Prof. Dr. jur. David, FG RGL, FB RP, Universität Dortmund

Grundlagen des Umwelt-, Planungs- und Baurechts I
– Vorlesungsmaterialien (Teil II) - Städtebaurecht

Gliederungsübersichten, Problemaufrisse, Beispielsfälle, Dokumente, Literatur-, Gesetzes und Rechtsprechungsverweise
 

(Die Vorlesung wendet sich an Studierende des Studiengangs Raumplanung. Sie erspart nicht eigenes Studium, insbesondere einschlägiger Literatur, Rechtsvorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsdokumente. Sie hat einen einführenden Übersichtscharakter, der die Integration der rechtlichen Rahmenbedingungen in planerische Zusammenhänge, wie sie sich zu anderen Studienfächern und in der Planungspraxis finden, ermöglichen soll. Es wird deshalb mit Gliederungsübersichten gearbeitet , mit deren Hilfe der Vorlesungsstoff behandelt wird, der zudem an Hand von Beispielen aus der raumplanerischen Praxis erläutert wird. Die Vorlesung ist querschnittsorientiert, d.h. versucht rechtliche Probleme im Zusammenhang zu den berührten fachlichen Aspekte zu behandeln und dabei auch die verschiedenen berührten rechtlichen Materien miteinander zu verknüpfen, um die Studierende auf die künftig von ihnen als Raumplanern zu erbringenden Integrationsleistung vorzubereiten.)
 


Einfachgesetzliche Grundlagen des Städtebaurechts und deren Systematik
Die "klassische" Bauleitplanung
Entwicklungs- und Ordnungsauftrag der Bauleitplanung
Zweistufigkeit der Bauleitplanung
Bindung des B-Plans an die FNP
Planungsrecht und Planungspflicht der Gemeinde
Durchsetzbarkeit der gemeindlichen Planungspflicht
Abwanderung von Planungsbefugnissen auf andere Planungsträger
Planungsverfahren FNP / BPlan
Planungsverfahren der Bauleitplanung unter Berücksichtigung paralleler Verfahrens- und materieller Prüfungserfordernisse
Wirksamkeitsvoraussetzungen §§ 214- 216 BauGB
Erforderlichkeit der Bauleitplanung
Bindung an die Ziele der RO
Typenzwang der BauNVO
Maß der baulichen Nutzung
Abwägung
Phasen der Abwägung
Abwägungsgebot - die einzelnen Anforderungen
Konfliktbewältigung und planerische Zurückhaltung
Gebot der Rücksichtnahme
Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung
UVP in der Bauleitplanung
Vertragslösungen in der Bauleitplanung (public private partnership)
Städtebauliche Verträge - § 11 BauGB
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan - § 12 BauGB
Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung
Veränderungssperre - § 14 BauGB
Teilungsgenehmigung
Gemeindliches Vorkaufsrecht
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben - §§ 29 ff. BauGB
Gesamtsystematik
Vorhaben im Sinne des § 29 I BauGB
Geltungsbereich eines qualifizierten BPlans
Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen BPlans - § 30 II BauGB
Geltungsbereich eines einfachen BPlans
Innenbereich (§ 34 BauGB)
Außenbereich (§ 35 BauGB)



 

Einfachgesetzliche Grundlagen des Städtebaurechts und deren Systematik
 
 

Baugesetzbuch (BauGB)
+
die auf Grundlage des BauGB erlassenen Verordnungen

oBaunutzungsverordnung (BauNVO)

oWertermittlungsverordnung (WertV)

oPlanzeichenverordnung (PlanZV)

Baugesetzbuch i.d.F.v. 27.8.97 (BauGB '98), geändert u.a. durch das Artikelgesetz (Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der UVP Richtlinie und weiterer EG Richtlinien zum Umweltschutz v.27.8.2001 BGBl. I 1950), letztmalig durch Art. 3 G.v. 15.12.2001, BGBl I 3762)
Beachte: Die letzten Änderungen sind noch nicht vollständig in den nachfolgenden Text eingearbeitet.
 
