Prof. Dr. jur. David, FG RGL, FB RP, Universität Dortmund

Grundlagen des Umwelt-, Planungs- und Baurechts II (Fachplanungsrecht)

Teil V  Fachplanungsrecht und allgemeine Systematik des Raum- und Umweltplanungsrechts

Gliederungsübersichten, Problemaufrisse, Beispielsfälle, Dokumente, Literatur-, Gesetzes und Rechtsprechungsverweise


(Die Vorlesung wendet sich an Studierende des Studiengangs Raumplanung. Sie erspart nicht eigenes Studium, insbesondere einschlägiger Literatur, Rechtsvorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsdokumente. Sie hat einen einführenden Übersichtscharakter, der die Integration der rechtlichen Rahmenbedingungen in planerische Zusammenhänge, wie sie sich zu anderen Studienfächern und in der Planungspraxis finden ermöglichen soll. Es wird deshalb mit Gliederungsübersichten gearbeite , mit deren Hilfe der Vorlesungsstoff behandelt wird, der zudem an Hand von Beispielen aus der raumplanerischen Praxis erläutert wird. Die Vorlesung ist querschnittsorientiert, d.h. versucht rechtliche Probleme im Zusammenhang zu den berührten fachlichen Aspekte zu behandeln und dabei auch die verschiedenen berührten rechtlichen Materien miteinander zu verknüpfen, um die Studierende auf die künftig von ihnen als Raumplanern zu erbringenden Integrationsleistung vorzubereiten.)




 
 
 
Grundkategorien des Fachplanungsrecht
 

Fachplanungsmaterien

Fachplanungsinstrumente

Allgemeine Grundlagen des Fachplanungsrechts, erläutert am Beispiel des Verkehrswegeplanungsrecht (Bundesfernstraßen, Straßen und Wege, Eisen- und Magnetschwebebahnen, Flugplätze)

 

I. Bundesfernstraßen, Straßen und Wege

Systematik der von Straßen berührten Rechtsmaterien
 
 
 Materie Gegenstand Fragenkomplex

Wichtigste Gesetze

Straßenrecht Öff.-rechtl. Zweckbe-stimmung/dingliche Rechtslage der Straße

Wie entsteht eine öffentliche Straße, d.h. eine Straße oder ein Weg, die dem öff. Verkehr gewidmet ist?

Wie und unter welchen Voraussetzungen kann die öff.- rechtl. Zweckbestimmung geändert oder beseitigt werden?

In welchem Umfang und unter welchen Bedin-gungen kann anschließend die Straße benutzt werden?

Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) für 
Bundesfernstraßen;

Landesstraßengesetze für 
sonstige Straßen

In NW: Straßen- und 
Wegegesetz (StrWG NW)

Straßenplanungsrecht Legalisierung von Planung und Bau einer Straße Wie ist das Verfahren und die Aufgabenverteilung bei Planung und Bau einer Straße geregelt? BFstrG

Landesstraßengesetze

VwVfG 

Straßen-verkehrsrecht Reglementierung des straßenrechtlich eröffneten Verkehrs aus ordnungsrechtl. Sicht  Wie haben sich die Benutzer von öffentlichen Straßen aus Sicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu verhalten? Straßenverkehrs
-gesetz (StVG)

Straßenverkehrs
-ordnung (StVO)

Straßenverkehrs
-zulassungsordnung (StVZO)

Merksatz: Das Straßenrecht regelt das Recht an der Straße, das Straßenverkehrsrecht das Recht auf der Straße.  

Allgemeine Einordnung des Straßenrechts/Straßen als öffentliche Sachen

Vgl. dazu Häde, JuS 1993, S. 113 ff.

 

Straßenverwaltung

 

Straßenklassen / Einteilung der Straßen ( §1 FStrG, § 3 StrWG NW)

1. Bundesfernstraßen (§ 1 FStrG)

3. Landesstraßen ( § 3 II StrWG NW)

4. Kreisstraßen (§ 3 III StrWG NW) 5.Gemeindestraßen( § 3 IV StrWG NW)

6. Sonstige öffentliche Straßen (§ 3 V StrWG NW)

Entstehung einer öffentlichen Straße durch Widmung und Indienststellung - Übersicht
Tatsächliche Ausgangssituation: Bau/Fertigstellung einer Straße
ß
Rechtliche Ausgangssituation (vor der Widmung):
ß
W I D M U N G
ß
Rechtslage nach der Widmung
ß
Konsequenzen
ß
Indienststellung = tatsächliche Freigabe für den Verkehr = Realakt
Zuweilen geht die Indienststellung der Widmung voraus









Rechtmäßigkeitsanforderungen an die straßenrechtliche Widmungsverfügung

Widmung kraft unvordenklicher Verjährung und tatsächlich öffentlicher Weg  Von der förmlichen Widmung begrifflich zu unterscheiden sind:

