University of Dortmund/Department
of Spatial Planning Die"hompage old" |
LEHRSTUHLLEITUNG: Prof. Dr. jur. Carl-Heinz David (bis
Ende SS 2005) |
Der Lehrstuhl vertritt in Forschung
und Lehre die Rechtsgrundlagen der Raumplanung im Rahmen des
interdisziplinären Studiengangs
Raumplanung und des von der Fakultät angebotenen englischsprachigen Studiengangs SPRING
(Spatial Planning for Regions in Growing Economies).
The
Department of Spatial Planning Law is involved in research related to urban,
regional, environmental and land law and policy and in teaching respective
courses related to the interdisciplinary planning curricula for German
students (Studiengang
Raumplanung) and for foreign students in the SPRING-courses (Spatial Planning for Regions in Growing
Economies) held in English, both under the responsibilty
of the Department of Spatial Planning. .
Forschungsfelder des Lehrstuhls Die Forschungsinteressen des Lehrstuhls
sind allgemein auf die Fortentwicklung des Raumplanungsrechts und dessen
Vollzug gerichtet. Die deutsche und die europäische
Städtebaurechtsentwicklung stellen und stellten
dabei seit jeher zentrale Forschungsgegenstände dar. Die Forschungsaktivitäten und
-ergebnisse finden durchweg in den Lehrveranstaltungen ihren Niederschlag und
ermöglichen interessierten Studierenden, Einblick in aktuelle
Entwicklungstendenzen ihres künftigen Berufsfeldes zu nehmen. Es werden durchweg
interdisziplinäre Forschungsansätze verfolgt. Diese erfordern die
Forschungskontakte mit aus- und inländischen Institutionen. Von
Bedeutung ist dabei insbesondere die Mitwirkung in Forschungsgremien der
Akademie für Raumforschung und Landesplanung, in denen Wissenschaftler
und Repräsentanten der Planungs- und Verwaltungspraxis zusammenarbeiten
und damit den notwendigen Praxisbezug gewährleisten. Durch die Netzwerkkonstruktion der ARL
werden Nachteile der Drittmittelforschung vermieden, im Rahmen derer zuweilen
einseitig tagespolitischer Einfluß auf
Gegenstand und Forschungsergebnisse genommen wird, und so können auch
Forschungsperspektiven in Angriff genommen werden, die nicht durch aktuelle
politische Erwartungshaltungen geprägt sind, auch mit einem zeitlichen
Vorgriff gegenüber der Wahrnehmung der Forschungsrelevanz durch
Förderorganisationen. Forschungsschwerpunkte
Die Begriffe Raum- und Umweltplanung werden
heute vielfach beinahe als gleichbedeutend verwandt. Viele
raumplanungsrechtliche Probleme stellen sich in der Tat zugleich als
umweltplanungsrechtliche dar. Zunehmend wird Umweltplanung als die
eigentliche querschnittsorientierte Planungsaufgabe angesehen wird,
während die Raumplanung zunehmend als eher sektorale Planungsaufgabe
erscheint, insbesondere durch die gemeinschaftsrechtliche Unterstellung der
Raumplanung unter den weiteren Politikzusammenhang der
EU-Kohäsionspolitik. Die Forschungsaktivitäten richten
sich vielfach auf verfahrensrechtliche Aspekte, die jedoch durchweg in einem
engen Zusammenhang zu materiellen Problemen stehen. Einschlägige
Themen sind bzw. waren etwa: Akteneinsichtsrecht
in Planungsverfahren Aktuelle
Planungsbeschleunigungstendenzen Planfestellungs- und Plangenehmigungsverfahren Rolle der
Landwirtschaft in der Raumplanung Naturschutz- und
Landschaftsplanung Abfallplanung Energieplanung im Lichte der innerstaatl.
und der EU-Rechtsentwicklung Von zunehmender Bedeutung sind dabei
gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorgaben, etwa einschlägige EU-Richtlinien
etwa zur Umwelt(-verträglichkeits)-Prüfung
von Projekten, der Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne
und Programmen (neu: RL 2001/42/EG ABl.EU 2001 L 197/30) , zum
Vogelschutz und zum Schutz von Flora, Fauna, Habitat, aber auch etwa auf dem
Gebiet der Abfallwirtschaftspolitik bzw. der Gewässerpolitik etc.. Hier dürften wichtige
Forschungsschwerpunkte liegen. Die gemeinschaftsrechtlichen Aspekte sind auf
aktuellem Stand in die Vorlesungsunterlagen eingearbeitet.
