsbereich der Satzungen nach § 34 IV
BauGB finden hinsichtlich von Vorhaben die Zulässigkeitsvorschriften
des § 34 I und II BauGB Anwendung
-
Durch die Klarstellungssatzung können die Grenzen
für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festgelegt werden:
-
sie hat nur deklaratorische Bedeutung
-
die Satzung kann sich daher nur auf solche Grundstücke
beziehen, die bereits Innenbereichsqualität haben
-
Mit Hilfe der Entwicklungsssatzung können bebaute
Bereiche im Außenbereich zum Ortsteil i.S.v. § 34 I oder II
BauGB festgelegt werden:
-
die von der Satzung betroffenen Flächen müssen
allerdings bereits im FPlan als Baufläche dargestellt sein
-
es muß sich auch um bebaute Flächen im
Sinne von Siedlungsansätzen handeln, die geeignet sind, die Eigenart
der näheren Umgebung im Sinne des § 34 I BauGB zu prägen
-
die Satzung muß mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar sein, § 34 IV 3 BauGB
-
Mit der Ergänzungssatzung können einzelne
Außenbereichsflächen in die im Zusammmenhang bebauten Ortsteile
einbezogen werden:
-
Voraussetzung ist, daß die einbezogenen Flächen
durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt
sind.
-
die Satzung muß mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar sein, § 34 IV 3 BauGB
-
Verbindung der Satzungen möglich, § 34
IV 2 BauGB
-
Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die
Aufstellung der Satzungen vgl. § 34 V BauGB
2.
Zulässigkeitsvoraussetzungen
2.1 Genehmigungstatbestand des § 34 I
BauGB
§
34 I BauGB verlangt, daß sich das Vorhaben nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche
in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und daß die
Erschließung gesichert ist. Außerdem müssen die Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und es darf
das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
2.1.1 Der für das Einfügen maßgebl. Bereich = nähere
Umgebung
soweit, wie sich das zur Gen. gestellte Vorhaben
auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter
des Baugrundstückes prägt
die Prägung wirkt wechselseitig
nähere Umgebung ist u.U. enger als der "Ortsteil"
prägende Wirkung kann auch eine diffuse Umgebung
haben, d.h. auch dann wenn ein bestimmte Bebauung daraus nicht abzuleiten
ist
indes ist für die Prägung auf das "Wesentliche"
zurückzugehen, d.h. außerachtzulassen, was nicht prägt
oder gar ein Fremdkörper ist
generelle Abgrenzungen und Abmessungen für den
Bereich der engeren Umgebung lassen sich nicht angeben.
2.1.2 Eigenart der Umgebung
= städtebauliche Eigenart
der Umgebung, d.h. alles, was für Charakter und Funktion objektiv
von Bedeutung ist.
2.1.3 Begriff des "Sich
Einfügen(s)"
= wenn sich das Vorhaben an den aus seiner Umgebung
sich ergebenden Rahmen hält.
Ausnahmen jedoch:
wenn es die gebotene Rücksichtnahme, vor allem
auf die in der unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt
-
ferner: wenn das Vorhaben in Bezug auf seine Umgebung
-
bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst,
-
bestehende Spannungen verstärkt, durch die die
bestehende Situation verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung
gebracht wird (std. Rspr., vgl. etwa BVerwG U.v.19.9.1986 - 4C 15/84 -,
DVBl.1987,478)
Maßgeblich
für das Einfügen und damit für den Rahmen sind die 4 in
§ 34 I BauGB genannten Kriterien (Art, Maß, Bauweise, überbaubare
Grundstücksflächen).
-
Für Bestimmung des Rahmens bzgl. der Art der
baulichen Nutzung ist die Typisierung der Nutzungsarten in der BauNVO heranzuziehen.
-
In der Typisierung liegt nach ständiger
Rechtsprechung eine sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher
Grundsätze.
-
Nicht alle Vorschriften der BauNVO stellen indes
eine solche sachverständige Konkretisierung dar.
-
Art der baulichen Nutzung nicht identisch mit Baugebietstyp
nach BauNVO (arg.: sonst wäre § 34 Abs.1 BauGB überflüssig,
weil dies schon in Abs.2 geregelt wäre.)
-
Gemeint sind vielmehr die das Baugebiet prägenden
Nutzungsarten (allgemein und ausnahmsweise zulässige) , vgl. BVerwG,
U. v. 3.4.87 - 4C 41/81-, Buchholz 406.11 § 34 Nr. 117).
-
Weitere Differenzierung nach der konkreten Ausgestaltung
und Betriebsstruktur nicht zulässig (z.B. ist durch landwirtschaftliche
Betriebe geprägte Schweinehaltung auch dann zulässig, wenn sonst
nur Rinderhaltung).
-
Prägung u.U. auch durch inzwischen abgerissenen
Altbestand.