Aufhebung und Änderung der Widmung

 
 

Die Benutzung der öffentlichen Straße - Gemeingebrauch/ Anliegergebrauch/ Sondernutzungen

1. Problemkreis: Abgrenzung (erlaubnisfreier) Gemeingebrauch – (erlaubnispflichtige) Sondernutzung (vgl. oben) bei Überschneidung von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht: Vorrang des Straßenverkehrsrecht (Art. 31 GG) und Vorbehalt des Straßenrechts (Art der Nutzung darf das Straßenverkehrsrecht nicht auf Dauer regeln), z.B. Dauerparken ohne Verkehrsgefährdung zu Werbezwecken

2. Problemkreis: Abgrenzung (erlaubnisfreier) Gemeingebrauch – (erlaubnispflichtige) Sondernutzung (vgl. oben) durch Grundrechtsausübung jenseits der Benutzung zum Verkehr, z.B.

Vgl. hierzu: Alpmann/Schmidt, Besonderes Verwaltungsrecht Band 1, 1. Aufl. 1997, S. 37 ff.  

Planungsablauf für Bundesfernstraßen

1. Finanzplanung
(5j. Finanzplanung nach StabG) Land: Antrag für ein Straßenverbindung von A nach B 2. Bedarfsplanung Bund: Generelle Zustimmung zur Planung
Aufnahme in den Bedarfsplan f. d. Bundesfernstraßen (Gesetz)
Beachte: Ausweisung im Bedarfsplan ergibt unwiderleglich die Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahme

 detaillierte Ausweisung im Ausbauplan für die Bundesfernstraßen

durch das Land (i. Auftrage des Bundes)
verwaltungsinterne Entwicklung von Varianten
evtl. bereits Erörterung mit einzelnen TÖB

Die Bedarfsplanung selbst ist noch nicht UVP-pflichtig
 

3. Raum- und Umweltverträglichkeitsprüfung/ Ausgleichspflicht Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt im Rahmen des Raumordnungsverfahrens,
dessen Durchführung rahmenrechtlich im  (§ 15 ROG) vorgesehen ist, wobei die Einzelheiten des Verfahrens sich jedoch aus dem jeweiligen Landesrecht (Landesplanungsrecht) ergeben.
Die bundesrechtliche Raumordnungsverordnung läßt verschieden landesrechtliche Ausgestaltungen zu, so daß insoweit die unterschiedliche Länderpraxis bundesrechtlich kaum eingeengt ist.
Nach § 16 FernstrG gehört u.a. der Bau von Bundesfernstraßen zu dem raumordnungsverfahrensbedürtigen Vorhaben.
Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat indes keine rechtliche Bindungswirkung, sondern vielmehr das Ergebnis einer verwaltungs-internen Abstimmung, d.h. hat lediglich gutachterliche Bedeutung und keine rechtlich verbindliche Außenwirkung.
Das Raumordnungsverfahren weist gewisse inhaltliche Parallelen zum Linienbestimmungsverfahren auf, so schon die Verschmelzung beider Verfahren erörtert wurde. Allerdings ist der fachliche Einfluß des Bundes beim Linienbestimmungsverfahren wesentlich größer, während das Raumordnungsverfahren zuständigkeitsmäßig in die Länderkompetenz fällt.

Die Umweltverträglicheitsprüfung unterscheidet sich vom Untersuchungsgegenstand und den Rechtsgrundlage wesentlich von der Raumverträglichkeitsprüfung.
Basis für die Durchführung einer UVP ist das UVP-Gesetz, das die UVP-RL (85/373/EWG) in der Fassung durch die UVP-Änderungsrichtlinie (97/11/EG) umsetzt.
Die Zahl der uvp-pflichtigen Verkehrsprojekte ist neuerlich erweitert (Anh.1) und auch die Verfahrensmodalitäten haben sich geändert ( z.B: u.U. "screening" und "scoping" Erfordernis)

Beachte: Nach Auffassung des BVerwG hat die UVP lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung, d.h. sie erweitert nicht die materiellen Prüfungsgesichtspunkte, d.h. Fehlen einer UVP hat also nicht zwingend die Fehlerhaftigkeit etwa des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge.

Beachte die Planfeststellungsrichtlinien 1999 (PlfeR99-VkB.1999,511 Nr. 9a ff.) zur praktischen Handhabung.
Die UVP ist ein unselbständiges Verwaltungsverfahren, d.h. kann Teil unterschiedlicher straßenrechtlicher Verfahrensabschnitte sein, nicht aber bereits Teil der Bedarfsplanung.
(Vgl. dazu § 2 UVPG, wo neben dem Planfeststellungsverfahren auch das Linienbestimmungsverfahren und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren als Ansatzpunkte für eine UVP genannt sind.)
Eine wichtige Verknüpfung zwischen dem UVP-Recht einerseits und dem Fachrecht ( § 17 FernstrG) bzw. dem allgemeine Verfahrensrecht für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren ( § 73 VerwVerfG) stellt der § 6 Abs.3 UVPG dar, wonach die Umweltauswirkungen bzw.beabsichtigte Mildungsmaßnahmen in die Planungsunterlagen aufzunehmen und allgemeinverständlich zusammenfassend darzustellen sind.
 