 

Systematik der Normen in funktionaler Hinsicht

oPlanzielbestimmungen (finale Planungsrechtsnormen)

oPlanmittelbestimmungen (instrumentale Planungsrechtsnormen)

oPlanungsverfahrensbestimmungen (prozedurale Planungsrechtsnormen)
 
 
 
 
 
 
Die "klassische" Bauleitplanung

Entwicklungs- und Ordnungsauftrag der Bauleitplanung

oAngebotsplanung

oAuffangplanung

oEntwicklungsplanung

 
Zweistufigkeit der Bauleitplanung
oFlächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan)
oBebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan)
 
 
Planungsrecht und Planungspflicht der Gemeinde
       aber:
Durchsetzbarkeit der gemeindlichen Planungspflicht
aber:
o u.U. Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
o Entschädigungsproblematik bei behördlicher Untätigkeit
o Problematik der faktischen Bausperre
o Einflüsse von Zusagen, Vereinbarungen
o Absprachen bezüglich der Ausübung der kommunalen Planungskompetenz


Abwanderung von Planungsbefugnissen auf andere Planungsträger

z.B. Umlandverband Frankfurt, Stadtverband Saarbrücken
  • freiwilliger Verband § 205 I
  • Zwangsverband § 205 I,II
  • Planungsverbände nach Zweckverbandsrecht (arg. § 205 IV)
  • gemeinsame Flächennutzungsplanung ( § 204 I)
  • abweichende Zuständigkeitsregelung durch RVO (§ 203 I)
  • Übertragung gesamter. Aufgaben der Gemeinden nach BauGB auf Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften u.ä. gesetzlicher Zusammenschlüsse
  • z.B. R.-Pfälzische Verbandsgemeinden, Baden-Württenbergische Verwaltungsgemeinschaften
    dagegen:
    Niedersachsen: Gesamtgemeinden sind freiwillige Zusammenschlüsse / Bayerische Verwaltungsgemeinschaften nur zuständig für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, jedoch mit Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden befaßend. Schleswig-Holsteinische Ämter sind keine gesetzlichen Zusammenschlüsse, sondern durch Entscheidung des Innenministers errichtet.
     
    Planungsverfahren FNP/ BPlan( i.e.S.)
    I. Planungsphase i.e.S.

                1. Informelles Stadium

    Beachte: Im Hinblick auf die Beachtung der Umweltbelange in der Abwägung nach § 1 a BauGB ist ggfls. eine Umweltverträglichkeitsprüfung ( vgl. Änderung des BauGB durch das sog. ArtikelG v.27.8.2001) und u.U. eine Prüfung nach der FFH-Richtlinie parallel zum oder im Zusammenhang mit dem Verfahrensablauf des Bauleitplanungsverfahrens i.e.S. durchzuführen.
    2. Formelles Stadium (Beachte Besonderheiten im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB)
    II. Genehmigungs- / Anzeigephase (§§ 6, 10 II BauGB)
    III. Wirksamwerden / Inkrafttreten
    Wirksamkeitsvoraussetzungen §§ 214- 216 BauGB ( früher: §§ 155 a-c BBauG)
    Erforderlichkeit der Bauleitplanung
    Bindung an die Ziele der RO
    allein Aufstellung eines Regionalplans macht entgegenstehenden B-Plan nicht unwirksam.
    Planungsverfahren der Bauleitplanung unter Berücksichtigung paralleler Verfahrens- und materieller Prüfungserfordernisse
     
    Bindung des B-Plans an die FNP


    selbständiger B-Plan

    Typenzwang der BauNVO

    1. Schwierigkeit, generalisierende Typisierungen vorzunehmen:
    2. Abgrenzung von bes. Wohngebiete und Kerngebieten
    Fälle z.B.: Zulässigkeit nur von weinbaubezogener Nutzung und nicht von allgemein landwirschaftlicher Aktivität wie in einem Dorfgebiet; Sondergebiete für Möbeleinzelhandel, Büro- und Verwaltungsgebäude; detaillierte Regelung betreffend Verkaufsflächen für großfl. Einzelhandel möglich.
    3. Differenzierungsmöglichkeiten im Rahmen des § 1 Abs. 4- 10 BauNVO
    (Problematik der städtebaulichen Vertretbarkeit faktischer Nutzungen), die städtebaulichen Ordnungsvorstellung eigentlich widersprechen, jedoch gleichwohl städtebaulich vertretbar sein können, z.B. Zimmerei umgeben von Wohnnutzung, strittig, ob städtebauliche Vertretbarkeit ein Verschlechterungsgebot oder gar ein Verbesserungsgebot impliziert; bebauungsplanmäßige Zulassung einer Betriebserweiterung nur abwägungskonform, wenn bodenrechtliche Spannungen wenigsten gemindert oder jedenfalls ausgeglichen werden.


    Fall: (Haltern, OVG NW U.v.13.3.97) B-Plan zur Überplanung eines Gewerbegeb. mit bereits angesiedelten großfl. Einzelhandelsbetrieb zum Nebenzentrum unter Absicherung vorhandener Betrieb einschl. einer Mischgebiets- unverträgliche Kfz Werkstatt.; Sicherung gegen Umkippen zu einem Sondergebiet.
     