-
Rücksichtnahme ist dem Begriff des "Einfügens"
herzuleiten.
-
Beachte: Durch Neufassung der Befreiungs-
(= Dispens) Vorschrift des § 34 Abs 2 BauGB ist diese nunmehr auch
im Rahmen von § 34 BauG anwendbar, d.h. was sich nicht "einfügt",
kann nunmehr u.U. dispensierbar sein.
-
Die allgemeinen Bestandsschutzregelungen gelten.
2.1.4 Sicherung der Erschließung
Unterschied bzgl. der Sicherung der Erschließung
nach §§ 30 und 34 BauGB :
-
Vorhaben im unbeplanten Innenbereich müssen
sich mit dem Zustand der Erschließung abfinden, den sie vorfinden
-
Im Gegensatz dazu ist im BPlan-Bereich Erschließung
wichtiger Teil der Verwirklichung des Planes.
-
Nicht selten wird die Erschließung zw. Baugenehmigungserteilung
und Fertigstellung des Bauvorhabens fertiggestellt
-
Erschließung ist nicht gesichert, wenn nicht
nur in Spitzenverkehrszeiten Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ohne
zusätzliche Erschließungsmaßnahmen (Verbreiterung der
Straße) nicht mehr gewährleistet ist. Andererseits reicht nicht
jede Belastung von Kreuzungspunkten. Fraglich, wie weit Verkehrswirkungen
zu berücksichtigen sind, z.B. bei Zubringerstr. zu einer Bundesstraße.
2.2
Zulassungstatbestand des § 34 II BauGB
-
Entspricht die nähere Umgebung des Baugrundstücks
einem der Baugebiete der BauNVO (sog. faktische Baugebiete), beurteilt
sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet zulässig
wäre, vgl. § 34 II BauGB.
-
§ 34 Abs. 2 BauGB gilt nur für die Art
der baulichen Nutzung
-
Im übrigen verbleibt es bei den Anforderungen
des § 34 I BauGB
2.3
Zulassungstatbestände des § 34 II i.V.m. § 31 I und §
34 II i.V.m. § 31 II BauGB
-
Gemäß § 34 II BauGB sind in den faktischen
Baugebieten auch der Ausnahmetatbestand des § 31 I BauGB und der Befreiungstatbestand
des § 31 II BauGB entsprechend anwendbar.
-
Diese entsprechend anwendbaren Tatbestände gelten
wiederum nur für die Art der baulichen Nutzung.
-
Im übrigen verbleibt es also wieder bei den
Anforderungen des § 34 I BauGB, d.h. es kommt auf das "Einfügen"
an
-
Abhilfe evtl. auch über punktuelle vorhabenbezogene
B-Pläne
-
Beachte: Etwaige Auswirkungen bestehenden Bestandschutzes
Aufgehoben
wurde der zwischenzeitliche geltende § 35 Abs.3 BauGB und der §
4 II BauGB-MaßnahmG wurde nicht in den konsolidierten §
34 BauGB aufgenommen. Beide sahen Zulassungsmöglichkeiten für
Gemengelage und sonstige Konfliktfälle vor, die jetzt nicht mehr gegeben
sind, jedoch durchweg über die vorgenannten Zulassungsbestände
des § 34 Abs.1 und 2 BauGB ersetzbar erscheinen, ggfls. über
einen aufzustellenden punktuellen (vorhabenbezogenen) B-Plan.
VII.
Außenbereich - § 35 BauGB
1. Anwendungsvoraussetzungen (negative
Bestimmung des Außenbereichs)
Nach § 35 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit
eines Vorhabens im Sinne von § 29 BauGB, wenn es
-
weder im räumlichen Geltungsbereich eines qualifizierten
oder vorhabenbezogenen B-Plans
-
noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
liegt.
Der
Außenbereich beschreibt alle Flächen, die nicht von §§
30 I, II und 34 BauGB erfaßt werden. Man kann den "klassischen
Außenbereich" (freie Landschaft) und den sog. "Außenbereich
im Innenbereich" (nicht vorhabenbezogen oder qualifiziert beplante grössere
innerstädtische Flächen, die den Bebauungszusammenhang unterbrechen)
unterscheiden.
