(Die Vorlesung wendet sich an Studierende des Studiengangs Raumplanung.
Sie erspart nicht eigenes Studium, insbesondere einschlägiger Literatur,
Rechtsvorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsdokumente. Sie hat einen
einführenden Übersichtscharakter, der die Integration der rechtlichen
Rahmenbedingungen in planerische Zusammenhänge, wie sie sich zu anderen
Studienfächern und in der Planungspraxis finden ermöglichen soll.
Es wird deshalb mit Gliederungsübersichten gearbeite , mit deren Hilfe
der Vorlesungsstoff behandelt wird, der zudem an Hand von Beispielen aus
der raumplanerischen Praxis erläutert wird. Die Vorlesung ist querschnittsorientiert,
d.h. versucht rechtliche Probleme im Zusammenhang zu den berührten
fachlichen Aspekte zu behandeln und dabei auch die verschiedenen berührten
rechtlichen Materien miteinander zu verknüpfen, um die Studierende
auf die künftig von ihnen als Raumplanern zu erbringenden Integrationsleistung
vorzubereiten.)
Materie | Gegenstand | Fragenkomplex |
Wichtigste Gesetze |
Straßenrecht | Öff.-rechtl. Zweckbe-stimmung/dingliche Rechtslage der Straße |
Wie entsteht eine öffentliche Straße, d.h. eine Straße oder ein Weg, die dem öff. Verkehr gewidmet ist?Wie und unter welchen Voraussetzungen kann die öff.- rechtl. Zweckbestimmung geändert oder beseitigt werden?In welchem Umfang und unter welchen Bedin-gungen kann anschließend die Straße benutzt werden? |
Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) für Bundesfernstraßen; Landesstraßengesetze für
In NW: Straßen- und
|
Straßenplanungsrecht | Legalisierung von Planung und Bau einer Straße | Wie ist das Verfahren und die Aufgabenverteilung bei Planung und Bau einer Straße geregelt? | BFstrG
Landesstraßengesetze VwVfG |
Straßen-verkehrsrecht | Reglementierung des straßenrechtlich eröffneten Verkehrs aus ordnungsrechtl. Sicht | Wie haben sich die Benutzer von öffentlichen Straßen aus Sicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu verhalten? | Straßenverkehrs
-gesetz (StVG) Straßenverkehrs
Straßenverkehrs
|
Rechtmäßigkeitsanforderungen an die straßenrechtliche Widmungsverfügung
2. Problemkreis: Abgrenzung (erlaubnisfreier) Gemeingebrauch – (erlaubnispflichtige) Sondernutzung (vgl. oben) durch Grundrechtsausübung jenseits der Benutzung zum Verkehr, z.B.
detaillierte Ausweisung im Ausbauplan für die Bundesfernstraßen
durch das Land (i. Auftrage des Bundes)
verwaltungsinterne Entwicklung von Varianten
evtl. bereits Erörterung mit einzelnen TÖB
Die Bedarfsplanung selbst ist noch nicht UVP-pflichtig
Die Umweltverträglicheitsprüfung unterscheidet sich
vom Untersuchungsgegenstand und den Rechtsgrundlage wesentlich von der
Raumverträglichkeitsprüfung.
Basis für die Durchführung einer UVP ist das UVP-Gesetz,
das die UVP-RL (85/373/EWG) in der Fassung durch die UVP-Änderungsrichtlinie
(97/11/EG) umsetzt.
Die Zahl der uvp-pflichtigen Verkehrsprojekte ist neuerlich erweitert
(Anh.1) und auch die Verfahrensmodalitäten haben sich geändert
( z.B: u.U. "screening" und "scoping" Erfordernis)
Beachte: Nach Auffassung des BVerwG hat die UVP lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung, d.h. sie erweitert nicht die materiellen Prüfungsgesichtspunkte, d.h. Fehlen einer UVP hat also nicht zwingend die Fehlerhaftigkeit etwa des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge.
Beachte die Planfeststellungsrichtlinien 1999 (PlfeR99-VkB.1999,511
Nr. 9a ff.) zur praktischen Handhabung.
Die UVP ist ein unselbständiges Verwaltungsverfahren, d.h. kann
Teil unterschiedlicher straßenrechtlicher Verfahrensabschnitte sein,
nicht aber bereits Teil der Bedarfsplanung.
(Vgl. dazu § 2 UVPG, wo neben dem Planfeststellungsverfahren auch
das Linienbestimmungsverfahren und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren
als Ansatzpunkte für eine UVP genannt sind.)