    Maß der baulichen Nutzung

    GRZ-GFZ-Z-H

    Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen; sonstige nutzungsbezogene Festsetzungen
    Abwägung
    Planung zwar gekennzeichnet durch Gestaltungsfreiheit, jedoch ist der Planungsvorgang der Bauleitplanung rechtsnormativ eingebettet, geprägt und begrenzt.
    o Planungsleitsätze
  • eine Abwägung erfordernde Rechtsnormen ("Finalprogramme", abwägungsleitende "Prinzipien")
  • Abwägungsdirektiven
  • Generelle Planungsziele (strittig)
  • konkrete Planungsleitlinien (strittig)
  • Abwägungsgrundsätze
  • Optimierungsgebote
  • Phasen der Abwägung

    1. Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange

    2. Einstellung der Belange in die Abwägung nach "Lage der Dinge"
    3. Gewichtung der in die Abwägung eingestellten Belange

    4. Ausgleich zwischen den widerstreitenden Belangen

    Abwägungsgebot - die einzelnen Anforderungen
    1. Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und Anforderungen an Prognosen
    2. Gewichtung der Belange
  •  prinzipielle Gleichrangigkeit
  • "Optimierungsgebote"
  • fraglich, ob mit der Struktur der Abwägung begrifflich vereinbar (z.B. § 50 BImschG, Belange von Natur und Landschaft, § 8 a BNatschG) Rspr. BVerwG: § 8a Abs.1 S.1 BNatschG schreibt nicht vor, daß Belange von N+L unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-)gewicht der anderen Belange zu optimieren seien.
    Maßgebend die tatsächliche. Betroffenheit in der konkreten Situation, d.h. welche Nachteile für die Planungsbetroffenen konkret treffen;
    durch gesetzliche Vorschriften, etwa § 1 Abs.5 S.1 und 3, § 1a BauGB kann das "Abwägungsprogramm" für bestimmte Belange verschärfte Anforderungen an die Rechtfertigung von Abstrichen von diesen Belangen vorschreiben, damit die Abwägung (im Ergebnis) sachgerecht ist.


    3. Ausgleich der Belange

    Schwierigkeiten in der Begründbarkeit sind u.U. ein Indiz, daß die Sachgerechtigkeit nicht plausibel und nachvollziehbar gemacht werden kann, d.h. ein Abwägungsmangel in Betracht kommt.
     
    Konfliktbewältigung und planerische Zurückhaltung
    Fälle z.B. Kraftwerkplanung, erst im Rahmen von § 15 Abs.1 S.2 BauNVO zu lösende Probleme / Planung von Großvorhaben mit Verkehrs- und Immissionsproblemen.
    Prüfkriterien:
    Gebot der Rücksichtnahme
    Das Gebot der Rücksichtnahme hat seinen rechtlichen Niederschlag in § 15 Abs.1 S.2 BauNVO 90 gefunden:
    Baul. Anlagen... sind unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen (S.1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sind (S. 2).
    Bezogen auf die Bauleitplanung läßt sich das Rücksichtsnahmegebot ausdifferenzieren in
  • Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen (ausgeprägt in § 50 BImschG)
  • o im ländl. Bereich u.U. Alternativplanungen erforderlich
    o im städt. Bereich Nebeneinander unverträgl. Nutzung oft nicht vermeidbar, d.h. reduzierte Richtwerte hinzunehmen (Mittelwertrechtsprechung; ansonsten Gliederung der Gewerbegebiete nach BauNVO; Verhältnis Wohnen- Sport od. Verkehr-Wohnen)
    o Gebot möglichster Ausschöpfung der über das Planungsrecht gegebenen Konfliktbewältigungsmöglichkeiten
    o Gebot, möglichst nicht eine mögliche planerische Konfliktbewältigung auf die nächste Entscheidungsebene zu verschieben. (Möglichkeit der Gemeinde, sich zurückzuhalten, ist Teil der Gestaltungsfreiheit der Gemeinde; die Grenze ist allerdings, wenn auf der folgenden Entscheidungsstufe der Konflikt nicht mehr bewältigt werden kann.)
    1. Prinzipiell hat der B-Plan die von ihm ausgelösten Konflikte zu lösen.
    Allerdings hat der B-Plan auf Grund seiner konkret-individuellen Natur dies angesichts der konkreten Sachlage zu tun. Dabei sind die allg. Abwägungsgrundsätze zu beachten, so daß man das Prinzip der Konfliktbewältigung nicht allzusehr verselbständigen darf. (Sendler: nur ein formales Prinzip, eher ein Schlagwort.)
     

    2. Die Lösung von Aufgaben erfolgt ebenen-spezifisch,
    d.h. zur Bauleitplanung gehören nicht Aufgaben, die unter überörtlichen Aspekten die RO und Landespl. trifft oder die Einzelgenehmigungsverfahren unter spezifisch fachlichen Aspekten getroffen werden.

