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University of Dortmund/Department of Spatial Planning
Chair of Spatial Planning Law

 

Die"hompage old"
des bis Ende SS 2005 unter dieser Bezeichnung  geführten
Lehrstuhls "Rechtsgrundlagen der Raumplanung" macht
ausgewählte Forschungs-, Lehr- und Personalinformationen
weiterhin verfügbar.Sie werden jedoch nur noch begrenzt aktualisiert.http://www.raumplanungsrecht-grundlagen.de/inhdeu.htm
2020 wurde ein biograph. Rückblick (1875-1975) in die Publikationen
Liste eingestellt.

 

 

LEHRSTUHLLEITUNG: Prof. Dr. jur. Carl-Heinz David  (bis Ende SS 2005)

 

Der Lehrstuhl vertritt in Forschung und Lehre die Rechtsgrundlagen der Raumplanung im Rahmen des interdisziplinären Studiengangs Raumplanung und des von der Fakultät angebotenen englischsprachigen Studiengangs SPRING (Spatial Planning for Regions in Growing Economies).

The Department of Spatial Planning Law is involved in research related to urban, regional, environmental and land law and policy and in teaching respective courses related to the interdisciplinary planning curricula  for German students (Studiengang Raumplanung) and for foreign students in the SPRING-courses (Spatial Planning for Regions in Growing Economies) held in English, both  under the responsibilty of  the Department of Spatial Planning. .

 

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Forschungsfelder des Lehrstuhls
( Lehrstuhlleitung: Prof. Dr. jur. C.-H. David
bis Ende SS 2005)

Die Forschungsinteressen des Lehrstuhls sind allgemein auf die Fortentwicklung des Raumplanungsrechts und dessen Vollzug gerichtet. Die deutsche und die europäische Städtebaurechtsentwicklung stellen und stellten  dabei seit jeher zentrale  Forschungsgegenstände dar.

Die Forschungsaktivitäten und -ergebnisse finden durchweg in den Lehrveranstaltungen ihren Niederschlag und ermöglichen interessierten Studierenden, Einblick in aktuelle Entwicklungstendenzen ihres künftigen Berufsfeldes zu nehmen.

Es werden durchweg interdisziplinäre Forschungsansätze verfolgt. Diese erfordern die Forschungskontakte mit aus- und inländischen Institutionen. Von Bedeutung ist dabei insbesondere die Mitwirkung in Forschungsgremien der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, in denen Wissenschaftler und Repräsentanten der Planungs- und Verwaltungspraxis zusammenarbeiten und damit den notwendigen Praxisbezug gewährleisten.

Durch die Netzwerkkonstruktion der ARL werden Nachteile der Drittmittelforschung vermieden, im Rahmen derer zuweilen einseitig tagespolitischer Einfluß auf Gegenstand und Forschungsergebnisse genommen wird, und so können auch Forschungsperspektiven in Angriff genommen werden, die nicht durch aktuelle politische Erwartungshaltungen geprägt sind, auch mit einem zeitlichen Vorgriff gegenüber der Wahrnehmung der Forschungsrelevanz durch Förderorganisationen.

Forschungsschwerpunkte

 

  • Umweltplanungsrechtlicher Schwerpunkt

Die Begriffe Raum- und Umweltplanung werden heute vielfach beinahe als gleichbedeutend verwandt. Viele raumplanungsrechtliche Probleme stellen sich in der Tat zugleich als umweltplanungsrechtliche dar. Zunehmend wird Umweltplanung als die eigentliche querschnittsorientierte Planungsaufgabe angesehen wird, während die Raumplanung zunehmend als eher sektorale Planungsaufgabe erscheint, insbesondere durch die gemeinschaftsrechtliche Unterstellung der Raumplanung unter den weiteren Politikzusammenhang der EU-Kohäsionspolitik.

Die Forschungsaktivitäten richten sich vielfach auf verfahrensrechtliche Aspekte, die jedoch durchweg in einem engen Zusammenhang zu materiellen Problemen stehen.

 

Einschlägige Themen sind bzw. waren etwa:

Akteneinsichtsrecht in Planungsverfahren

Aktuelle Planungsbeschleunigungstendenzen

Planfestellungs- und Plangenehmigungsverfahren

Rolle der Landwirtschaft in der Raumplanung

Naturschutz- und Landschaftsplanung

Abfallplanung

Energieplanung im Lichte der innerstaatl. und der EU-Rechtsentwicklung

 

Von zunehmender Bedeutung sind dabei gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorgaben, etwa einschlägige EU-Richtlinien etwa zur Umwelt(-verträglichkeits)-Prüfung von Projekten, der Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programmen (neu: RL 2001/42/EG ABl.EU 2001 L 197/30) ,  zum Vogelschutz und zum Schutz von Flora, Fauna, Habitat, aber auch etwa auf dem Gebiet der Abfallwirtschaftspolitik  bzw. der Gewässerpolitik etc..

Hier dürften wichtige Forschungsschwerpunkte liegen. Die gemeinschaftsrechtlichen Aspekte sind auf aktuellem Stand in die Vorlesungsunterlagen eingearbeitet.

