Prof.Dr.jur. David, FG RGL, FB RP, Universität Dortmund

Grundlagen des Umwelt-, Planungs- und Baurechts I – Vorlesungsmaterialien (Teil 1) - Allgemeine Grundlagen

Gliederungsübersichten, Problemaufrisse, Beispielsfälle, Dokumente, Literatur-, Gesetzes und Rechtsprechungsverweise


(Die Vorlesung wendet sich an Studierende des Studiengangs Raumplanung. Sie erspart nicht eigenes Studium, insbesondere einschlägiger Literatur, Rechtsvorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsdokumente. Sie hat einen einführenden Übersichtscharakter, der die Integration der rechtlichen Rahmenbedingungen in planerische Zusammenhänge, wie sie sich zu anderen Studienfächern und in der Planungspraxis finden, ermöglichen soll. Es wird deshalb mit Gliederungsübersichten gearbeitet, mit deren Hilfe der Vorlesungsstoff behandelt wird, der zudem an Hand von Beispielen aus der raumplanerischen Praxis erläutert wird. Die Vorlesung ist querschnittsorientiert, d.h. versucht rechtliche Probleme im Zusammenhang zu den berührten fachlichen Aspekte zu behandeln und dabei auch die verschiedenen berührten rechtlichen Materien miteinander zu verknüpfen, um die Studierenden auf die künftig von ihnen als Raumplanern zu erbringenden Integrationsleistung vorzubereiten.)



 

Allgemeine Grundlagen

Systematik der Raumplanung

Raumplanungsrecht - Begriffsbestimmung

Raumplanungsrelevante Rechtsgebiete insgesamt

Unterscheidung Öffentliches Recht Privatrecht

Rechtsquellen des Verwaltungsrecht

Normenhierachie (Rangordnung)

Verfassungsrechtliche Orientierung

Rechtsstaatsprinzip

Föderalstaatsprinzip

Demokratieprinzip

Sozialstaatsprinzip

Handlungsformen der Verwaltung

Übersicht über die Handlungsformen der Verwaltung

Plan/ Planung

Der Verwaltungsakt (VA)

Der öffentlich rechtliche Vertrag

Die Grundzüge des Verwaltungsverfahrens im Sinne des VwVfG

Die Gerichtszweige und deren Aufbau

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in NRW

Die Grundzüge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Entscheidungssteuerung

Verwaltungsarten

Verwaltungsträger

Entscheidungssteuerung

Koordination und Kooperation

Organisation

Verwaltungsreform - Geschichtlicher Überblick

Verwaltungsaufbau in Bund und Ländern

Gemeindliche Aufgaben

Organe der Gemeinden



 
 
 

Allgemeine Grundlagen 

Systematik der Raumplanung

Übersicht der raumbedeutsamen Planungen
 

Raumplanungsrecht - Begriffsbestimmung


 

Raumplanungsrelevante Rechtsgebiete insgesamt

Gebiete des Öffentlichen Rechts

Gebiete des Privatrechts

Unterscheidung Öffentliches Recht – Privatrecht

 

Öffentliches Recht

Privatrecht

Konfliktebene i.d.R. Bürger – Staat 

 

Bürger – Bürger 

Beachte: Staat kann als juristische Person ebenfalls privatrechtlich handeln, so etwa stets bei sog. fiskalischem Handeln (z.B. Kauf von Büromaterial)

Überwiegender Gegenstand Hoheitliche Begründung von Rechten und Pflichten des Bürgers Verträge und Schadensersatz 

 

Indizien für die Abgrenzung Staat hat eine eindeutig öff.-rechtl. Handlungsform gewählt, wie z.B. Verwaltungsakt bzw. Bescheid, Satzung Vorliegen eines Vertrages (Beachte insoweit jedoch den öff.-rechtl. Vertrag nach §§ 54 VwVfG), von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Abgrenzungstheorien

Subordinationstheorie:
 
 
 
 

Intessentheorie:
 
 
 
 

Modifizierte Subjektstheorie:

 