    (Fall: Ausweisung der Fläche für ein Heizkraftwerk, ohne detaillierte immissionsschutzrechtliche Regelungen zu treffen.

    3. Bei der Verlagerung von Problemlösungen auf die nachfolgende Entscheidungsebene ist § 15 BauNVO zu beachten:
    Fälle:


    Heizwerkfall BVerwG B v. 17.2.84 - AZ B 191.83, in: DVBl 84, 343 , Buchh. §1 BBauG Nr. 26
    Bewältigung von Verkehrsaufkommen bei Großprojekt, BVerwG B.v.28.8.87 - 4N 1.86, in: BRS 47 Nr. 3
    Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetrieb im Mischgebiet, BVerwG U.v. 4.5.88 - 4C 34.86 in: BRS 48 Nr. 37
     
     

    Rücksichtnahmegebot ist als Korrektiv erforderlich, da alleinige Orientierung an dem durch die Bebauung der maßgeblichen Umgebung gesetzten Rahmen nicht zu befriedigen vermag.
    o Konkurrenz Industrie(Gewerbe, Landwirtschaft) / Wohnen
    o Heranrückende Wohnbebauung
    o Zumutbarkeit: § 3 BImschG (BImschG hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme allgemein bestimmt. Ebenfalls ist § 5 Abs.1 BImschG spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes für Anlagen nach § 4 BImschG.)
    o Beim Zusammentreffen von gewerbl. und Wohnnutzung führt die Pflicht zur gegenseitigen. Rücksichtnahme dazu, daß jede Nutzung Zugeständnisse machen muß, die zur Bildung einer Art Mittelwert führen kann.
    (BVerwG Urteil v.12.12.75 - 4 CC 71.73 in BVerwGE 50,49)

    o Vorbelastung: Hinnahme von Immission neuer gewerblicher Vorhaben, wenn diese über vorhandene Vorbelastungen nicht hinausgehen.

    o Planungsbedürftigkeit eines Vorhabens ist ein Indiz dafür, daß sich das Vorhaben nicht einfügt.

    o Dafür kann nicht allein auf die Größe des Grundstücks abgestellt werden, sondern vielmehr auf die konkreten Auswirkungen eines Vorhabens in der konkreten Umgebung.

    o Ein Vorhaben , das sich an die in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzung hält, fügt sich ein, sofern es nicht ausnahmsweise gegen. das Rücksichtnahmegebot verstößt.
     
     

    Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung (vgl. jetzt: § 1a BauGB Abs.2 Nr.2)


    In NRW gibt es eine Broschüre "Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft", MSWKS, Düss.; eine vertretbare Handlungsanweisung, die jedoch lediglich der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, nicht den nachfolgenden Abwägungschritten zu Grunde gelegt werden kann, also insbesondere Bewertungsentscheidungen präjudiziert.

    Die UVP in der Bauleitplanung nach Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie (seit 3.8.2001 geltendes Recht)
    – Die wichtigsten Regelungen im Überblick
     

    Die UVP RL 85/337/EWG, geänd. durch RL 97/11/EG v. 3.3.97 ist -verspätet- durch das Artikelgesetz (Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der UVP Richtlinie und weiterer EG Richtlinien zum Umweltschutz) v. 27.8.2001 BGBl. I 1950) umgesetzt worden und hat eine Reihe von Änderungen im BauGB zur Folge.

    Neben dieser sog. Projekt-UVP steht aktuell (2/2001) noch die Umsetzung der sog. Plan-UVP-RL an.
    Mit Fortschreiten der Ausweisung von FFH-Gebieten sind auch die diesbezüglichen Umsetzungsnotwendigkeiten bzw. Rechtsfolgen zu beachten, wobei - nach zunächst erfolgter Fristüberschreitung für die Umsetzung der FFH-RL, der im Zuge der Baurechtsnovelle '98 eingefügte § 1a Abs.1 Nr.4 BauGB dies explizit angespricht.