2. Ziel der gesetzlichen Regelung in §
35 BauGB
-
Mit § 35 BauGB hat der Gesetzgeber für
den Außenbereich einen generellen Ersatzplan aufgestellt, dessen
Aussagen für den Vorhabensträger überwiegend negativ sind
(vgl. hierzu Sendler, BBauBl. 1968, S. 12)
-
Der Außenbereich soll grundsätzlich von
Bebauung freibleiben, sofern diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich
gehört und deswegen privilegiert zulässig ist (vgl. BVerwGE 28,
268, 274)
-
Auch für die privilegierten Vorhaben gilt das
Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs
(BVerwGE 68, 311, 315)
3. Unterscheidung von privilegierten
und nicht privilegierten Vorhaben in § 35 BauGB
§ 35 I BauGB- privilegierte Vorhaben
-
§ 35 II, III 1 BauGB - nicht privilegierte Vorhaben,
wobei für diese noch folgende besondere Unterfälle bestehen:
-
§ 35 IV BauGB - teilprivilegierte bzw. begünstigte
Vorhaben
-
§ 35 V BauGB - Vorhaben im Geltungsbereich einer
Außenbereichssatzung
Privileg.Vorhaben
§ 35 Abs.1
1.
privileg. Vorhaben (Nr.1-6)
2.
öff. Belange stehen nicht entgegen
3.
ausr. Erschließ.gesichert
4.
kein Verstoß g. Ziele d. RO +Lplg
aber
nicht, soweit öff. Belange bereits als Ziele in
landespl.Programmen
und Plänen abgewogen worden sind.
sonstige
Vorhaben § 35 Abs.2
("können
zugelassen werden",
aber
Eigentumsgarantie !)
1.
Vorhaben (i.S.v. § 29 )
2.
öff. Belange nicht beeinträchtigt,
insbes.
nicht die in § 35 III genannt.
3.
ausreichende Erschließung gesichert
4.
kein Verstoß g. Ziele der RO+ Lplg
-
Ausschluß bestimmter Einwendungen, z.B.Plandarstellungen
(FNP/LandschPL), ggüber bestimmten, insbes.von landwirtsch.Strukturwandel
betr.Vorhaben,§ 35 Abs.IV
-
flächensparender und schonender Umgang
mit dem Außenb., § 35 V
-
Sicherung der zugelassenen Nutzung f.d. Zunkunft,
§ 35 VI
4. Zulässigkeit privilegierter
Vorhaben - § 35 I BauGB
4.1 Ein Vorhaben ist nach §
35 I BauGB zulässig, wenn
-
es im abschließenden Katalog der privilegierten
Vorhaben (§ 35 I Nr. 1-6 BauGB) enthalten ist,
-
öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen,
und
-
die ausreichende Erschließung gesichert ist.
4.2
Die privilegierten Vorhaben:
-
§ 35 I Nr. 1 BauGB - Vorhaben, die land-
(vgl. § 201 BauGB) oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen
und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen
-
§ 35 I Nr. 2 BauGB - Betriebe der gartenbaulichen
Erzeugung:
-
Vorschrift eingefügt durch das BauROG 1998;
vorher Subsumtion dieser Betriebe unter § 35 I Nr. 1 BauGB
-
nunmehr nicht mehr erforderlich, daß die Vorhaben
- wie für landwirtschaftliche Betriebe gefordert - einen nur untergeordneten
Teil der Betriebsfläche einnehmen
-
§ 35 I Nr. 3 BauGB - Vorhaben, die der öffentlichen
Ver- und Entsorgung (Elektrizität, Gas, Telekommunikationsleistungen,
Wärme und Wasser, Abwasserwirtschaft) dienen oder ortsgebundene gewerbliche
Betriebe:
-
Str. ist, ob die Ortsgebundenheit auch bei den Ver-
und Entsorgungseinrichtungen zu fordern ist
-
Ortsgebundenheit liegt vor, wenn das Vorhaben nach
seinem Gegenstand und seinem Wesen "hier und so nur an der fraglichen Stelle
betrieben werden kann" (BVerwG, DÖV 1974, 814)
-
§ 35 I Nr. 4 BauGB - Vorhaben, die aus bestimmten
Gründen im Außenbereich ausgeführt werden sollen:
-
Auffangtatbestand für alle Vorhaben, die nicht
unter die sonstigen Privilegierungstatbestände fallen
-
Es ist auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten
abzustellen und zu prüfen, ob das Vorhaben nicht in einem Baugebiet
untergebracht werden könnte
-
§ 35 I Nr. 5 BauGB - kerntechnische Vorhaben
-
§ 35 I Nr. 6 BauGB - Vorhaben, die der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen
4.3
Kein Entgegenstehen von öffentlichen Belangen
Bei der Prüfung, ob einem bestimmten
Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen , sind Vorhaben
und öffentliche Belange zueinander in Beziehung zu setzen. Die Gewichtigkeit
der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen wird miteinander
verglichen (BVerwG, BBauBl. 1979, 810, 812).Bei dieser gerichtlich voll
nachprüfbaren nachvollziehenden (nicht wertende bzw. kompensierende!)
Abwägung ist in Rechnung zu stellen, daß der Gesetzgeber die
privilegierten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich
zugewiesen hat und ihnen damit Vorrang eingeräumt hat (BVerwGE 28,
148,151). Die Privilegierung bewirkt also ein grundsätzlich stärkeres
Durchsetzungsvermögen gegenüber den von Vorhaben berührten
öffentlichen Belangen (BVerwGE 48, 109,114).
