Prof.
Dr. jur. David, FG RGL, FB RP, Universität Dortmund
Grundlagen des Umwelt-, Planungs- und Baurechts II (Fachplanungsrecht)
Teil VIII Bodenschutzrecht
Gliederungsübersichten, Problemaufrisse, Beispielsfälle,
Dokumente, Literatur-, Gesetzes und Rechtsprechungsverweise
(Die Vorlesung wendet sich an Studierende des Studiengangs Raumplanung.
Sie erspart nicht eigenes Studium, insbesondere einschlägiger Literatur,
Rechtsvorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsdokumente. Sie hat einen
einführenden Übersichtscharakter, der die Integration der rechtlichen
Rahmenbedingungen in planerische Zusammenhänge, wie sie sich zu anderen
Studienfächern und in der Planungspraxis finden ermöglichen soll.
Es wird deshalb mit Gliederungsübersichten gearbeitet , mit deren
Hilfe der Vorlesungsstoff behandelt wird, der zudem an Hand von Beispielen
aus der raumplanerischen Praxis erläutert wird. Die Vorlesung ist
querschnittsorientiert, d.h. versucht rechtliche Probleme im Zusammenhang
zu den berührten fachlichen Aspekte zu behandeln und dabei auch die
verschiedenen berührten rechtlichen Materien miteinander zu verknüpfen,
um die Studierende auf die künftig von ihnen als Raumplanern zu erbringenden
Integrationsleistung vorzubereiten.)
Fliessbild der Altlastenbearbeitung
1. Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutze des Bodens vom 17.3.1998 (BGBl I S. 502)
Gesetzgebungskompetenz: nach herrsch. Auffassung konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis
des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 (Bodenrecht), jedoch umstritten, vgl.dazu
etwa Peine, Natur und Recht 1999, S.121 ff.
2. Generelle Systematisierung der Bodenschutz-Rechtsmaterie
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Bodenerhaltungsrecht
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Quantitativer Bodenschutz
(Bodenverbrauchsregelungen, wie bereits im BauGB und im ROG)
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Qualitativer Bodenschutz
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Bodenüberwachung
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Erfassung der Bodenbeschaffenheit
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Mitw. der Bodenschutzbehörde an anderen Verfahren
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Bodensanierung einschl. Finanzierungsregelungen
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Umgang mit großflächigen Bodenbelastungen (Bodenverunreinigungen)
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Umgang mit kleinflächigen, spez. Belastung, z.B. Altlasten
3. Regelungsgegenstände des BodenschutzG
Den Anwendungsbereich bilden nach §3 BodenschG
-
Schädliche Bodenveränderungen und
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Altlasten.
Gleichzeitig werden jedoch 11 wichtige Gesetzgebungsbereiche ganz oder
teilweise ausgeklammert: z.B.
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die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz betr. Aufbringung
von Sekundär-Rohstoffdünger oder Wirtschaftsdünger
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KrW-/AbfG. betr. Zulassung und Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen
zur Beseitigung von Abfällen und die Stillegung von Deponien
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Düngemittel- und Pflanzenschutzrecht
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FlurbR
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Vorschriften über Bau etc. von Verkehrsanlagen
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Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts
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BundesbergG und Vorschriften über Führung und Einstellung eines
Bergwerkbetriebes
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BImschG betr. Errichtung und Betrieb von Anlagen nach näherer Maßgabe
des § 3 III BodenschutzG
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Betrieb etc. von Atomanlagen
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Beseitigung von Kampfstoffen
4. Maßgebliche Begriffe und Definitionen (§
2 BodenschG)
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Begriff des Bodens : einschließlich flüssiger und gasförmiger
Bestandteile, jedoch ohne Grundwasser
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Bodenfunktionen
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Lebensgrundlage und Lebensraum f. Menschen, Tiere, Pflanzen, Bodenorganism.