    1. Nach wie vor gilt folgendes:

    2. Erweiterung des Anwendungsbereichs

    Um festzustellen, ob ein B-Plan UVP-pflichtig ist, muß folgende Normenkette beachtet werden: § 17 UVPG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i.V.m. den Regelungen über Regel-UVP bzw. UVP- Vorprüfung nach § 3 Abs. 1 S. 1 bis 3 sowie §§ 3 bis 3f UVPG  einschließlich der Anlage 1 zum UVPG („Ob“ der UVP ist im UVPG, das „Wie“ grdsl. im BauGB geregelt)

    2.1 Grundprinzip der Neuregelung im allgemeinen (gilt auch für Vorhaben der Fachplanungen):
    3. Erweiterung der inhaltlichen Anforderungen 4. Neue verfahrensrechtliche Anforderungen


    5. Unbeachtlichkeitsregelungen in § 214 Abs. 1, 1 a BauGB:

    Siehe auch:


    Vertragslösungen  in der Bauleitplanung (public private partnership -ppp)

    Vertragslösungen, in denen etwa die Kommunen mit Bauwilligen zusammenwirken, haben im deutschen Baurecht ein lange Tradition, z. B. in Form von Erschließungs- oder Dispensvereinbarungen. Sie waren immer etwas in dem Geruch, daß hier "gekungelt" werde bzw. daß sich die öffentliche Hand Planungs- oder Verwaltungshandeln "abkaufen"lasse, auf die die Vertragpartner nach Recht und Gesetz eigentlich ohne weiteres und ohne Gegenleistung einen Anspruch haben. Im besonderen Städtebaurecht, in den sog. Veranstaltungsgebieten (Entwicklungs- und Sanierungsgebiete und die diesbezüglichen Maßnahmen) gehören indes seit langem Vereinbarungen zwischen den Sanierungsbeteiligten i.w.S. zum Standardinstrumentarium. Der mit der Wiedervereinigung forcierte Einsatz des Instruments des Vorhaben- und Erschließungsplans, aber auch die internationale public-private-partnership- Diskussion hat die Diskussion neu belebt. Mit der Einfügung einer Regelung des Städtebaulichen Vertrages in § 11 BauGB ist eine hinsichtlich ihres materiellen Regelungsgehalts etwas diffuse Regelung getroffen worden, die eher städtebaupolitische als stringente, insbesondere über das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht hinausgehende rechtliche Regelungswirkungen hat.

    I. Städtebauliche Verträge - § 11 BauGB

    1. Anwendungsbereich

    Der Gesetzgeber sieht drei Anwendungsbereiche vor (§ 11 Abs. 1 Nr. 1-3), die in etwa mit der "Wunschliste " der Kommunen, die sich finanziell entlasten zu wollen, korrespondieren:.

       
      1.1 Der private Vertragspartner soll die Kosten für die Durchführung von Maßnahmen übernehmen, die andernfalls der Kommunen bzw. der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Aufstellungen und Umsetzungen von Bauleitplänen zu Last fielen:
        Allerdings darf die Verantwortung der Gemeinde für die rechtmäßige Aufstellung eines B-Planes bzw. die etwa notwendig werdende Änderung des FNP nicht vertraglich abgedungen werden, d.h. die Gemeinde kann keine diesbezüglichen Verpflichtungen übernehmen (s.auch die Formulierung des § 12 Abs. 2 BauGB, wonach im Zusammenhang mit einem VEP nur zur Einleitung des B-Planverfahrens verpflichtet wird.

      Sonderfall: § 124 BauGB Übertragung der Vornahme der Erschließung
       

      1.2 Die Erstattung von Kosten der Gemeinden auch über das Maß hinaus, in dem die Gemeinde Kosten erstattungsmäßig umlegen kann:
        Grenze: die Erstattung von allgemeinen Verwaltungskosten ist nicht vertraglich überwälzbar   1.3 Vereinbarungen, die zugunsten der öffentlichen Hand (Kommune) bestimmte Verpflichtungen des Privaten festlegen, die durchweg mit diesem Inhalt ihm nicht ohne weiteres, etwa über Bedingungen oder Auflagen, auferlegt werden könnten:
       
    2. Rechtsnatur und Form 3. Grenzen der vertraglichen Regelung II. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan - § 12 BauGB

    1. Funktion und Bedeutung

    2. Verfahrensbestandteile Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung               1.  Gemeinde verhält sich, als wenn eine rechtliche Bausperre bestünde, oder
     
    Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben -
    §§ 29 ff. BauGB

    I. Gesamtsystematik der §§ 29 ff. BauGB

    1. Die §§ 29 ff. BauGB regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von einzelnen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB.
    2. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit bildet einen Ausschnitt aus der Gesamtprüfung, die im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung vorzunehmen ist. Daneben sind ggfs. auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen wie die des Bauordnungsrechts, des Naturschutzrechts (z. B. Eingriffsregelung bei § 35 BauGB, Verträglichkeitsprüfung nach § 19c BNatSchG etc.)

