Baufreiheit
strittig, ob nach deutschem Recht gegeben oder durch die intensive
Gesetzgebung und die vielfachen Planungen entfallen.
(betr. die Frage, ob die Befugnis zur baulichen Nutzung zum Inhalt
des Eigentums gehört oder erst durch behördlichen Akt dem Eigentum
beigelegt wird.
rechtlich von Bedeutung insbesondere
Problembereiche:
- aus der Sicht der Behörden:
Aktivitäten, die anderweitig nicht oder nur schwer zu beeinflussen
sind, jedenfalls über das Baurecht zu steuern .
z.B. Außenwerbung, Anbringen von Warenautomaten,
ferner:
Ablagerungsplätze, Abgrabungen, Aufschüttungen,Lagerstätten
z.B Schrottplätze,gewerb.Lagerung von Baumaterialien, Altwagenstandplätze,
Kiesgruben etc.
(diese jetzt den n § 29 teilw. ausdrücklich baul.Anlagen
gleichgestellt,d.h. nach den §§ 30 ff. zu beurteilen.)
Beachte: Müllkippen, Schrottplätze u.U. nach Abfallrecht
genehmigsbedürftig
- aus der Sicht der Bürgers:
Ansatzpunkt, bauliche Maßnahmen einer behördlichen Kontrolle
zu entziehen
Jedoch u.a. nicht für:
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