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Bestandteil des Naturhaushalt mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
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Ausgleichs, Abbau- und Aufbaumedium
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Archiv der Natur- und Kunstgeschichte
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Siedlungsfläche
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land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche
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Infrastrukturstandort
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Schädliche Bodenveränderungen:
Kriterium: geeignet, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebl. Belästigungen
für einzelne oder die Allgemeinheit herbeizuführen
solche schädl. Bodenveränderungen gelten als "schädliche
Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs.1 BImschG, im übrigen als "sonstige
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach
§ 5 Abs.1 Nr.1 BImschG (§ 3 Abs.3 BodenschG)
rechtlicher Ansatzpunkt für "immissionsschutzrechtliche Regime",
Einzelwerte und -anforderungen werden jedoch in einer auf § 8
BodenschG gestützte Rechtsverordnung inhaltlich geregelt (Bodenschutz-
und AltlastenVO-BodenSchV)
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Verdachtsflächen: Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher
Bodenveränderungen besteht
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Altlasten
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stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen, sowie sonstige Grundstücke,
auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind
(Altablagerungen)
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stillgelegte Anlagen (nicht Atomanlagen) oder Grundstücke, auf
denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, oder die
gewerblichen Zwecken dienten ( Altstandorte)
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Sanierung
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Dekontaminationsmaßnahmen
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Sicherungsmaßnahmen
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Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Boden
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Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, insbes. Nutzungsbeschränkungen
5. Komplementäre landesrechtliche Regelungen/ Länderverwaltungs-Praxis
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einzelne Länder haben Landesbodenschutzgesetze (z.T.in Verbindung
mit der Abfallgesetzgebung) erlassen, so BW, Berlin, Sachsen;
BW außerdem auch Durchführungsvorschriften.
Die bereits vor Erlaß der BodenSchG erlassenen landesrechtlichen
Vorschriften gehen z.T. weiter als jetzt geltende BodenSchG. Die Vereinbarkeit
mit dem Bundesrecht muß geprüft werden; allerdings läßt
das Bundesgesetz bestimmte Regelungsfreiräume für die Länder
offen, insbes. bzgl. der wichtigen Altlastenfragen einschl. der Finanzierungsfragen,
( §11 BodenSchG).
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Eine Reihe von Ländern hat Altlastenvorschriften erlassen, so NRW
(LandesabfG), Rld-Pf, Meck.-Vorp., Thüringen, Brandenburg, Sachsen
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Materielle Maßstäbe werden z.T. in Verwaltungsvorschriften geregelt,
die sich jedoch nach ihren Regelungsinhalten kaum miteinander vergleichen
lassen.
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Kosten, Preise und Verwertungsquoten sind ebenfalls nur schwer standardisiert
anzugeben und miteinander zu vergleichen
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jedenfalls liegen die Kosten für die Deponierung regelmäßig
unter denen für eine Bodenaufbereitung
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Reduzierung der Boden- und Altlastensanierungs- Kosten durch zunehmend
gefahrenbezogene Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden- Mensch,
vgl. Anlage 2 der BodenschVO
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Bd-Länder-Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung
ökologischer Altlasten bei 23 Großprojekten, der Braunkohlesanierung
und der Sanierung von Rüstungsaltlasten
6. Bodenschutzrechtliche Pflichten
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Pflichten zur Gefahrenabwehr bzw. später Sanierungspflicht
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Entsiegelungspflicht
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Pflichten im Zushg. mit Auf- und Einbringen von Materialien
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Vorsorgepflicht gegen schädliche Bodenveränderungen
7. Behördliche Ermächtigungen
beziehen sich teilw. auf eigenes Handeln, teilweise auf die Heranziehung
Dritter
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betr. Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung
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Veranlassung von Untersuchungen zur Gefahrenabschätzung
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Sanierungsverfügungen , ggfl. Vorlage eines Sanierungsplanes ( nicht
abschließend geregelt)
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Erfassung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten können
die Länder regeln
8. Landwirtschaftliche Bodennutzung
§ 17 BodenschG wird bei landwirtschaftlicher Bodennutzung die Pflicht
zur Vorsorge durch "gute fachliche Praxis" erfüllt.
Gute fachliche Praxis ist die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit
und der Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource.
Verpflichtung, den Boden unter Berücksichtigung der Witterung
grundsätzliche standortangepaßt zu bearbeiten,
die Bodenstruktur zu erhalten oder zu verbessern. Gesetz sieht keine
Ermächtigung der Behörden zum Einschreiten vor.
9. Fliessbild der Altlastenbearbeitung
Quelle: Umweltbundesamt, http://www.umweltdaten.de/altlast/web1/deutsch/1_1.htm