Zwischen den Beteiligten besteht ein Über- und Unterordnungs-verhältnis 
 
Die zugrundeliegenden Rechtsnormen dienen den Interessen der Allgemeinheit 
 
 
 

Die zugrundeliegenden Rechtssätze berechtigen oder verpflichten einen Hoheitsträger als solchen, d.h. gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger 

Zwischen den Beteiligten besteht ein Gleichordnungsverhältnis 
 
 
 

Die zugrundeliegenden Rechtsnormen dienen dem Schutz von Privat- oder Individualinteressen 

 
 
Gerichtsbarkeit Verwaltungsgerichte (VG, OVG bzw. VGH, BVerwG) Zivilgerichte (AG, LG, OLG, BGH)

 

Rechtsquellen des Verwaltungsrecht

Die wichtigsten Arten der nationalen Rechtsquellen



 
 Regeln der Technik
z.B. privatrechtlich verfasster Organisationen, evtl. auch mit ö.-r. Status
"antizipierte Sachverständigen Gutachten" (so frühere Begründung)
"normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften" (Wyhl-Rspr.d.BVerwG)
 

Die internationalen Rechtsquellen

Primäres Gemeinschaftsrecht 
Sekundäres Gemeinschaftsrecht
  • Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften einschließlich Anlagen, Anhänge und Protokolle sowie deren spätere Ergänzungen und Änderungen durch völkerrechtliche Verträge 
  • Bestimmungen über Ziele, Strukturen und Kompetenzen der Gemeinschaften und ihrer Organe ("Verfassung" der EU)
  • Wird ergänzt durch die ungeschriebenen allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts 
  • Zum primären Gemeinschaftsrecht gehören u.a.: 
  • Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 = Pariser Vertrag; Montanvertrag (EGKS, Montanunion)
  • Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 = Römischer Vertrag (EWG, Gemeinsamer Markt) 
  • Vertrag zur Gründung der europäischen Atomgemeinschaft vom 25. März 1957 = Römischer Vertrag (EURATOM, EAG) 
  • Abkommen über gemeinsame Organe 
  • Einheitlich Europäische Akte vom 28. Februar 1986 (EEA) 
  • Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (Vertrag von Maastricht, EUV)
 
  • Rechtsakte, die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der Gründungsverträge erlassen worden sind 
  • Es sind zu unterscheiden (vgl. Art. 189 EGV): 
  • Verordnung: hat allgemeine Geltung, d.h. gilt nicht nur für die Mitgliedsstaaten, sondern auch innerhalb der Mitgliedsstaaten 
  • Richtlinie: gilt grdsl. nur für Mitgliedstaaten, d.h. bedarf der Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten; legt verbindliche Ziele fest, überläßt Wahl der Form und Mittel den Mitgliedstaaten; aber: werden Richtlinien nicht fristgemäß oder nicht ausreichend durch die Mitgliedstaaten umgesetzt, dann kann Richtlinie zugunsten des Bürgers unmittelbare Geltung erlangen, wenn inhaltlich ausreichend bestimmt und unbedingt und keines weiteren Anwendungsaktes mehr bedarf. 
  • Entscheidungen: betreffen nur Einzelfälle und sind nur für die jeweiligen Adressaten (etwa ein Mitgliedstaat, eine Einzelperson) verbindlich (den deutschen Verwaltungsakten vergleichbar). 
  • Empfehlungen und Stellungnahmen: rechtlich nicht verbindlich, aber als offizielle Verlautbarungen von politischer Bedeutung 

 
 

Normenhierachie (Rangordnung)


Bundesrecht
Grundgesetz
Förmliches Bundesgesetz
Rechtsverordnung
Satzung

Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG)
Landesrecht
Landesverfassung
Förmliches Landesgesetz
Rechtsverordnung
Satzung
---------------------------------------------------------------------------------
Verwaltungsvorschriften
s.o.
 