Eine wichtige Verknüpfung zwischen dem UVP-Recht einerseits und
dem Fachrecht ( § 17 FernstrG) bzw. dem allgemeine Verfahrensrecht
für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren ( §
73 VerwVerfG) stellt der § 6 Abs.3 UVPG dar, wonach die
Umweltauswirkungen bzw.beabsichtigte Mildungsmaßnahmen in die Planungsunterlagen
aufzunehmen und allgemeinverständlich zusammenfassend darzustellen
sind.
Bund: Bestimmung der Linie (§ 16 I FernstrG)
Berücksichtigung der berührten öffentlichen Interessen,
einschließl. der Umweltverträglichkeit und des Raumordnungsverfahrens
im Rahmen der Abwägung
Straßenbaubehörde vertritt Belange der Bundesfernstraßen
bei Änderung od. Neuschaffung von Bundesfernstraßen
Bundesplanungen haben grunds. Vorrang vor Orts- u. Landesplanungen
keine Linienbestimmung mehr für Ortsumgehungen
Beschleunigung: Linienbestimmung ist binnen 3 Mon. abzuschließen
die von den Ländern geforderte Ersetzung des Liniebestimmungsverfahrens
durch das Raumordnungsverfahren ist nicht Gesetz geworden.
Arg.: Sie mögen tatsächliche Auswirkungen auf den Betroffenen
haben, haben jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung ihm gegenüber;
sie legen weder den Standort verbindlich fest, noch enthalten sie sonst
selbständige planerische Festlegungen; sie ergehen nur gegenüber
dem (Flughafen- etc.) Unternehmer.
- Rechtsgrundlage Art. 175 EGV (früher Art. 130s , d.h. vor dem sog. Amsterdamer Vertrag)
str.ist ob, die Voraussetzungen des Art. 175 Abs.1 oder des Abs.2 ("Raumordnung") maßgebend sind, wohl ist Abs.1 als Ermächtigungsgrundlage anzusehen- Geltungsbereich der RL ( rt. 3 Gemeins. Standp. betr. Umweltausw. best. Programme und Pläne v. 20.3.00)
- Sektorale Bereiche, wie Land- und Forstwirtschaft, Energie, Industrie, Verkehr, Abfall- und Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr und Raumordnung und Bodennutzung (die insoweit als sektorale Bereiche verstanden werden), soweit sie den Rahmen für Genehmigung UVP-pflichtiger Projekte (nach Anh.I und II der UVP RL) bilden oder Auswirkung auf FFH-Gebiete haben; daraus ist einschränkend zu folgern, daß es sich um projektbezogene Planungen und Programme handeln müsse.
- jedoch nicht: wenn nur kleinräumige Festlegungen
generell nicht:- Landesverteidigungs- und Katastrophenpläne
- Finanz- und Haushaltspläne und -programm
- EU Programme betr. Strukturfonds, Ausrichtungs- und Garantiefonds etc.
- nicht erfaßt werden freiwillige Planungen, also deren Aufstellung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist; erfaßt werden exekutiv und legislativ aufgestellte Pläne und Programme ( z.B. wäre aber der Bundesverkehrswegeplan wohl als "freiwillige Planung" nicht erfaßt)
- Die Umwelterheblichkeit von Programmen und Plänen kann zwar von den Mitgliedstaaten generell oder einzelfallweise festgestellt werden; diese sind aber etwa an die Wertungen der EU RL, etwa der Anhänge der UVP RL, gebunden
- Verfahrensmäßige Integration der Umweltprüfung in bestehende Verfahrensregelungen zur Annahme von Plänen und Programmen und zwar jedenfalls vor der endgültigen Annahme des Planes/Programmes, oder
"in neue Verfahren, die festgelegt werden, um der RL nachzukommen" (vgl. Art. 4)
d.h. es könnten dazu etwa die Überlegungen zum Erlaß eines Umweltgesetzbuches wieder aufgenommen werden.
- Mehrfachprüfungen der Umweltauswirkungen sind zu vermeiden, d.h. die Prüfung hat stufenadäquat entsprechend der bestehenden Hierarchie, in der die Pläne und Programme zueinander stehen zu erfolgen.