Insofern ergibt sich auch ein erheblicher Unterschied
zu den Vorhaben nach § 35 II BauGB (siehe unten)!
4.4 Der Begriff der öffentlichen
Belange:
-
unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum
-
unter ihn fallen alle für das Bauen im Außenbereich
rechtserheblichen Gesichtspunkte
-
er wird in § 35 III BauGB beispielhaft,
d.h. nicht abschließend erläutert (Vorschrift lesen!)
-
§ 35 III BauGB regelt insbesondere auch die
"negative" sowie "positive" Wirkung von Zielen der Raumordnung (S. 2) und
das Institut der sog. Konzentrationsflächen (S. 3)
-
Konzentrationsflächen: mit der Darstellung von
Konzentrationsflächen in Flächennutzzungsplänen oder als
Ziel der Raumordnung kann eine Gemeinde bzw. die Landesplanung erreichen,
daß privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 (also
nicht Nr. 1 ) BauGB nur innerhalb der ausgewiesenen Flächen errichtet
werden. Die Ausweisung an anderer Stelle durch Konzentrationsflächen
ist ein dem Vorhaben entgegenstehender öffentlicher Belang.
-
zu beachten ist auch, daß bei jedem Außenbereichsvorhaben
die Eingiffsregelung des § 8 BNatSchG anzuwenden ist
5. Zulässigkeit nichtprivilegierter
Vorhaben - § 35 II BauGB
5.1 Sonstige, d.h. nichtprivilegierte
Vorhaben können im Einzelfall nach § 35 II BauGB zulässig
sein, wenn
-
ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt
-
und die Erschließung gesichert ist.
Liegen diese Voraussetzungen
vor, besteht nach Ansicht des BVerwG trotz des Wortlauts der Vorschrift
ein Rechtsanspruch auf Genehmigung (BVerwGE 18, 247, 250).
5.2 Keine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange
Ebenso wie bei den privilegierten Vorhaben erfordert
diese Genehmigungsvoraussetzung eine nachvollziehende Abwägung zwischen
den betroffenen öffentlichen Belangen und dem konkreten Vorhaben.
Bei sonstigen Vorhaben ist aber in Rechnung zu stellen, daß der Gesetzgeber
die nichtprivilegierten Vorhaben bereits dann nicht zuläßt,
wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigen . Eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn ein Tatbestand des
35 Abs. 3 S. 1, S. 2 Hs. 2 BauGB erfüllt ist (vgl. § 35 S. 1
BauGB). Der Katalog des § 35 Abs. 3 ist insofern jedoch nicht abschließend.
5.3 Teilprivilegierte bzw.
begünstigte Vorhaben - § 35 IV BauGB
-
§ 35 IV BauGB ist die einfachgesetzliche Ausprägung
des nach Art. 14 I GG bestehenden sog. erweiterten Bestandsschutzes
-
die begünstigten bzw. teilprivilegierten Vorhaben
im Sinne des § 35 IV BauGB sind sonstige Vorhaben im Sinne des §
35 II BauGB, deren Zulassung durch § 35 IV BauGB erleichtert werden
soll
-
die begünstigten Vorhaben sind in § 35
IV BauGB abschließend aufgezählt, z. B. die Nutzungsänderung
eines bisher für die Landwirtschaft genutzten Gebäudes
-
die Erleichterung der Zulassung dieser Vorhaben wird
dadurch bewirkt, daß ihnen bestimmte, in der Vorschrift genannte
öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können, z.
B. Darstellungen des F-Plans
-
alle übrigen öffentlichen Belange wie auch
die gesicherte Erschließung sind jedoch zu prüfen und können
im Ergebnis auch beeinträchtigt sein
5.4 Vorhaben im Geltungsbereich
einer Außenbereichssatzung - § 35 VI BauGB
-
Die Außenbereichssatzung des § 35 VI BauGB
führt für bestimmte bebaute Außenbereichsgebiete ebenfalls
zu einer Teilprivilegierung von sonst nichtprivilegierten Vorhaben i.S.v.
§ 35 II BauGB
-
Die Satzung ändert nichts an der Zuordnung zum
Außenbereich, sie modifiziert lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen
für nichtprivilegierte Vorhaben
-
Der Erlaß einer solchen Satzung setzt voraus,
daß bebaute Bereiche vorliegen, die nicht überwiegend landwirtschaftlich
geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden
ist.
-
Die Satzung kann bestimmen, daß Wohnvorhaben
und Vorhaben, die kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen, die in
§ 35 VI 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten
werden können
-
In der Satzung können auch nähere Zulässigkeitsbestimmungen
getroffen werden (§35 VI 3 BauGB), wie z.B. Anzahl der Wohnungen