Merke: Kollision von nationalen Normen Kollision von Europäischem Gemeinschaftsrecht mit innerstaatlichem Recht
 
 

Verfassungsrechtliche Orientierung

 

Föderalstaatsprinzip und Rechtsstaatsprinzip

Strukturierende Prinzipien im Planungsrecht

Art. 20 Abs. 1, 79 Abs.3 GG

Föderalismus

Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern

Rechtsstaat
 
Demokratischer Rechtsstaat
Rechtsstaat
i. engeren Sinne
Gesetzgebung Verwaltung Finanzen

Art.70 ff. Art. 30 Art. 104a I

   
Prinzipien und Institutionen
 
 

- Staatlichkeit v.Bd. und Ländern

- Grunds. Bundesfreundl. Verhaltens

- Homogenitätsprinzip

- Bundesrecht bricht Landesrecht

- Mitwirkung bei der Bundeswillens-bildung
 
 
 
 
 
 
 
 

Tendenzen bei der Fortentwicklung
des bundesstaatlichen Prinzips

-Ausbildung informeller 
Länderkooperation

-Postulat der Einheitlichkeit der
Lebensverhältnisse

–Bd/Länder Zusammenwirken i.d.
antizyklischen Konjunkturpolitik

– gemeinsamer Planungsbereich n.
Art. 91 a,b, Art. 104a Abs.4GG

  • Aufteilung der Kompetenzen zw.Parl. und Regierung (Gewaltenteilg, Parlam. Regierungssystem) 
  • Staatsbürgerl. Teilhabe an den Staatsfunktionen (Partizipation, Repräs.Demikratie, Art. 38 GG) 
  • Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs.2GG, Subsidiaritätsprinzip 
  • Kanzlerverantwor

  • tung und Ressortprinzip (Art. 65 GG) 
  • Bundesstaatliche Verteilung der Staatsfunktionen zw. Bund und Ländern
  • Verfassungs

  • staatlichkeit
  • Grundrechts-gewährleistung zugunsten des Bürgers
  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorbehalt des Gesetzes, auch geltend für den Chancen und Leistungsbereich) 
  • Gewaltenteilung (Art. 20 Abs.2 S.2, 28 Abs.1 u. III, 19 Abs. 4 und Gesamtkonzeption d. GG) 
  • Rechtsschutz vor den Gerichten (Art. 19 IV, Problematik der Reichweite und der Intensität des Rechtsschutzes) 
  • Vorhandensein eines 

  • ö.-r. Entschädigungs
    systems 
  • Übermaßverbot (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit) 
  • Rechtssicherheit

Rechtsstaatsprinzip

 

Allgemeines

 

Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips

 

Zu den einzelnen Ausprägungen

Verfassungsstaatlichkeit – Höchstrangigkeit der Verfassung

"Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."
 
 

Freiheitlichkeit und Rechtsgleichheit

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." "(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
 
 

Gewaltenteilung

"Sie (die Staatsgewalt) wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."
 
 

Gerichtsschutz

"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. ..."
 

Öffentlich-rechtliches Ersatzleistungssystem

1. Säule: Entschädigungen für rechtmäßige Einwirkungen des Staates auf Rechtspositionen, die dem einzelnen ein Opfer zugunsten des allgemeinen Wohles auferlegen

2. Säule: Schadensersatz für rechtswidriges Verhalten staatlicher Organe, durch das dem einzelnen Schaden zugefügt wird

- Entschädigung wegen Aufopferung

- Enteignungsentschädigung, Art. 14 Abs. 3 GG

- Entschädigung wegen enteignungsgleicher Eingriffe

- Amtshaftung, Art. 34 GG, § 839 BGB

- Folgenbeseitigung
 
 

Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsgebot)

Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes, gleichwirksames Mittel zu Zielerreichung gibt.

Verhältnismäßig i.e.S. ist eine Maßnahme, wenn die Bedeutung des zur Geltung zu bringenden Rechtsguts unter Berücksichtigung der Intensität des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Rechtsgut steht, welches zurücktreten muß (Rechtsgüterabwägung).
 