    Beachte:  der Vorhabensbegriff in § 29 BauGB ist im Zuge des BauROG ´98 weitgehend von den bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernissen der Landesbauordnungen abgelöst und verselbstständigt worden, so daß die Einhaltung der §§ 30 ff. BauGB unabhängig von der etwaigen länderweisen Freistellung von Genehmigungserfordernissen sichergestellt ist, vgl. unten (bauordnungsrechtliche ) Genehmigungsbedürftigkeit

    3. Das BauGB unterscheidet die Zulässigkeit von Vorhaben

    4 . Bei in Aufstellung befindlichem B-Plan verbessert evtl. § 33 BauGB die Rechtslage des Bauwilligen.
    5. Gründe des Bestandsschutzes bzw. eigentumskräftig verfestigter Anspruchspositionen können u.U. die Rechtlage nach §§ 30 ff. BauGB für Reparatur, Wiederherstellungs-, Erweiterungsvorhaben verbessern (Rspr. teilw. jetzt in §§ 34, 35 integriert bzw. ausgedehnt)

    6. Bei baul. Maßnahmen des Bundes und der Länder kann nach § 37 BauGB von den Vorschriften des BauGB abgewichen werden, wenn die besondere öffentliche Zweckbestimmung der Anlage dies erforderlich macht.

    7.  Fehlendes Einvernehmen der Gemeinde kann durch Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (i.d.R. höhere Verwaltungsbehörde) überwunden werden, wenn die Versagung des Einvernehmens rechtswidrig ist, daß heißt Versagung begründet sich nicht aus §§ 31, 33, 34 oder 35 BauGB (vgl. § 36 Abs.2 S.3 BauGB); die Regelung des § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB tritt in sofern neben landesrechtliche Regelungen, die bereits eine Ersetzung des fehlenden Einvernehmens im Wege der Rechtsaufsicht vorsehen.

    8. Planfeststellungsvorschriften des Bundes und der Länder gehen nach § 38 BauGB bei der rechtl. Beurteilung entspr. baulicher Maßnahmen den Zulässigkeitsvorschr. des BauGB vor.

     
    Lage des Grundstücks
    Maßgeblich für Genehmigung sind
    Genehmigungstatbestände
    Art der Entscheidung
    im Geltungsbereich eines qualifizierten BPlans 
    ( § 30 I BauGB )
    Festsetzungen des B-Plans + Sicherung der Erschließung
    § 30 I BauGB (i.V.m. BauNVO) – Regelbebauung
    gebundene Entscheidung
    § 31 I BauGB (i.V.m. BauNVO) – Ausnahmebebauung
    Ermessensentscheidung
    § 31 II BauGB – Dispens/Befreiung
    Ermessensentscheidung
    im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen BPlans 
    (§ 30 II BauGB)
     
    Festsetzungen des vorhabenbezogenen B-Plans + Sicherung der Erschließung 
    § 30 II BauGB
    gebundene Entscheidung
    § 31 I BauGB
    Ermessensentscheidung
    § 31 II BauGB
    Ermessensentscheidung
    im Geltungsbereich
    eines einfachen BPlans (§30 III BauGB)
    Planfestsetzungen soweit vorhanden, i.ü. Kriterien des §§ 34, 35 BauGB 
    § 30 III i.V.m. § 34 oder § 35 BauGB
    gebundene Entscheidung und/oder Ermessensentscheidung
    § 31 I BauGB 
    Ermessensentscheidung
    § 31 II BauGB
    Ermessensentscheidung
    im Innenbereich 
    (§34 BauGB)
    Kriterien des § 34 BauGB (einschl. Sicherung der Erschließung)


    maßgebend: das tatsächlich Vorhandene 

    § 34 I – Ortsteil mit diffuser Bebauung
    gebundene Entscheidung
    § 34 II (i.V.m. BauNVO)– Ortsteil mit BauNVO entsprechender Bebauung (Zulässigkeit nur hinsichtlich der Art der Bebauung nach §34 II i.V.m. BauNVO, i.ü. Kriterien des § 34 I)
    gebundene Entscheidung
    Ausnahme oder Befreiungstatbestand nach § 34 II Hs. 2 i.V.m. § 31 I oder II i.V.m. (nur hinsichtlich der Art der Bebauung)
    Ermessensentscheidung
    im Außenbereich 
    (§ 35 BauGB)
    Kriterien des § 35 BauGB (einschl. Sicherung der Erschließung) 
    beeinflußt durch nicht normative Planung
    § 35 I – privilegierte Vorhaben
    gebundene Entscheidung
    § 35 II - sonstige Vorhaben
    str., ob gebundene Entsch. oder Ermessensentscheidung
    § 35 IV - teilprivilegierte Vorhaben
    Ermessensentscheidung
    § 35 VI  - Außenbereichssatzung
    Ermessensentscheidung

     
     

    II. Vorhaben im Sinne des § 29 I BauGB

    Die §§ 30-37 BauGB setzen stets das Vorliegen eines Vorhabens im Sinne des § 29 I BauGB voraus.

