Prof.Dr.jur. David, FG RGL, FB RP, Universität Dortmund

Grundlagen des Umwelt-, Planungs- und Baurechts II (Fachplanungsrecht)

Teil IV  Abfallplanungsrecht / Abfallwirtschaftsrecht

Gliederungsübersichten, Problemaufrisse, Beispielsfälle, Dokumente, Literatur-, Gesetzes und Rechtsprechungsverweise

(Die Vorlesung wendet sich an Studierende des Studiengangs Raumplanung. Sie erspart nicht eigenes Studium, insbesondere einschlägiger Literatur, Rechtsvorschriften und Verwaltungs- und Gerichtsdokumente. Sie hat einen einführenden Übersichtscharakter, der die Integration der rechtlichen Rahmenbedingungen in planerische Zusammenhänge, wie sie sich zu anderen Studienfächern und in der Planungspraxis finden ermöglichen soll. Es wird deshalb mit Gliederungsübersichten gearbeite , mit deren Hilfe der Vorlesungsstoff behandelt wird, der zudem an Hand von Beispielen aus der raumplanerischen Praxis erläutert wird. Die Vorlesung ist querschnittsorientiert, d.h. versucht rechtliche Probleme im Zusammenhang zu den berührten fachlichen Aspekte zu behandeln und dabei auch die verschiedenen berührten rechtlichen Materien miteinander zu verknüpfen, um die Studierende auf die künftig von ihnen als Raumplanern zu erbringenden Integrationsleistung vorzubereiten.)


Rechtsgrundlagen

Regelungsebenen

Die verschiedenen "Regime"

Abfallbegriff

Beteiligte

Grenzen kommunaler Rechte und Pflichten

Ordnung und Planung der Abfallbeseitigung und der Zulassung von Anlagen

Grundsätze der Kreislaufwirtschaft § 4 Abs. 1

Abgrenzung stoffliche / energetische Verwertung

Abgrenzung Verwertung / Beseitigung

Ausgestaltung der Nachweispflicht f.d. Betriebe

Untergesetzliche Regelwerke

Anforderungen an Unternehmen der Entsorgungswirtschaft



 
  • rechtlich bedeutsam ist die Abgrenzung von Rest-Stoffen und Wirtschaftsgütern

  •  
  • Abfallentsorgung:

  • Abfallverwertung (stoffliche und energetische Abfallverwertung von Rückständen:  Sekundärrohstoffe zur stofflichen oder zur energetischen Verwertung)
    und Ablagern von Abfällen ( sonstige Entsorgung)
    früher: subj., obj., fiktiver Abfallbegriff
    Altlasten-Verdachtsflächen sind:
     

    5. Beteiligte

    5.1 Behördenaufbau

    Abfallwirtschaftsbehörden sind nach §34 LAbfG NW:

    5.2 Aufgaben und Stellung der öffentlichen und privaten Entsorgungsträger

    Die dem alten Recht zu Grunde liegende Vorstellung, wonach entsorgungsverpflichtet die nach Landesrecht zuständigen öffentlichen Körperschaften sind, knüpft der Rechtsbegriff der Entsorgungsträgerschaft primär an die Erzeugung und den Besitz von Abfällen an, d.h. es wird die Selbstentsorgung und die Selbstorganisation der Entsorgung seitens der Wirtschaft in den Vordergrund gerückt, vgl. §5 KrW-/AbfG. Es stehen dementsprechend private und öffentliche Entsorgungsträger nebeneinander.

    6. Grenzen kommunaler Rechte und Pflichten

    6.1 Andienungspflichten

    strittig, Regelungsreichweite der Bundesregelung und ob die Länder überhaupt noch Regelungsspielräume haben
     

    6.2 Überlassungspflichten

    korrespondierende Überlassungspflicht und kommunale Entsorgungspflicht entsprechen sich nicht unbedingt:

    - Eigenverwertung von Abfällen aus Privathaushalten

    - Eigenverwertung gewerblicher Abfälle

    strittig, ob eigenen Anlagen auch solche sind, an denen der Abf. Erzeuger nur Gesellschaftsanteil besitzt

    maßgebl.Regelungen der Entsorgungsträger durch Satzung, § 9 LAbfG NW, u.a.

    6.3 Abkehr vom Konzept der Trennung privatwirtschaftlichen Produzierens und öffentlichen Entsorgens

     

    7.  Ordnung und Planung der Abfallbeseitigung und der Zulassung von Anlagen

    7.1 Ordnung der Beseitigung:

     

    7.2 Abfallwirtschaftsplanung § 29

    Vorgängervorschrift war der §6 AbfG a.F. betr. Abfallentsorgungsplanung. Darin war u.a. die planerische Ausweisung geeigneter Anlagestandorte gefordert. Das hat in der Vergangenheit die Abfallentsorgungsplanung erschwert. Seitens der Länder war gefordert worden, sich auf die Ausweisung des Bedarfs zu beschränken. Dem wurde jedoch nicht entsprochen

    Abfallwirtschaftspläne (§16 LAbfG NW):