 

Rechtsgebundenheit = der in Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG normierte Primat des Rechts:


 
 

Föderalstaatsprinzip

Art. 20 I GG: "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Ausprägungen des Föderalstaatsprinzips


 
 

Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern– Art. 70 ff.GG

Art. 70 Abs. 1 GG: "Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht."  
Beachte: Änderungen im föderalen Kompetenzsystem (GG Novellierung von 1994) - Verhältnis Bund/Länder zur EU (Art. 23, 24 GG)
 
 
 
 

Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG)

 
 
 
 

Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern

- Art. 30 GG, Art. 83 ff., 108 und 120 a GG
Art. 30 GG: " Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt."
Art. 83 GG: "Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt."  

 
 

Finanzen

 
 

Gesetzgebungskompetenzen auf raumplanungsrelevanten Gebieten


Bund

Länder Neuere komplexe Kodizifizierungen/Kodifizierungsvorhaben/Problemkreise

Demokratieprinzip  s.dazu oben die Ausführungen zum "demokratischen Rechtsstaat"

Sozialstaatsprinzip


 
 
 
 
 
 
 

Handlungsformen der Verwaltung

Übersicht über die Handlungsformen der Verwaltung


 (nach H. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1997, S. 173)
 
 

Plan/ Planung

 

Rechtsnatur von Plänen

z.B. LEPro NW
z.B BPlan
Landschaftsplan NW
GEP NW
LEP NW
z.B. Planfeststellungsbeschluß
 

Mindestanforderung an -Verfahren- und Form

(Sicherung parlamentarischer Mitwirkung an langfristig sich auswirk. Entsch. der Exekutive)

 

Der Verwaltungsakt (VA)

§ 35 S.1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verwaltungsakt ist jede Verfügung,Entscheidung oder andere hoheitliche Massnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach aussen gerichtet ist.

 

Funktionen des Verwaltungsaktes

=> insgesamt: Mittel zur schnellen, wirksamen und zwangsweise durchsetzbaren, einseitigen Regelung von Sachverhalten

Begriffsmerkmale des Verwaltungsaktes

Begriffsmerkmal

Definition

Abzugrenzen gegenüber

Hoheitliche Maßnahme Jedes zweckgerichteteVerhalten mit Erklärungsgehalt, das einseitig vorgenommen wird Öff.-rechtl. Vertrag 

 

Behörde Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG), auch sog. Beliehene (z.B. Sachverständige beim TÜV)  - Handeln eines Privaten 

- Maßnahmen der Gesetzgebung und Rechtsprechung (Ausnahmen möglich)

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Maßnahme basiert auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften Privatrechtliche Maßnahmen (z.B. Kaufvertrag nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches)
Zur Regelung Eine Maßnahme hat Regelungs-charakter, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen: Rechte und/oder Pflichten werden begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt (z.B. Verbot, Gebot , Rechtsgewährung) 

Problematisch: sog. Zweitbescheide

- schlichtes Verwaltungshandeln, z.B. Auskünfte, Berichte, Mitteilungen, Dienstfahrten, Schulunterricht)
Gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen Verwaltungsakte sind nur solche Regelungen, die – über den verwaltungsinternen Bereich hinausgreifend – auf die Herbeiführung von Pflichten oder Rechten für den Bürger oder sonstige außerhalb der Verwaltung stehende Rechtspersonen gerichtet sind 

Problematisch

  • VA- Qualität von Mitwirkungsakten anderer Verwaltungsbehörden (sog. mehrstufige VAe)
  • Anordnungen gegenüber Verwaltungsträgern
  • Maßnahmen in Sonderstatusverhältnissen(Beamten-, Schulverhältnis)
- verwaltungsinterne Maßnahmen 

 

Einzelfall Begriffsmerkmal dient der Abgrenzung zur Rechtsnorm, die eine unbestimmte Zahl von Fällen und eine unbestimmte Zahl von Personen betrifft = abstrakt generelle Regelung 

Einzelfallregelung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG ist gegeben, wenn eine konkret individuelle Regelung oder eine abstrakt individuelle Regelung vorliegt. 