 

4. Vorber. überörtl. Verkehrsplanung (Linienbestimmungsverfahren) -§ 16 FernstrG Land: Zusammenstellung der Unterlagen und Antrag auf Bestimmung der Linie

Bund: Bestimmung der Linie (§ 16 I FernstrG)

Berücksichtigung der berührten öffentlichen Interessen, einschließl. der Umweltverträglichkeit und des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung
Straßenbaubehörde vertritt Belange der Bundesfernstraßen bei Änderung od. Neuschaffung von Bundesfernstraßen
Bundesplanungen haben grunds. Vorrang vor Orts- u. Landesplanungen
keine Linienbestimmung mehr für Ortsumgehungen
Beschleunigung: Linienbestimmung ist binnen 3 Mon. abzuschließen

die von den Ländern geforderte Ersetzung des Liniebestimmungsverfahrens durch das Raumordnungsverfahren ist nicht Gesetz geworden.
 

5. Verbindliche überörtliche Verkehrsplanung

 

Fernstraßenplanung (Einzelfragen)

Straßenplanungsrechtlich relevante Gesetze

 
 
Beschleunigungsnovellen der 90er Jahre
betreffend: mit Änderungen in folgenden Vorschriftenbereichen: mit Änderungen in folgenden Vorschriftenbereichen

Planfeststellungsverfahren

Materiell-rechtliche Bindungen im Fachplanungsverfahren

1. Bindungen durch vorrangige oder vorangegangene Planungen
2. Planrechtfertigung
( in Hinblick auf Eingriff in Grundrechtspositionen, neuerlich auch in andere öffentl./ priv. (z.B. Umwelt-) Interessen)
3. Beachtung von Planungsleitsätzen
4. Bindung an das materielle Sekundärrecht

Abwägung in der Fachplanung

1. Bedeutung der Planungsleitsätze für die Abwägung
2. Abwägungsgebot, allgemein
Geltung bundesrechtlich, nicht nur landesrechtlich, wegen seiner Ableitung aus dem Rechtsstaatsprinzip Problematik konkurrierender Optimierungsgebote

Zulässigkeit der Abschnittsbildung in Planungsverfahren

Isolierte Anfechtbarkeit von Vorverfahren

 Betr. etwa Sie sind nicht isoliert, sondern nur als Teil des Planfeststellungsbeschlusses anfechtbar.

Arg.: Sie mögen tatsächliche Auswirkungen auf den Betroffenen haben, haben jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung ihm gegenüber; sie legen weder den Standort verbindlich fest, noch enthalten sie sonst selbständige planerische Festlegungen; sie ergehen nur gegenüber dem (Flughafen- etc.) Unternehmer.
 
 

Fachplanung und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

ROV und UVP

 

    II. Exkurs: Neuere gemeinschaftsrechtlich relevante Vorgaben

       zu den städtbaulichen Konsequenzen, s. dort
  UVP RL 85/337/EWG, geänd. durch RL 97/11/EG v. 3.3.97
 
 

III. Eisenbahnplanung

Nach dem neugefaßten Art. 87e GG ist nur noch die Eisenbahnverkehrsverwaltung in bundeseigener Verwaltung zu führen; diesbez. Aufgaben können aber auch auf die Länder übertragen werden str., ob Neubau, wenn jahrelang still-liegende Strecke reaktiviert wird; Demontage beendet nicht unbedingt die Planfeststellungswirkungen betr. Verkehrslärm, allerdings nur für Neubaumaßnahme oder wesentl. Änderungen, nicht für Alt-Anlagen; Schienenbonus von 5 dbA z.B. Kommune kann nicht durch allg. Bauverbot Bahnbetrieb beeinträchtigen ; jedoch sind Erschließungsbeiträge zu zahlen und Abwässerkontrollen zuzulassen

IV. Magnetschwebebahnen

V.. Flugplatzplanung

Rechtsgrundlage: Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
Zuständigkeit:
 
Verfahren:
                Grdsl. zu unterscheiden sind
  ß                                  ß  
luftverkehrsrecht- 

liche Genehmigung 

(§ 6 LuftVG)

Planfeststellung (§ 8 I LuftVG) 

Plangenehmigung (§ 8 II LuftVG) 

Verfahren nach § 8 III LuftVG (Absehen von Planfeststellung und -genehmigung

 
 


 
 
 
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