    Die §§ 30-37 BauGB gelten für

    * Es handelt sich dabei um einen eigenen bundesrechtlichen Begriff planungsrechtlicher Natur, der sich von dem bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff unterscheidet.

    III. Geltungsbereich eines qualifizierten BPlans

    1. Genehmigungstatbestand des § 30 I BauGB - Regelbebauung

        1.1 Anwendungsvoraussetzung des § 30 I BauGB

        1.2 Zulässigkeitsvoraussetzungen
    Im Geltungsbereich eines qualifizierten B-Plans ist ein Vorhaben nach § 30 I BauGB zulässig,
    *Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist der BPlan in Zusammenhang mit §§ 2 ff. BauNVO  zu lesen (vgl. § 1 III 2 BauNVO). Die Vorschriften der BauNVO geben an, welche konkreten Vorhaben in den festgesetzten Baugebieten zulässig sind. Ein insofern prinzipiell zulässiges Vorhaben kann jedoch im Einzelfall noch nach § 15 BauNVO unzulässig sein. § 15 BauNVO sorgt als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dafür, daß Bauvorhaben, die zwar nach Art der baulichen Nutzung gemäß den §§ 2- 14 BauNVO allgemein bzw. "an sich" zulässig sind, nicht genehmigt werden müssen, wenn sie im konkreten Einzelfall der Eigenart des Baugebiets widersprechen und/oder die Umgebung unzumutbar stören.


    2. Genehmigungstatbestand des § 31 I BauGB - Ausnahmebebauung

        2.1 Unterscheidung Ausnahme/Dispens

        2.2 Zulässigkeitsvoraussetzungen
    Nach § 31 I BauGB können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem BPlan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
    3. Genehmigungstatbestand des § 31 II BauGB - Dispens/Befreiung

    Nach § 31 II BauGB kann von den Festsetzungen des BPlans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

        1.) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
        2.) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
        3.) die Durchführung des BPlans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

    und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist

    IV. Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen BPlans - § 30 II BauGB
     
    1. Anwendungsvoraussetzung
    • Vorhaben im Sinne des § 29 I BauGB
    • Vorliegen eines wirksamen vorhabenbezogenen BPlans
    2. Zulässigkeitsvoraussetzungen

        2.1 Genehmigungstatbestand des § 30 II BauGB

        2.2 Genehmigungstatbestände des § 31 I und § 31 II BauGB
    V. Geltungsbereich eines einfachen BPlans

    Weist ein BPlan nicht die Mindestfestsetzungen des § 30 I BauGB auf, handelt es sich um einen einfachen BPlan.

    1. Genehmigungstatbestand des § 30 III BauGB
    • Im Geltungsbereich eines einfachen B-Plans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des BPlans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Insoweit gilt der gleiche Maßstab wie bei dem qualifizierten BPlan (insbesondere auch Anwendung der BauNVO, vgl. oben).
    • Soweit der BPlan keine Festsetzungen enthält, gilt ergänzend § 34 oder § 35 BauGB, je nachdem ob das Vorhaben dem Innenbereich oder Außenbereich zuzuordnen ist.
    • Soweit § 34 oder § 35 BauGB ergänzend zur Anwendung kommt, ist auch das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 I 1 BauGB erforderlich, die dieses erteilen muß, wenn die Voraussetzungen der §§ 34 oder 35  BauGB vorliegen (vgl. § 36 II 1 BauGB).
    2. Genehmigungstatbestände der § 31 I und II BauGB
    • Von den Festsetzungen des einfachen BPlans kann unter den Voraussetzungen des § 31 I oder II BauGB eine Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden
    • Soweit § 34 II BauGB zur Anwendung kommt (vgl. unten), ist über § 34 II Hs. 2 BauGB eine Ausnahme oder Befreiung entsprechend § 31 I oder II BauGB möglich.


    VI. Innenbereich (§ 34 BauGB)

    1. Anwendungsvoraussetzungen

        1.1  Bebauungszusammenhang
        1.2 Ortsteil
        1.3 Innenbereichssatzungen

     
    2. Zulässigkeitsvoraussetzungen

    2.1 Genehmigungstatbestand des § 34 I BauGB
     

    § 34 I BauGB verlangt, daß sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und daß die Erschließung gesichert ist. Außerdem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und es darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
        2.1.1 Der für das Einfügen maßgebl. Bereich = nähere Umgebung
  • soweit, wie sich das zur Gen. gestellte Vorhaben auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt
  • die Prägung wirkt wechselseitig
  • nähere Umgebung ist u.U. enger als der "Ortsteil"
  • prägende Wirkung kann auch eine diffuse Umgebung haben, d.h. auch dann wenn ein bestimmte Bebauung daraus nicht abzuleiten ist
  • indes ist für die Prägung auf das "Wesentliche" zurückzugehen, d.h. außerachtzulassen, was nicht prägt oder gar ein Fremdkörper ist
  • generelle Abgrenzungen und Abmessungen für den Bereich der engeren Umgebung lassen sich nicht angeben.