Liegt eine konkret generelle Regelung vor, d.h. werden in einem konkreten Einzelfall Rechtsfolgen gegenüber einer Mehrzahl von Personen bestimmt, so VA nur nach § 35 S. 2 VwVfG möglich: adressatenbezogene, sachbezogene oder benutzungsregelnde Allgemeinverfügung 

 

Rechtsnorm (Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung)

 
 

Arten des Verwaltungsaktes


 
 

Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten

 
1. Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage

Die Behörde muß zunächst befugt sein, durch Verwaltungsakt zu handeln. Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist eine belastende oder wesentliche Maßnahme der Verwaltung nur rechtmäßig, wenn das Handeln in einem Gesetz gestattet ist (siehe hierzu Ausführungen bei Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips) = sog. Ermächtigungsgrundlage

Ermächtigungsgrundlage muß:

Auswahl der Ermächtigungsgrundlage erfolgt nach dem Spezialitätsgrundsatz => Spezialregelungen verdrängen allgemeine Regelungen, soweit Spezialregelungen fehlen, ist auf die allgemeinen Regelungen zurückzugreifen
 
 

2. Formelle Rechtmäßigkeitsanforderungen

beziehen sich auf das Zustandekommen des Verwaltungsaktes und verlangen, daß der Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde unter Beachtung der vorgeschriebenen Verfahrensbestimmungen (Art und Weise) und in der gebotenen Form erlassen wird.

 
3. Materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen

beziehen sich auf den Inhalt des VA und verlangen, daß die in dem Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende Regelung den rechtlichen Anforderungen entspricht

Exkurs: Rechtsanwendung der Verwaltung im allgemeinen 1. Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes

2. Auslegung und Feststellung des Inhalts des gesetzlichen Tatbestandes

3. Sogenannte Subsumtion: Entspricht der Sachverhalt den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen?

4. Feststellung der Rechtsfolge: Was gilt nun? (vor allem:Unterscheidung gebundene /Ermessens- Entscheidung)
 
 
 
 

Unterscheidung: Wirksamkeit, Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten


 
 

Folgen der Rechtswidrigkeit/Fehler


 
 

Nebenbestimmungen zum VA, § 36 VwVfG

Aufhebung von Verwaltungsakten durch die Verwaltung


 
 

Der öffentlich rechtliche Vertrag (wird noch ergänzt)

Die Grundzüge des Verwaltungsverfahrens im Sinne des VwVfG

 
Beispiel: Wendet die Kreisbehörde das Baugesetzbuch, also ein Bundesgesetz an, so ist das VwVfG des Landes anzuwenden.
Beachte: Abgrenzung ist in der Regel nicht erforderlich, da sie weitgehend wörtlich übereinstimmen, d.h. nur dann Differenzierung, wenn Unterschiede bestehen.
 

Arten des Verwaltungsverfahrens im Sinne des VwVfG

 

Der Verfahrensablauf

 
  • Einleitung des Verfahrens - § 22 VwVfG: Grdsl. entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verfahren einleitet; Ausnahmen: 1. sie muß von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden, 2. sie kann nur auf Antrag tätig werden und ein Antrag liegt nicht vor
  • Verfahren vor der Entscheidung/Verlauf - ist geprägt durch folgende Grundsätze:

  •  

    Die Gerichtszweige und deren Aufbau


    Quelle: http://193.159.218.111/stat_jm/themen/behoerde/instanz.htm
     
     

    Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in NRW

     
    örtlich zuständig für
    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW inMünster
    Verwaltungsgericht AACHEN Stadt Aachen; Kreise Aachen, Düren, Euskirchen
    Verwaltungsgericht ARNSBERG Städte Hagen und Hamm; Ennepe-Ruhr-Kreis, Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest
    Verwaltungsgericht DÜSSELDORF Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülhein an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal; Kreise Kleve, Mettmann, Neuss, Viersen und Wesel
    Verwaltungsgericht GELSENKIRCHEN Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen, Herne; Kreise Recklinghausen und Unna
    Verwaltungsgericht KÖLN Städte Bonn, Köln, Leverkusen; Erftkreis, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-Kreis
    Verwaltungsgericht MINDEN Stadt Bielefeld; Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke, Paderborn
    Verwaltungsgericht MÜNSTER Stadt Münster; Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf

