Prof.Dr.jur. David, FG RGL, FB RP, Universität Dortmund

 

 Grundlagen des Umwelt-, Planungs- und Baurechts I – Vorlesungsmaterialien (Teil III) - Bauordnungsrecht

Gliederungsübersichten, Problemaufrisse, Beispielsfälle, Dokumente, Literatur-, Gesetzes und Rechtsprechungsverweise

(Die Vorlesung wendet sich an Studierende des Studiengangs Raumplanung. Sie erspart nicht eigenes Studium, insbesondere einschlägiger Literatur, Rechtsvorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsdokumente. Sie hat einen einführenden Übersichtscharakter, der die Integration der rechtlichen Rahmenbedingungen in planerische Zusammenhänge, wie sie sich zu anderen Studienfächern und in der Planungspraxis finden, ermöglichen soll. Es wird deshalb mit Gliederungsübersichten gearbeitet, mit deren Hilfe der Vorlesungsstoff behandelt wird, der zudem an Hand von Beispielen aus der raumplanerischen Praxis erläutert wird. Die Vorlesung ist querschnittsorientiert, d.h. versucht rechtliche Probleme im Zusammenhang zu den berührten fachlichen Aspekte zu behandeln und dabei auch die verschiedenen berührten rechtlichen Materien miteinander zu verknüpfen, um die Studierenden auf die künftig von ihnen als Raumplanern zu erbringenden Integrationsleistung vorzubereiten.)



 

Bauordnungsrecht

Bauordnung '95

Anwendungsbereich

Grundstück und seine Bebauung §§ 4 ff. BauO NW

Bauliche Anlagen- Allg. Anforderungen §§ 12 ff. BauO NW

Bauaufsichtsbehörden, § 60 BauO NW

Genehmigungsbedürftigkeit


Bauordnungsrecht


Baufreiheit
strittig, ob nach deutschem Recht gegeben oder durch die intensive Gesetzgebung und die vielfachen Planungen entfallen.
(betr. die Frage, ob die Befugnis zur baulichen Nutzung zum Inhalt des Eigentums gehört oder erst durch behördlichen Akt dem Eigentum beigelegt wird.
rechtlich von Bedeutung insbesondere

Baugenehmigungsverfahren, Regelverfahren Baugenehmigungsverfahren, besondere Verfahren Baugenehmigungsverfahren,Rechtswirkungen "bauliche Anlage" i.S.von § 29 BauGB

Bauordnung '95 (BauO NW vom 7.3.95 (GVBl.1995, 218)

gilt ab 1.1.1996, Novellierungsschwerpunkte:

Anwendungsbereich

BauO gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte, sowie für Grundstücke und andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach der LBauO Anforderungen gestellt werden.

Jedoch u.a. nicht für:

Grundstück und seine Bebauung §§ 4 ff. BauO NW

Bauliche Anlagen- Allg. Anforderungen §§ 12 ff. BauO NW

Bauaufsichtsbehörden, § 60 BauO NW

kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und die Mittleren kreisangehörige Städte
Kreise für die übrigen kreisangehörigen Städte als Ordnungsbehörden
 
Die den Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr
(Ausnahme: Erlaß örtlicher Bauvorschriften nach § 86)

Genehmigungsbedürftigkeit

Beachte: Die Reduzierung der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit führt dazu, daß die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen der §§ 30 ff. BauGB u.U. nicht mehr in einem ausdrücklich vorgeschriebenen Genehmigungverfahren erfolgt. Durch die Neufassung des Vorhabensbegriffs in § 29 BauGB (Novelle 98) wird sichergestellt, daß die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für bauplanungsrechtlich relevante Vorhaben gleichwohl weiterhin dem materiellen Zulässigkeitsanforderungen  der §§ 30 ff. BauGB unterliegen. Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Abbruch baulicher Anlagen (..) ist
genehmigungsbedürftig, sofern in den §§ 64 -67, 79 (fliegende Bauten),
§ 80 (öffentl. Bauherren) nichts anderes bestimmt ist: z.B. bestimmte kleinere Gebäude, nichttragende Bauteile, Lüftungsanlagen, Einfriedungen, Masten, Stellplätze, bauliche Anlagen in Gärten, Werbeanlagen, vorübergehend aufgestellte od. genutzte Anlagen (z.B. Heizungs-, Wasserversorgungsanlagen) Voraussetzungen:
  • Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen (§ 73)

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