Die Städtebau-, Umwelt und
Fachplanungsrechte in den derzeitigen und potentiellen künftigen
Mitgliedstaaten der Europäische Union sind einem erheblichen rechtlichen
und autonomen Harmonisierungsdruck ausgesetzt. Einschlägige Themen sind bzw.
waren etwa: Gemeinschaftsrechtliche
Einflüsse auf die Fortentwicklung des Abfall
(-planungs-) Rechts Harmonisierung
der europäischen Städtebau- und Bodenrechte Konvergenzen
und Divergenzen in der europäischen und amerikanischen
Städtebaurechtsentwicklung Abschätzung
der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Fortentwicklung des
deutschen Systems der Raumordnung. Umsetzung
gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien auf dem Gebiete Umwelt- und
Kohäsionspolitik in das mitgliedstaatliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Stellenwert
von Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip bei
der EU Kompetenzverteilung und -ausübung Bedeutung
der Einfügung der "territorialen Kohäsion" in den
EU-Aufgabenkatalog
Die Fortentwicklung von Bodenrecht und
Bodenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland hat seit den 70er Jahren ihre
Flexibilität der Nachkriegs-Aufbauphase verloren. Bodenerwerbs-, Bodensammlungs-
und Bodenmanagementaktivitäten der öffentlichen Hand, die sich
unter dem englischsprachigen Begriff "Land banking"
zusammenfassen lassen, sind im Gegensatz zum Ausland weitgehend der
politischen und wissenschaftlichen Diskussion entzogen gewesen. Auch die Diskussion um eine
Neu-Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtiger Enteignung und
entschädigungsloser Auferlegung von Eigentumsrestriktionen ist trotz der
wachsender Umweltprobleme und stagnierender öffentlicher Haushalt kaum
geführt worden. Im Gegenteil ist im Rahmen der Privatisierungsdiskussion
die Entschädigungsunwilligkeit der öffentlichen Hand eher noch
ausgeweitet worden. Die Diskussion findet außerhalb Deutschland z.T. unter einer anderen
Begrifflichkeit statt ("indemnisation des servitudes d´urbanisme"
in Frankreich oder "private property protection laws" in den
USA), so dass die Parallelen vielfach erklärungsbedürftig sind. Die zuweilen Deutschland recht
inflexiblen Eigentumschutz-Rechtsvorstellungen
könnten sich über eine Konfrontation mit andersartigen
ausländischen Rechtsvorstellungen, d.h. über rechtsvergleichende
Forschungsansätze, der internationalen Diskussion öffnen, zumal die
Europäische Rechtsentwicklung über die Ausweitung der Anwendung der
Menschenrechtskonvention die nationalen Eigentumsgarantien künftig
verstärkt überlagern dürfte.
Mit der Verabschiedung des Europäischen
Raumentwicklungskonzepts und dessen Umsetzung sind die nationalen
Raumordnungs- und raumrelevanten Fachpolitiken in einen europäischen
Kontext gestellt, der aber die klare Abgrenzung zwischen europäischen
und nationalen Raumordnungskompetenzen offen lässt.
Auch der Entwurf eines Europäischen Verfassungsvertrages ergibt insoweit
keine eindeutigen Vorgaben. Hier sind rechtlichen,
verwaltungsmäßigen und politischen Rahmenbedingungen
herauszuarbeiten, die etwa die Implikationen des Subsidiaritätsprinzips
oder auch eher inhaltlicher Vorgaben, wie etwa
der neu hinzugekommenen territorialer Kohäsion in ihrer Bedeutung
für das Raumplanungsrecht und die nationalen Raumordnungspolitiken
mitbestimmen. Dies ist in den letzten Jahren mit verschiedenen, inzwischen
vorliegenden Veröffentlichungen angegangen worden und im Rahmen der
Mitwirkung in der ARL derzeit weiterverfolgt.
Es wird und wurde vielfach eine an juristischer Dogmatik und verwaltungswissenschaftlichen Arbeitsweisen orientierte, interdisziplinäre (=raumplanerische) Methodik angewandt, die sich vielfach auf Rechtstatsachenforschung stützt und rechtsvergleichende Ansätze verfolgt. |
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ehemals
Fachgebiet Rechtsgrundlagen der Raumplanung, August-Schmidt-Str
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