     Die Grundzüge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens


    Arten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes

    Je nach Klagebegehren bzw. verfolgtem Ziel kennt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verschiedene Klage-/Verfahrensarten:
     
    Rechtsmittel
    Die wichtigsten Rechtsbehelfe
     
    ordentliche
    außerordentliche
    • Berufung, §§ 124 ff. VwGO
    • Revision, §§ 132 ff. VwGO
    • Beschwerde, §§ 146 ff. VwGO
    • Anfechtungsklage, § 42 I VwGO
    • Verpflichtungsklage, § 42 I VwGO
    • Fortsetzungsfeststellungsklage,§ 113 I 4 VwGO
    • Allgemeine Leistungsklage, ausdr. nicht gregelt, aber in §§ 43 II, 111 VwGO erwähnt
    • Feststellungsklage, § 43 VwGO
    • Antrag im Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO
    • Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, §§ 80 ff., 123 VwGO
    • Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, § 153 VwGO 
    • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 60 VwGO


     


     
     
     

    Formen verwaltungsgerichtlichen Handelns

    Urteil Gerichtsbescheid Beschluß Verfügung
    Grundsätzliche Entscheidungsform für Klagen (vgl. 107 VwGO) und für Normenkontroll-verfahren nach mündlicher Verhandlung(vgl. § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO) Mögliche Entscheidungsform für Klagen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 84 Abs. 1 S. 1 VwGO) Entscheidungsform z.B. 
    • im Verfahren auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes ( §§ 80 ff., 123 VwGO)
    • im Normenkontrollverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 47 Abs.5 S. 1 VwGO)
    • bei Verweisung an ein anderes Gericht, § 83 VwGO
     
    sonstige Anordnungen eines Mitglieds des Gerichts zum Verfahrensablauf

     

    Die wichtigsten Rechtsbehelfe in öff.- rechtl. Bauangelegenheiten

    Das Normenkontrollverfahren nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

    Form der Entscheidung: Beschluß oder Urteil, vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO

    Rechtsmittel: Revision, unabhängig davon, ob Beschluß oder Urteil ergangen ist (vor dem 1.11.1996 nur sogenannte Grundsatzvorlage möglich, jedoch keine Revision)

    Erfolgsaussichten  richten sich - wie bei allen Rechtsbehelfen(und auch -mitteln) - nach der Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsbehelfes (-mittels)

    Die wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzungen

    Begründetheit des Normenkontrollantrages ist gegeben, wenn die angegriffene Norm nichtig ist, d.h. gegen höherrangiges Recht verstößt

    Dementsprechend nimmt das Gericht beispielsweise für den BPlan folgende Prüfung vor:
     

    Formelle Rechtmäßigkeit des BPlans: Materielle Rechtmäßigkeit des BPlans (Steht der B-Plan mit den materiellrechtlichen Vorschriften des BauGB in Einklang?), insbesondere :
    Die wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzungen
       Begründetheit der Anfechtungsklage Die wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzungen Begründetheit
     
     
     
     
     
     
     
     
     

    Entscheidungssteuerung

    1. Verwaltungsarten

    2. Verwaltungsträger

    3. Entscheidungssteuerung


    4. Kooperation und Koordination

    Koordination mehr als beziehungsloses Nebeneinander und zufälliges Abgestimmtsein, weniger als völlige Harmonisierung, Aufhebung der Eigenständigkeit und der Handlungfreiheit einzelner Verwaltungseinheiten oder -träger.
     
    Organisationsmodelle aus der Betriebswirtschaftslehre: (erlaubt die Delegation von Verantwortung, lässt aber jederzeitige Korrektur durch den Vorgesetzten zu; Koordination ist Führungsaufgabe; Koordination durch nachgeordnete Stellen (Abteilung, Amt, Sachbearb.) zwar zulässig , regelmässig nur über Beteiligung oder bei Information des Vorgesetzten.)  
     
