Prof. Dr. jur. David, FG RGL, FB RP, Universität Dortmund

Grundlagen des Umwelt-, Planungs- und Baurechts II (Fachplanungsrecht)

Teil VIII Bodenschutzrecht

Gliederungsübersichten, Problemaufrisse, Beispielsfälle, Dokumente, Literatur-, Gesetzes und Rechtsprechungsverweise

(Die Vorlesung wendet sich an Studierende des Studiengangs Raumplanung. Sie erspart nicht eigenes Studium, insbesondere einschlägiger Literatur, Rechtsvorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsdokumente. Sie hat einen einführenden Übersichtscharakter, der die Integration der rechtlichen Rahmenbedingungen in planerische Zusammenhänge, wie sie sich zu anderen Studienfächern und in der Planungspraxis finden ermöglichen soll. Es wird deshalb mit Gliederungsübersichten gearbeitet , mit deren Hilfe der Vorlesungsstoff behandelt wird, der zudem an Hand von Beispielen aus der raumplanerischen Praxis erläutert wird. Die Vorlesung ist querschnittsorientiert, d.h. versucht rechtliche Probleme im Zusammenhang zu den berührten fachlichen Aspekte zu behandeln und dabei auch die verschiedenen berührten rechtlichen Materien miteinander zu verknüpfen, um die Studierende auf die künftig von ihnen als Raumplanern zu erbringenden Integrationsleistung vorzubereiten.)
 


Rechtsgrundlagen

Generelle Systematisierung der Bodenschutz-Rechtsmaterie

Regelungsgegenstände des BodenschutzG

Maßgebliche Begriffe und Definitionen (§ 2 BodenschG)

Komplementäre landesrechtliche Regelungen/ Länderverwaltungs-Praxis

Bodenschutzrechtliche Pflichten

Behördliche Ermächtigungen

Landwirtschaftliche Bodennutzung

Fliessbild der Altlastenbearbeitung


 
 

1. Rechtsgrundlagen

Gesetz zum Schutze des Bodens vom 17.3.1998 (BGBl I S. 502)

Gesetzgebungskompetenz: nach herrsch. Auffassung konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 (Bodenrecht), jedoch umstritten, vgl.dazu etwa Peine, Natur und Recht 1999, S.121 ff.
 

2. Generelle Systematisierung der Bodenschutz-Rechtsmaterie

3. Regelungsgegenstände des BodenschutzG

Den Anwendungsbereich bilden  nach §3 BodenschG Gleichzeitig werden jedoch 11 wichtige Gesetzgebungsbereiche ganz oder teilweise ausgeklammert: z.B.
 

4. Maßgebliche Begriffe und Definitionen (§ 2 BodenschG)

5. Komplementäre landesrechtliche Regelungen/ Länderverwaltungs-Praxis

6. Bodenschutzrechtliche Pflichten

7. Behördliche Ermächtigungen

beziehen sich teilw. auf eigenes Handeln, teilweise auf die Heranziehung Dritter

8. Landwirtschaftliche Bodennutzung

§ 17 BodenschG wird bei landwirtschaftlicher Bodennutzung die Pflicht zur Vorsorge durch "gute fachliche Praxis" erfüllt.
Gute fachliche Praxis ist die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und der Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource.
Verpflichtung, den Boden unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzliche standortangepaßt zu bearbeiten,
die Bodenstruktur zu erhalten oder zu verbessern. Gesetz sieht keine Ermächtigung der Behörden zum Einschreiten vor.
 
 

9. Fliessbild der Altlastenbearbeitung

Quelle: Umweltbundesamt, http://www.umweltdaten.de/altlast/web1/deutsch/1_1.htm
 



 
 
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