   

  • Europaweite  Harmonisierung des Städtebau-, Umwelt- und Fachplanungsrechts

 

Die Städtebau-, Umwelt und Fachplanungsrechte in den derzeitigen und potentiellen künftigen Mitgliedstaaten der Europäische Union sind einem erheblichen rechtlichen und autonomen Harmonisierungsdruck ausgesetzt.
Harmonisierungswirkungen gehen insbesondere von dem EU-Vertrag (in der Fassung von Maastricht, Amsterdam und Nizza) und den Rechtsakten der Generaldirektion XI (Umwelt) und XVI (Regionalpolitik und Kohäsion) aus. Autonome Harmonisierungswirkungen sind solche faktischen Wechselwirkungen, die unabhängig von der EU-Mitgliedschaft die Fortentwicklung der nationalen Rechtsmaterien europaweit beeinflussen. In diesem Wirkungszusammenhang steht auch die US- amerikanische Rechtsentwicklung.
Eine wesentliche Interessengegenstand ist und war die gesetzgeberische und administrative Bewältigung der Übergangs von sozialistischen zu marktwirtschaftlich - orientierten Planungs- und Bodenrechtsstrukturen, die für die neuen Bundesländer inzwischen weitgehend abgeschlossen ist, für Osteuropa und auch für die SPRING relevanten Entwicklungsländer noch relevant erscheint, wenngleich dort kaum westlichen Forschungsaktivitäten zugänglich.
Es besteht hier der Bedarf an einem qualifizierten Dialog, bei dem sowohl durch deutsche Rechtsdogmatik und Rechtsanwendungspraxis an ausländische Wissenschaftler und Praktiker vermittelt werden, gleichzeitig aber auch ausländische Erkenntnisse und Erfahrungen für die Fortentwicklung des deutschen Raum- und Umweltplanungsrechts nutzbar gemacht werden.
Dazu ist eine fremdsprachige Kommunikation unabweislich.

 

Einschlägige Themen sind bzw. waren etwa:
 

Gemeinschaftsrechtliche Einflüsse auf die Fortentwicklung des Abfall (-planungs-) Rechts

Harmonisierung der europäischen Städtebau- und Bodenrechte

Konvergenzen und Divergenzen in der europäischen und amerikanischen Städtebaurechtsentwicklung

Abschätzung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Fortentwicklung des deutschen Systems der Raumordnung.

Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien auf dem Gebiete Umwelt- und Kohäsionspolitik in das mitgliedstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stellenwert von Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der EU Kompetenzverteilung und -ausübung

Bedeutung der Einfügung der "territorialen Kohäsion" in den EU-Aufgabenkatalog

   

  • Land Banking, Bodenmanagement der öffentlichen Hand und Grundfragen der Eigentumsverfassung in rechtsvergleichenden Sicht

 

Die Fortentwicklung von Bodenrecht und Bodenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland hat seit den 70er Jahren ihre Flexibilität der Nachkriegs-Aufbauphase verloren. Bodenerwerbs-, Bodensammlungs- und Bodenmanagementaktivitäten der öffentlichen Hand, die sich unter dem englischsprachigen Begriff "Land banking" zusammenfassen lassen, sind im Gegensatz zum Ausland weitgehend der politischen und wissenschaftlichen Diskussion entzogen gewesen.

Auch die Diskussion um eine Neu-Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtiger Enteignung und entschädigungsloser Auferlegung von Eigentumsrestriktionen ist trotz der wachsender Umweltprobleme und stagnierender öffentlicher Haushalt kaum geführt worden. Im Gegenteil ist im Rahmen der Privatisierungsdiskussion die Entschädigungsunwilligkeit der öffentlichen Hand eher noch ausgeweitet worden.

Die Diskussion findet außerhalb Deutschland z.T. unter einer anderen Begrifflichkeit statt ("indemnisation des servitudes d´urbanisme" in Frankreich oder "private property protection laws" in den USA), so dass die Parallelen vielfach erklärungsbedürftig sind.

Die zuweilen Deutschland recht inflexiblen Eigentumschutz-Rechtsvorstellungen könnten sich über eine Konfrontation mit andersartigen ausländischen Rechtsvorstellungen, d.h. über rechtsvergleichende Forschungsansätze, der internationalen Diskussion öffnen, zumal die Europäische Rechtsentwicklung über die Ausweitung der Anwendung der Menschenrechtskonvention die nationalen Eigentumsgarantien künftig verstärkt überlagern dürfte.

  • Einbindung der Europäischen Raumordnungspolitik in das künftige Europäischen Verfassungs- und Administrativsystem

Mit der Verabschiedung des Europäischen Raumentwicklungskonzepts und dessen Umsetzung sind die nationalen Raumordnungs- und raumrelevanten Fachpolitiken in einen europäischen Kontext gestellt, der aber die klare Abgrenzung zwischen europäischen und nationalen Raumordnungskompetenzen offen lässt. Auch der Entwurf eines Europäischen Verfassungsvertrages ergibt insoweit keine eindeutigen Vorgaben. Hier sind rechtlichen, verwaltungsmäßigen und politischen Rahmenbedingungen herauszuarbeiten, die etwa die Implikationen des Subsidiaritätsprinzips oder auch eher  inhaltlicher Vorgaben, wie etwa der neu hinzugekommenen territorialer Kohäsion in ihrer Bedeutung für das Raumplanungsrecht und die nationalen Raumordnungspolitiken mitbestimmen. Dies ist in den letzten Jahren mit verschiedenen, inzwischen vorliegenden Veröffentlichungen angegangen worden und im Rahmen der Mitwirkung in der ARL derzeit weiterverfolgt.

  • Angewandte Methodik

Es wird und wurde vielfach  eine an juristischer Dogmatik und verwaltungswissenschaftlichen Arbeitsweisen orientierte, interdisziplinäre (=raumplanerische) Methodik angewandt, die sich vielfach auf Rechtstatsachenforschung stützt und rechtsvergleichende Ansätze verfolgt.

 

 

 

            

Rechtliche Hinweise

carl-heinz.david@uni-dortmund.de

 ehemals Fachgebiet Rechtsgrundlagen der Raumplanung, August-Schmidt-Str 6, 44221 Dortmund

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