     

    5. Organisation


     
     

    Verwaltungsreform - Geschichtlicher Überblick

    Preussische Verwaltung

    Stein-Hardenberg'sche Reformen 1808-1825 Reichsverfassung 1871 Weimarer Republik Drittes Reich Bildung der Länder nach dem Zweiten Weltkrieg
    Kommunale Gebietsreform 1966- 1976 Reformbestrebungen auf Länderebene Reformbestrebungen auf Regionalebene Deutsche Wiedervereinigung 1993 Verwaltungsmodernisierung in NRW  Stand 1999
     
     
  • Dokumente

  •  

     
     
     
     
     
     
     

    sog. Eckpunktepapier
    Erster Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in NRW (1.ModernG NRW)
    Zweites Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in NRW, Referentenentwurf (RefE 2.ModernG NRW)

    sog. Ellweingutachten im Auftrage der Landschaftsverbände
    gemeinsames Positionspapier der Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL) , Landesarbeitsgemeinschaft NRW und der Deutschen Akademie für Städtebau- und Landesplanung (DASL), Landesgruppe NRW

    www.moderne-verwaltung.nrw.de


    Reformfelder nach dem Eckpunktepapier

    Basis: Bestandsgarantie für alle 396 Städte und Gemeinden
     

  • Binnenmodernisierung der Behörden und  Einrichtungen
  • Flächendeckende Entwicklung von Personenmanagement- und Organisationsentwicklungskonzepten
  • Stärkung der Eigenveranwortung der Landesverwaltung auf allen Ebenen
  • flächendeckender Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente
  • Zusammenfassung von Fach- und Ressourcenveranwortung
  • Einsatz von Kosten und Leistungsrechnungen
  • Outputorientierte Steuerung
  • Organisation eines flächendeckenden Qualitätsmanagements
  • "Benchmarking" und Leistungsvergleich
  • Aufbau behördenintern.Organsiationseinheiten zur Optimierung der Behördensteuerung
  • Neue Aufsichtsmethoden und -funktionen im Verh.der Verwaltungsebenen zueinander
  • Verstärkte Nutzung von IT (=Informationstechnik)
  • Vereinheitlichung des Beurteilungswesens
  • Modernisierung des Landespersonenvertretungs-Wesens
  • Mitwirkung bei Modernisierung des Dienst- und Besoldungswesen auf Bundesebene
  • Für Schul- und Hochschulwesen:
  • Neuordnung der Schulaufsicht, der Lehrerbesoldung etc.
  • Leistungsorientierte Besoldung
  • Einführung v.Lebensarbeitskonten
  • Überprüfung des Rechtsstatus von Lehrern und Hochschullehrern
  • Vereinfachung der Personalstruktur im Hochschulbereich