  •     2.1.2 Eigenart der Umgebung

        = städtebauliche Eigenart der Umgebung, d.h. alles, was für Charakter und Funktion objektiv von Bedeutung ist.

     
        2.1.3 Begriff des "Sich Einfügen(s)"

    = wenn sich das Vorhaben an den aus seiner Umgebung sich ergebenden Rahmen hält.
     

    Ausnahmen jedoch:
  • wenn es die gebotene Rücksichtnahme, vor allem auf die in der unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt
  • Maßgeblich für das Einfügen und damit für den Rahmen sind die 4 in § 34 I BauGB genannten Kriterien (Art, Maß, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen).
        2.1.4 Sicherung der Erschließung

    Unterschied bzgl. der Sicherung der Erschließung nach §§ 30 und 34 BauGB :

    2.2 Zulassungstatbestand des § 34 II BauGB
    2.3 Zulassungstatbestände des § 34 II i.V.m. § 31 I und § 34 II i.V.m. § 31 II BauGB

     
    VII. Außenbereich - § 35 BauGB


    1. Anwendungsvoraussetzungen (negative Bestimmung des Außenbereichs)

    Nach § 35 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne von § 29 BauGB, wenn es

    Der Außenbereich beschreibt alle Flächen, die nicht von §§ 30 I, II  und 34 BauGB erfaßt werden. Man kann den "klassischen Außenbereich" (freie Landschaft) und den sog. "Außenbereich im Innenbereich" (nicht vorhabenbezogen oder qualifiziert beplante grössere innerstädtische Flächen, die den Bebauungszusammenhang unterbrechen) unterscheiden.


    2. Ziel der gesetzlichen Regelung in § 35 BauGB

    3. Unterscheidung von privilegierten und nicht privilegierten Vorhaben in § 35 BauGB
     
  • § 35 I  BauGB- privilegierte Vorhaben
  • 4. Zulässigkeit privilegierter Vorhaben - § 35 I BauGB
        4.1 Ein Vorhaben ist nach § 35 I BauGB zulässig, wenn
        4.2 Die privilegierten Vorhaben:
        4.3 Kein Entgegenstehen von öffentlichen Belangen


    Bei der Prüfung, ob einem bestimmten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen , sind Vorhaben und öffentliche Belange zueinander in Beziehung zu setzen. Die Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen wird miteinander verglichen (BVerwG, BBauBl. 1979, 810, 812).Bei dieser gerichtlich voll nachprüfbaren nachvollziehenden (nicht wertende bzw. kompensierende!) Abwägung ist in Rechnung zu stellen, daß der Gesetzgeber die privilegierten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen hat und ihnen damit Vorrang eingeräumt hat (BVerwGE 28, 148,151). Die Privilegierung bewirkt also ein grundsätzlich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von Vorhaben berührten öffentlichen Belangen (BVerwGE 48, 109,114).
    Insofern ergibt sich auch ein erheblicher Unterschied zu den Vorhaben nach § 35 II BauGB (siehe unten)!

        4.4 Der Begriff der öffentlichen Belange:


     
    5. Zulässigkeit nichtprivilegierter Vorhaben - § 35 II BauGB


        5.1 Sonstige, d.h. nichtprivilegierte Vorhaben können im Einzelfall nach § 35 II BauGB zulässig sein, wenn

    Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht nach Ansicht des BVerwG trotz des Wortlauts der Vorschrift ein Rechtsanspruch auf Genehmigung (BVerwGE 18, 247, 250).


        5.2 Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange

    Ebenso wie bei den privilegierten Vorhaben erfordert diese Genehmigungsvoraussetzung eine nachvollziehende Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen Belangen und dem konkreten Vorhaben. Bei sonstigen Vorhaben ist aber in Rechnung zu stellen, daß der Gesetzgeber die nichtprivilegierten Vorhaben bereits dann nicht zuläßt, wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigen . Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn ein Tatbestand des 35 Abs. 3 S. 1, S. 2 Hs. 2 BauGB erfüllt ist (vgl. § 35 S. 1 BauGB). Der Katalog des § 35 Abs. 3 ist insofern jedoch nicht abschließend.

        5.3 Teilprivilegierte bzw. begünstigte Vorhaben - § 35 IV BauGB


        5.4 Vorhaben im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung - § 35 VI BauGB