- Umweltbericht als zentrales Instrument
- Ermittlung, Beschreibung und Bewertung
Konsultation involvierter Behörden, der Öffentlichkeit und insbes. von Mitgliedsstaaten bei grenzüberschreitenden Auswirkungen- der voraussichtlichen erheblichen Auswirkung der Pläne / Programme auf die Umwelt
- vernünftige Alternativen
- räumliche Anwendungsbereiche
- "vernünftigerweise" zu verlangende Angaben unter Berücksichtigung des Wissensstandes, aktueller Prüfmethoden, Inhalt- und Detaillierungsgrad, Vermeidung von Doppelprüfungen
Umweltbericht, Stellungnahme und Konsultationen sind vor Annahme der Planes/ Programmes zu berücksichtigen
Bekanntgabe der Annahme des Planes/Programmes ist den involvierten Behörden, Mitgliedsstaaten und der Öffentlichkeit und öffentliche Zugänglichkeitsmachung,
unter Beifügung einer "zusammenfassenden Erklärung", wie die Umwelterwägungen einbezogen wurden und wie der Umweltbericht, die Stellungnahmen etc. berücksichtigt, und aus welchen Gründen nach Abwägung der vernünftigen Alternativen der schließlich angenommene Plan/Programm "gewählt" wurde.
- Diese Anforderung werfen zahlreiche verfahrensmäßige und auch materielle Fragen der Umsetzung ins mitgliedstaatlich-nationale Recht aus, erweitern aber wohl nicht substantiell die Anforderungen, die die Rechtsprechung im Rahmen der Überprüfung der Beachtung des Abwägungsgebotes stellt. Darüberhinaus wird sich die Planungspraxis darauf einzustellen haben, bisherige Aufstellungsverfahren spezifisch in Bezug auf die Ausgestaltung des Verfahrensablaufes und insbesondere hinsichtlich der Abfassung von Begründung und Berichten in den verschiedenen Verfahrensstadien auf die einzelnen Erfordernisse der neuen RL auszurichten. Darauf kann hier nicht eingegangen werden.ABl.C 83 v, 25.3.1999, S. 13; in der Folge eine Reihe von Dokumenten: u.a.
III. Eisenbahnplanung
- Rechtsgrundlage: Allgemeines EisenbahnG (AEG) v. 1993 (gilt nicht für Magnetschwebebahnen, Straßen- und Bergbahnen)
- Aufsichts- und Genehmigungsbehörde ist das Eisenbahnbundesamt, einschließlich der Planfeststellung.
Nach dem neugefaßten Art. 87e GG ist nur noch die Eisenbahnverkehrsverwaltung in bundeseigener Verwaltung zu führen; diesbez. Aufgaben können aber auch auf die Länder übertragen werden
- Neuorganisation durch Gründung des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bahn AG, die auch etwaige Planfeststellungsverfahren betreibt.
- Unterhaltungsmaßnahmen, einschließl. des Austauschs alter Anlagenteile ist nicht planfeststellungspflichtige Änderung
- Neubau und Änderung nur auf Grundlage einer Planfeststellung , § 18 AEG; Erfordernis einer Planrechtfertigung;
- Bundesschienenwegebedarfsplan bietet Rechtfertigungsgrundlage.
str., ob Neubau, wenn jahrelang still-liegende Strecke reaktiviert wird; Demontage beendet nicht unbedingt die Planfeststellungswirkungen
- Möglichkeit der Plangenehmigung
- Bedeutung von UVP und RO- Verfahren
- Präklusion von Einwendungen nach § 20 II AEG
- Enteignungsbefugnisse erstrecken sich auch auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Verkehrslärmschutz (16.BImschV)
betr. Verkehrslärm, allerdings nur für Neubaumaßnahme oder wesentl. Änderungen, nicht für Alt-Anlagen; Schienenbonus von 5 dbA
- Vorrang Deutschen Bahn AG vor anderen Planungsträgern
z.B. Kommune kann nicht durch allg. Bauverbot Bahnbetrieb beeinträchtigen ; jedoch sind Erschließungsbeiträge zu zahlen und Abwässerkontrollen zuzulassen
- Landes-Vollzugskompetenzen betr. Natur- und Landschaftsschutz können nicht gegenüber dem eisenbahnr. PF verwaltungsger. durchgesetzt werden
Private können nur eigene Rechte gegenüber der PF gelten machen; Kommunen die Verletzung ihrer Planungshoheit; jedoch kein Rechtsanspruch etwa auf Verzicht der Bahn auf höhengleiche Bahnübergänge
Grdsl. zu unterscheiden sind
luftverkehrsrecht-
liche Genehmigung (§ 6 LuftVG) |
Planfeststellung (§ 8 I LuftVG)
Plangenehmigung (§ 8 II LuftVG) Verfahren nach § 8 III LuftVG (Absehen von Planfeststellung und -genehmigung |
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