  •  
  • Optimierung des Verwaltungsaufbaus
  • Konzentration der Ministerialverwaltung auf Kernaufgabe
  • Reform der Mittelebene
  • Vier Modelle
  • Status quo Erhaltung BezReg und LandschVerbände
  • Statt BezReg zwei "Aufsichtszentren in Rld u.Westf.
  • gemischt staatlich-kommunale Regionalverw unter Auflösung von BezReg + LandschVerb.
  • Reduzierung der Anzahl der BezReg unter Einglied der unteren staatl.Verwbehörde in die verbleibenden BezReg bzw. Kreise/ kreisf.Städte
  • Übernahme von IBA- Prinzipien
  • integrierte statt sektorale Politik
  • Projekte statt Pläne
  • Prozess statt Strukturen
  • inform Strukturen statt formalisierter Kompetenzne
  • überzeugen statt anordnen
  • Neuordnung der bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben
  • mehrere Modelle
  • wie bisher
  • wie bisher, aber ohne Straßenneubau
  • Aufgaben für Städte über 500.000 E auf diese übertragen; landesweiter Zeckverband für Spezialaufgaben
  • Ersatz durch Bezirksverbände (bayrischer Prägung)
  • Zuordnung der Aufgaben für Regionale Strukturpolitik und Regionalplanung nach Maßgabe der vorbez. Organisationsentscheidungen betr. staatl.Mittelinstanz, kommunale Zweckverbände, KVR
  • Überprüfung des Fortbestandes von Landesoberbehörden
  • Überprüfung der Notwendigkeit des Erhaltes und der Standorte staatlicher Sonderbehörden, u.a. Schul-, Berg, Eich-, Agrarordnungs-, Bau- Ämter, KreispolBeh.
  • Einrichtung von Justizzentren
  • Überprüfung des bisherigen 3-stufigen Verwaltungsaufbaus und von bis.Hierachiestufen
  • Unterstützung der Kommunen in ihren Reformbemühungen
  • weitgehender Experimentierklauseln
  • Diskussion von Organisationsformen kommunaler Aufgabenerfüllung
  • Wegfall von staatlichen Weisungsrechten  bei bestimmten Pflichtaufg. nach Weisung
  • Pauschalierung oder jedenfalls stufenweise Pauschalierung von Zuwendungen des Landes an Gemeinden
  • Stärkung interkommunaler Handlungsmöglichkeiten
  • interkommunaler Leistungsvergleich
  • Föderprojekt "New Public Management"


  • Raumplanungsrelevante Inhalte des 1. ModernG NRW

  • Artikelgesetz
  • Erweiterung der Organsations und Handlungsmöglichkeiten der Kommunen
  • Erhöhung des kommunalen Einflusses auf die Gebührengestaltung
  • Beschleunigung von Genehmigungsverfahren, sog. Sternverfahren
  • Verlagerung von ministerialen Aufsichtsbefugnissen auf die Mittelinstanz
  • Änderung des Landesplanungsgesetzes mit Rücksicht auf die Beseitigung der "dualen Verwaltungsspitze" in NRW, dh. Ermöglichung der Mitwirkung der direkt gewählten Bürgermeister im Bezirksplanungsrat, sowie von ehrenamtl. Bürgern und Ratsmitgliedern; ferner beratende Mitw. von Kommunalvertretern im Sitzungen des BezPlanungsrates bzw. des Braunkohlensausschusses (war bisher nur für die OStadtDir/OKD vorgesehen)


  • Raumplanungsrelevante Inhalte des RefE 2.ModernG NRW
  • ebenfalls Artikelgesetz
  • Gesetz zur Eingliederung der Landesoberbeh. und unteren Landesbeh. in die Staatlichen Regionaldirektionen
  • Gesetz zur Überleitung von bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung
  • Änderung der VO zur Durchf. des BFernstG
  • Änd des Nrw Ausf.G  zum FlubereinigungsG
  • Änderung des LandesorganisationsG
  • Änderung des LandesplanungsG
  • Änderung zur VO zur Durchf. des BauGB
  • Änderung der LandschaftsverbandsO
  • Gesetze zur Regelung personal- und vermögensr.Folgen der Verlagerung von Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere Träger
  • Gesetz über die Auflösung des Kommunalverandes Ruhr
  • Gesetz über die Errichtung eines Verbandes Agentur Ruhr
  • Verwaltungsaufbau in Bund und Ländern

    Bund und Länder, aber auch Gemeinden und Landkreise und die Regionale Selbstverwaltung (Landschaftsverbände) führen ihre eigene Verwaltung, einschließlich etwaiger nachgeordneter Behörden.


    Gestufter Behördenaufbau

    Der Bundesminster des Inneren
    Der Minster... (Land)


    Das Bundes Kartellamt
    Das Landesamt für Besoldung und Versorgung


    Landesarbeitsamt (Bundesbehörde!)
    Der Regierungspräsident



     
     

    Gemeindliche Aufgaben

    Aufgaben der Gemeinden
         Art. 28 Abs.2 GG " Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet
    sein...      ..alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen
         der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln."
     
     

     Organe der Gemeinde



     
     
     
     
     
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